Droit des successions
Remboursement des dettes
Les héritiers peuvent exiger que toutes les dettes soient remboursées ou garanties avant le partage de la succession.
État de fait
En raison du désaccord entre trois frères et sœurs concernant l’héritage de leurs parents estimé à environ 11,4 millions de francs, un partage successoral a été opéré par la voie judiciaire. Le Tribunal de district de Rheinfelden
a ainsi attribué à chaque enfant un tiers de l’héritage et réparti les dettes du défunt entre les héritiers. Une sœur a fait appel devant la Cour suprême du canton d’Argovie en arguant que toutes les dettes du défunt auraient dû être remboursées avant le partage de l’héritage. Elle a obtenu gain de cause: la Cour suprême a estimé que les dettes devaient d’abord être payées ou que leur paiement devait au moins être garanti.
Extrait des considérants
6.2. Nach Art. 610 Abs. 3 ZGB kann jeder Erbe verlangen, dass die Schulden des Erblassers vor der Teilung der Erbschaft getilgt oder sichergestellt werden. Das Begehren eines einzigen Erben genügt, und zwar auch dann, wenn dieser faktisch aus der Erbteilung nichts mehr erhält (WOLF, in: Berner Kommentar, Die Teilung der Erbschaft, 2014, N. 39 zu Art. 610 ZGB). Die Passiven einer Erbschaft können wie die Aktiven anlässlich der Teilung den einzelnen Miterben zugewiesen werden.
Das Gesetz lässt denn auch die Solidarhaftung der Miterben für fünf Jahre über die Erbteilung hinaus andauern (Art. 639 ZGB). Die Erben sind aber von Gesetzes wegen nicht zum Einbezug der Schulden in die Erbteilung verpflichtet; diese ist im Grunde vielmehr eine Auseinandersetzung nur über die Aktiven (WOLF, a.a.O., N. 33 zu Art. 610 ZGB).
6.3. Die Vorinstanz stellte zunächst die Aktiven und Passiven des Nachlasses fest. Nach der Feststellung der Aktiven und Passiven berechnete die Vorinstanz den Nettowert des Nachlasses (Aktiven abzüglich Passiven) und stellte fest, dass sämtliche drei Erben zu je 1/3 am Nachlass berechtigt seien. Bei der darauffolgenden Berechnung der effektiven Ansprüche der Erben drittelte die Vorinstanz den Nettowert des Nachlasses und verrechnete jeweils diesen Drittel mit allfälligen ausgleichungspflichtigen Vorempfängen, Darlehen oder Guthaben der Erben.
Daraus resultierte der effektive Anspruch eines jeden Erben am Nettowert des Nachlasses. Die Vorinstanz beschränkte sich damit nicht nur auf eine Auseinandersetzung mit den Aktiven, sondern bezog die Passiven insofern ein, als dass sie diese vorab zumindest rechnerisch vom Nachlass subtrahierte. Damit hat die Vorinstanz – ohne es als solches zu bezeichnen – die Schulden des Nachlasses gewissermassen sichergestellt, denn die Erben haben gestützt auf das vorinstanzliche Urteil nur in dem Umfang Anspruch auf die Aktiven des Nachlasses, als diese abzüglich der Passiven noch vorhanden sind. Wie die Berufungsklägerin aber zu Recht vorbringt, unterliess es die Vorinstanz indessen gänzlich, bezüglich der Passiven konkrete Anweisungen zu treffen.
So werden zwar finanzielle Mittel im Umfang der Passiven nicht an die Erben verteilt, ob und gegebenenfalls von wem die Schulden getilgt werden oder ob die übriggebliebenen Mittel bspw. auf einem Sperrkonto sichergestellt werden, ist dem vorinstanzlichen Urteil nicht zu entnehmen. Die Vorinstanz ist damit ihrer Pflicht nach Art. 610 Abs. 3 ZGB nicht nachgekommen. Nachdem die Vorinstanz hinsichtlich der Tilgung oder Sicherstellung der Schulden des Nachlasses keine Anordnung getroffen hat, ist das Verfahren auch in diesem Punkt gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in teilweiser Gutheissung der Berufung zu diesem Zweck und zum neuen Entscheid in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zusammengefasst dringt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung insoweit durch, als dass die Streitsache zur Neuvornahme der Erbteilung mittels Losbildungsverfahren sowie zur vorgängigen Schuldentilgung oder Sicherstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Tribunal cantonal d’Argovie, arrêt ZOR.2023.3 du 23.10.2023
Droit du travail
Un licenciement avec effet immédiat injustifié
Un employé viole gravement son devoir de loyauté envers l’entreprise s’il motive deux collègues à démissionner. Toutefois, cela ne saurait suffire pour motiver un licenciement avec effet immédiat. Il en va autrement si l’employé persiste dans sa conduite.
État de fait
Un employé d’une entreprise valaisanne a démissionné. Trois jours plus tard, l’entreprise le licencie avec effet immédiat car il aurait incité des collaborateurs à démissionner. Il aurait ainsi mis en danger l’avenir de l’entreprise. Devant le tribunal, des témoins confirment que l’intéressé n’avait conseillé un changement de poste qu’à deux autres employés. Les juges estiment que ces agissements ne sauraient suffire à motiver un licenciement avec effet immédiat. Le Tribunal cantonal des prud’hommes et le Tribunal cantonal du Valais ont accordé à l’employé une indemnité de 8571 francs pour ce licenciement injustifié.
Extrait des considérants
2.3.2 Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz die Aufforderungen des Klägers an die beiden Mitarbeiterinnen, ihre jeweilige Arbeitsstelle bei der Beklagten zu verlassen, als eine nicht unerhebliche Verletzung der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Die Störung des Betriebsfriedens durch «Aufwiegeln» von Arbeitskollegen sei gemäss Lehre eine Treuepflichtverletzung, die grundsätzlich, jedenfalls im Wiederholungsfall, eine fristlose Entlassung rechtfertige. Vorliegend hätten die Aufforderungen des Klägers nicht unmittelbar zu Kündigungen geführt.
So sei eine Mitarbeiterin lediglich über einen Temporärarbeitsvertrag angestellt gewesen und diese habe den Betrieb in nachvollziehbarer Weise bei erster Gelegenheit zugunsten einer Festanstellung verlassen; die andere Mitarbeiterin habe die Aufforderung des Klägers nicht ernst genommen und auch erst viel später aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Dennoch stelle schon der entsprechende Versuch eine schwere Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber dar.
Dass diese Verhaltensweise vorliegend auch ohne Verwarnung und nach erfolgter ordentlicher Kündigung eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, erachtete die Vorinstanz als schwer vorstellbar, liess diese Frage aber aus nachfolgenden Gründen offen: Die Vorinstanz argumentierte, da das fragwürdige Verhalten des Klägers lediglich für den Monat März 2019 nachgewiesen und ihm deswegen jedoch erst am 24. Juli 2019 fristlos gekündigt worden sei, zwei Arbeitstage nachdem er selbst ordentlich gekündigt gehabt habe, wobei nicht habe nachgewiesen werden könne, wie und wann die Beklagte über das Verhalten des Klägers unterrichtet worden sei und welche Abklärungen sie unternommen habe, bestehe betreffend die Frage der Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung Beweislosigkeit. Die Konsequenzen davon trage der kündigende Arbeitgeber.
2.5 Erwiesen ist einzig, dass der Kläger im März 2019 zwei Mitarbeiterinnen mit der Begründung, die Firma habe keine Zukunft, eine Kündigung nahegelegt hat. Allenfalls hat er an den Sohn einer dieser Mitarbeiterinnen eine gleichlautende Aufforderung gerichtet, was die Vorinstanz offenlassen durfte. Denn in der durch die Beklagte vorbereiteten und von F unterschriebenen Bestätigung steht dazu lediglich, dass deren Sohn eine entsprechende an seine Mutter adressierte Aufforderung des Klägers bestätigen werde; bei ihrer Befragung antwortete F, der Kläger habe, soweit sie wisse, ihrem Sohn gesagt, er solle die Firma verlassen.
Ohne in leitender Stellung für die Beklagte tätig gewesen zu sein, kann darin noch kein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung gesehen werden. Wohl stellt ein solches Verhalten eine Treuepflichtverletzung gegenüber der Arbeitgeberin dar; sie wiegt aber noch nicht besonders schwer, weil ein anhaltendes Aufhetzen des Personals nicht nachgewiesen wurde und infolge Beweislosigkeit davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger sich in den Monaten darauf insoweit nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Offenbar hat er auch gegenüber den beiden Mitarbeiterinnen mit seinem Ansinnen nicht insistiert; jedenfalls haben diese ebenso wie der Sohn der einen ihre Arbeitsstellen bei der Beklagte nicht wegen der Intervention des Klägers aufgegeben.
Eine Verwarnung gegenüber dem Arbeitnehmer wurde seitens der Arbeitgeberin sodann zu keinem Zeitpunkt je ausgesprochen, so dass auch deshalb das zweimalige (allenfalls dreimalige) Vergehen des Klägers nicht als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung genügt. Diese ist demzufolge ungerechtfertigt.
2.6 Selbst wenn ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt bzw. vorläge, so ist bzw. wäre die Kündigung ab dessen Kenntnis umgehend, d.h. im Allgemeinen innert zwei bis drei Arbeitstagen zu erklären. Muss der Kündigungsentscheid von einem Gremium wie beispielsweise dem Verwaltungsrat an dessen Sitzung gefällt werden, so kann sich die Frist bis zu einer Woche verlängern. Beweispflichtig ist der Kündigende (Arbeitsgericht, E. 5.4 mit Hinweis auf die Lehre; vgl. auch die bei Portmann/Rudolph, a.a.O., N. 13 zu Art. 337 OR wiedergegebene Rechtsprechung).
2.6.1 Vorliegend hat die Berufungsklägerin, welche die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, deren Rechtzeitigkeit nicht bewiesen. Folglich ist die fristlose Entlassung ungerechtfertigt.
Tribunal cantonal du Valais, arrêt C1 23 51 du 25.7.2023
Procédure civile
Des frais de justice excessifs
Le Tribunal de commerce de Zurich a condamné la partie succombante au paiement de 500 francs de frais de justice alors que la valeur litigieuse s’élevait à 47,70 francs.
État de fait
La société de gestion de droits d’auteurs Suisa exigeait qu’un informaticien indépendant paie des frais d’enregistrement. Malgré un rappel et une prise de contact téléphonique, l’informaticien ne s’est pas acquitté de sa dette. Devant le tribunal de commerce, ce dernier a argué ne rien avoir copié ou reproduit. La société de gestion a finalement obtenu gain de cause et l’informaticien a été condamné au paiement de frais de justice d’un montant de 500 francs pour une valeur litigieuse de 47,70 francs.
Extrait des considérants
2.2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen.
Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben.
Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben.
2.2.3. Es ist unbestritten, dass die Klägerin den Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII bzw. GT 9 VII einmalig eingeschätzt hat. Unbestritten ist auch, dass der Beklagte weder diese Einschätzung beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht hat.
Damit gilt die Einschätzung als anerkannt, selbst wenn die Klägerin dem Beklagten vorgängig telefonisch mitgeteilt hätte, dass er nicht vergütungspflichtig sei und es keine Rechnung geben werde, zumal der Beklagte das Erhebungsformular nicht ausgefüllt hat, obschon er von der Klägerin gemäss eigenen Angaben auf diese Pflicht hingewiesen wurde, und die Einschätzung nicht beanstandet hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – eingeschätzt und dementsprechend eine Rechnung gestellt hat, welche bis anhin nicht beglichen wurde. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Vergütungsjahr 2021 insgesamt ausstehenden Betrag von CHF 47.70 zu bezahlen.
3.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr von CHF 150.– auf CHF 500.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Tribunal de commerce du canton de Zurich, arrêt HG220179 du 11.7.2023
Commentaire
Gemäss § 4 Absatz 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG/ZH) beträgt die Gerichtsgebühr für Streitwerte unter 1000 Franken 25 Prozent des Streitwerts, mindestens aber 150 Franken. Mit anderen Worten beläuft sich die Grundgebühr bei Streitwerten bis 600 Franken stets auf 150 Franken. Gemäss klarem Wortlaut des § 4 Abs. 2 GebV OG/ZH kann jene Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder – in Ausnahmefällen – bis auf das Doppelte erhöht werden.
Eine weitergehende Erhöhung ist nach klarem Verordnungswortlaut ausgeschlossen, womit bei einem Streitwert von Fr. 47.70 die höchstzulässige Gerichtsgebühr 300 Franken beträgt. Jede weitere Erhöhung lässt sich mit dem Wortlaut jener Verordnungsnorm nicht in Einklang bringen und erweist sich zudem als willkürlich. Gründe, die eine Abweichung von der Wortlautbindung – beispielsweise infolge eines Redaktionsversehens – erlauben würden (näher hierzu: BGE 143 IV 122, E. 3.2.3), sind nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr basiert die Streitwertorientierung zivilprozessualer Gerichtsgebühren auf der zutreffenden Einsicht, dass das Prozessrisiko für private Verfahrensparteien kalkulierbar sein muss, wobei dieses Ziel durch Gebühren, die ohne Bezug zum Streitwert beliebig erhöht werden könnten, stark in Frage gestellt würde.
Warum das Handelsgericht sich über den Kantonsrat als Genehmigungsbehörde des kantonalen Gebührentarifs hinwegsetzt, bleibt unklar. Fest steht indes, dass dieses Vorgehen bei Urheberrechtsstreitigkeiten beziehungsweise von der Suisa geltend gemachte Forderungen System zu haben scheint, denn auch in den Urteilen HG230028 vom 15.6.2023, HG230039 vom 13.7.2023, HG230050 vom 15.6.2023 oder HG230113 vom 23.10.2023 wurde der Gebührenrahmen des § 4 Absatz 2 GebV OG/ZH offensichtlich überschritten.
Dass es auch rechtskonform geht, zeigt exemplarisch die II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts, indem sie erst kürzlich entschied, dass eine Gerichtsgebühr von 6240 Franken für eine blosse Testamentseröffnung auch bei hohem Nachlasswert vor dem Äquivalenzprinzip nicht standhält (Urteil PF230052 vom 6.10.2023). Das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip kann nämlich im Einzelfall gebieten, eine tarifgemässe Gebühr wegen besonders tiefem Aufwand zu senken (BGE 139 III 334, E. 3 betreffend eine handelsgerichtliche Gerichtsgebühr von 12'000 Franken für einen blossen Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses).
Artur Terekhov
Assurance-invalidité
Aide au placement
L’assurance-invalidité n’est pas tenue de prendre en charge les problèmes étrangers à l’invalidité, comme le manque de formation. Toutefois, si l’assuré éprouve des difficultés dans le cadre de ses recherches d’emploi en raison d’un manque de formation, l’office d’assurance-invalidité doit proposer une aide au placement.
État de fait
Un assuré zurichois a déposé une demande de prestations AI en invoquant des problèmes de dos, d’épaules et de genoux. L’office AI du canton de Zurich a investigué sur sa situation professionnelle et médicale en s’appuyant notamment sur l’expertise du service médical régional (SMR). Après cette évaluation, l’office a confirmé que les conditions d’un placement probatoire assorti d’un accompagnement intensif étaient remplies.
L’office a ensuite promis à l’assuré qu’il bénéficierait d’un soutien dans sa recherche d’emploi. Près d’un an plus tard, l’office AI a mis fin au placement et a refusé à l’assuré le droit à un soutien dans la recherche d’un emploi correspondant à ses facultés. L’assuré s’est opposé avec succès à cette décision devant le Tribunal des assurances sociales du canton de Zurich.
Extrait des considérants
1.3 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes. Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades.
Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten.
4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung, insbesondere auf Unterstützung bei der Stellensuche, nach Art. 18 IVG. Die Beschwerdegegnerin macht einerseits geltend, dass beim Beschwerdeführer keine zusätzliche spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art vorliege, welche Probleme bei der Stellensuche verursache, womit die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Sie ging insbesondere gestützt auf die Beurteilung des RAD davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Andererseits sei eine weitere Unterstützung unverhältnismässig, da davon kein Erfolg zu erwarten sei.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Annahme von mangelnden Anspruchsvoraussetzungen zu verkennen scheint, dass sie mit Mitteilung vom 2. August 2022 die Anspruchsvoraussetzungen für die Arbeitsvermittlung im Sinne eines Arbeitsversuchs mit Job Coaching bereits bejaht hat und dabei insbesondere auch die Unterstützung bei der Stellensuche zugesichert hat. Diese Mitteilung ist bindend.
4.3 Ein Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen, wie das die Beschwerdegegnerin anzunehmen scheint, ergibt sich vorliegend nicht, denn die Anspruchsvoraussetzungen müssen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nur glaubhaft gemacht werden. Vorliegend ist insbesondere von Bedeutung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktenkundig nicht verbessert hat. Ganz im Gegenteil wurde im Verlaufsbericht ausgeführt, dass sich die Situation bezüglich der rechten Schulter verschlechterte. Sie geht von einem reduzierten Pensum von 50 % selbst bei wechselseitig leichter Belastung aus. Zudem ist auch der Knorpelschaden im Knie progredient.
4.4 Daran vermögen auch die Beurteilungen des RAD nichts zu ändern. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Beurteilungen des RAD nicht sämtliche medizinischen Berichte und entsprechenden Befunde vorgelegen haben. Wie sich gezeigt hat, lag beim Beschwerdeführer eine Ruptur der Supraspinatussehne mit luxierter langer Bizepssehne vor, welche eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion notwendig machte, und nicht wie der RAD annahm eine blosse ACG-Arthrose. Insofern fusst die aktuellste RAD-Beurteilung auf einem unvollständigen Befund, weshalb sie von vornherein nicht beweiskräftig ist. Zudem hat sich die prognostische Einschätzung des RAD, wonach in einer angepassten Tätigkeit nach entsprechender Einarbeitung über ca. 6 Monate die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 100 % gesteigert werden könne, nicht bewahrheitet.
Der Beschwerdeführer konnte während der Dauer seines Arbeitsversuchs seine Arbeitsfähigkeit von 50 % eben gerade nicht steigern, was vorliegend ebenfalls zu würdigen ist. Eine entsprechende Auseinandersetzung des RAD mit diesem Umstand ist nicht aktenkundig. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass eine angepasste Tätigkeit «nach entsprechender Einarbeitung über ca. 6 Monate von initial 50 % AF dann auf 100 % AF erreichbar» sei. Somit ging der RAD zum Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 5. Juli 2023 obenhin von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Es bleibt somit unklar, gestützt worauf die Beschwerdegegnerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit im Verfügungszeitpunkt ableiten will.
4.6 Somit liegt eine gesundheitliche Einschränkung vor, die besondere Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz stellt und dem Beschwerdeführer bei der Suche einer Stelle Schwierigkeiten bereitet. Damit ist der Beschwerdeführer auf Hilfe bei der Suche nach einer passenden Stelle angewiesen und der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich ausgewiesen.
4.7.1 Solange die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht bis zur erfolgreichen Eingliederung. Indessen wird er nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips begrenzt. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist in Form des angemessenen Mitteleinsatzes wegleitend für die Frage, wie lange der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dauert: Grundsätzlich so lange, wie die versicherte Person nicht platziert und eingegliedert ist.
Die Arbeitsvermittlung ist aber nur so lange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden darf, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss. Die Verhältnismässigkeit einer Fortführung der Arbeitsvermittlung beurteilt sich nicht anhand der Erledigung von vorgängig festgelegten abstrakten Vorgaben; es besteht Anspruch auf das situativ Notwendige.
4.7.2 Dass die IV-Stelle nicht für invaliditätsfremde Probleme einzustehen hat (gemeint ist hier die fehlende Ausbildung des Beschwerdeführers), trifft zwar grundsätzlich zu, jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass wenn sich invaliditätsfremde Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken, diese den aufgrund gesundheitlicher Probleme bestehenden Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht ausschliessen. Insgesamt erscheint die Arbeitsvermittlung daher verhältnismässig.
4.7.3 Es besteht somit Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Form von Unterstützung bei der Stellensuche, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
Tribunal des assurances sociales du canton de Zurich, arrêt IV.2023.00485 du 28.3.2024
Assurance-bâtiment
Diminution de l’indemnité en cas de négligence grave Stocker des matériaux facilement inflammables, comme des valises ou des tapis, à proximité immédiate d’un poêle de sauna raccordé au réseau électrique constitue une négligence grave. L’assurance peut donc réduire l’indemnité de 20%.
État de fait
Les propriétaires d’une maison individuelle dans le canton de Soleure utilisaient un sauna comme débarras. Les intéressés ont ainsi entreposé des valises et des tapis dans le sauna raccordé au réseau électrique. Suite à une défaillance technique, le poêle du sauna a démarré. L’incendie s’est propagé à cause des marchandises entreposées. L’assurance-bâtiment du canton de Soleure a réduit de 20% l’indemnité versée aux propriétaires, ces derniers ayant omis de débrancher le poêle du sauna lorsqu’ils ont transformé le sauna en espace de stockage. Le tribunal cantonal a estimé qu’il s’agissait d’une négligence grave permettant à l’assurance de réduire le montant du remboursement.
Extrait des considérants
3. Gemäss § 60 Abs. 1 GVG hat jedermann im Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauche feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen. Brennstoffe und andere brennbare Materialien dürfen nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden.
4. Die Kürzung der Entschädigung ist in § 50 GVG geregelt. Demgemäss ist die Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens aber um 2/3 zu kürzen, namentlich wenn der Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat.
Die Kriterien zur Beurteilung des Verschuldens sind bei der öffentlich-rechtlichen Gebäudeversicherung nicht anders als im Zivilrecht, weshalb auf die einschlägige privatrechtliche (Spezial-) Literatur verwiesen werden kann (vgl. Stephan Fuhrer in: Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Basel 2009, S. 305 N 25).
5. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen werden und das Verhalten des Fehlbaren damit «schlechterdings unverständlich» erscheint. Grobfahrlässig handelt, wer Massnahmen nicht ergreift, die jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten einleuchten müssen. Die Fahrlässigkeit wiegt umso schwerer, je gefährlicher die Umstände sind, die jemand schafft, und je weniger die konkret geforderten Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob der Eigentümer grobfahrlässig gehandelt hat und die Beschwerdegegnerin ihre Entschädigung zu Recht um 20 % gekürzt hat.
7.1 Der Beschwerdeführer benutzte die betriebsbereite Sauna seit Jahren als Lagerraum für Gepäckkoffer, Teppiche und andere leicht brennbare Materialien, obschon er wissen musste, dass er dadurch ein erhöhtes Brandrisiko schuf. Damit verstiess er gegen die in § 46 Abs. 3 lit. a VV GVG genannte Vorsichtsmassnahme, wonach Brennstoffe und andere brennbare Materialien nicht zu nahe an Feuerstellen und anderen Einrichtungen, an denen sie sich entzünden können, gelagert werden dürfen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die in § 60 GVG und § 46 VV GVG erwähnten Vorsichtsmassnahmen darauf beziehen würden, dass während der Verwendung der Sauna keine brennbaren Materialien in der Nähe gelagert werden dürfen.
Auch die Warnhinweise in der Sauna-Bedienungsanleitung würden sich auf eine Sauna beziehen, welche in Betrieb sei. Nicht aber wie vorliegend auf eine Sauna, welche seit mindestens fünf Jahren nicht mehr in Betrieb gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beziehen sich § 60 GVG und § 46 VV GVG nicht nur auf die Verwendung einer Sauna, wenn diese gerade zum Saunieren verwendet wird, sondern generell auf deren Betrieb resp. Betriebsbereitschaft. Also auch darauf, wenn die Sauna gerade nicht eingeschaltet und dennoch am Stromnetz angeschlossen ist.
7.3 Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass sich die Sauna am Stromnetz befunden habe. Weder bei der Installation einer Photovoltaikanlage, noch bei der Erstellung einer Wärmepumpe-Heizung sei der Beschwerdeführer von den Fachleuten darauf hingewiesen worden, dass die Sauna am Strom angeschlossen sei, obwohl die Elektrik im ganzen Haus kontrolliert und eine Stromlegende erstellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Sauna nicht mehr am Strom angeschlossen sei. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.
Ferner war es weder an den Installateuren der Photovoltaikanlage, noch an den Installateuren der Wärmepumpen-Heizung, den Beschwerdeführer über den Anschluss der Sauna ans Stromnetz aufzuklären. Wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt, trägt ein Hauseigentümer eine Eigenverantwortung, im Rahmen derer es diesem zumutbar ist, sich mit seinem Eigentum auseinanderzusetzen, sich bestehende Gefahrenquellen bewusst zu machen und wo möglich, zu vermeiden.
7.4 Zusammengefasst ist das Lagern leicht brennbarer Koffer, Teppiche und anderer leicht brennbarer Materialien in unmittelbarer Nähe zum Ofen einer betriebsbereiten, d.h. ans Stromnetz angeschlossenen, Sauna als grobfahrlässig zu werten. Mit diesem Verhalten liess der Beschwerdeführer grundlegende Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Brandgefahr zu vermeiden. Wie hiervor dargelegt, erfordert grobe Fahrlässigkeit gerade nicht zwingend ein besonders waghalsiges oder mutwilliges Verhalten. Im Ergebnis erweist sich eine Kürzung der Versicherungsleistung als angebracht.
Tribunal administratif du canton de Soleure, arrêt VWBES.2023.192 du 11.3.2024