Droit du bail
Habitable malgré les infiltrations d’eau
La décoloration du plafond et la chute de morceaux de plâtre dans le bureau et la cuisine ne justifient pas un déménagement temporaire ni une indemnisation des locataires.
Les faits
Un couple de locataires occupe un appartement de deux étages. En cours de bail, ils remarquent des infiltrations d’eau à l’étage supérieur. Les dégâts s’aggravent à tel point que les locataires déménagent temporairement dans un appartement de remplacement. Le couple réclame donc une réduction de loyer et des dommages et intérêts d’un montant de 21'602 francs en faisant valoir que l’appartement n’était plus habitable. Les intéressés se plaignent des nuisances sonores extrêmes, des températures élevées dues aux appareils de séchage, de la présence de moisissures et soulignent que la cuisine et le bureau ne pouvaient plus être utilisés.
Pour sa part, le bailleur ne reconnaît qu’une réduction de loyer à hauteur de 1060 francs et un dédommagement de 200 francs pour les frais d’électricité. Il n’y avait pas de moisissures, mais seulement des défauts d’ordre purement esthétique. Le Tribunal des baux de Zurich rejette pour l’essentiel les arguments des locataires.
Extrait des considérants
1.1 Eine Mietsache ist mangelhaft, wenn sie nicht oder nicht mehr zum vorausgesetzten Gebrauch taugt, ihr mithin eine vertragliche Eigenschaft fehlt, die den Gebrauchswert beeinträchtigt. Es kann sich um vertraglich zugesicherte oder mit Rücksicht auf den vertraglichen Gebrauchszweck erforderliche Eigenschaften handeln. Die erfolgreiche Geltendmachung der Mängelrechte setzt voraus, dass der Mieter den Mangel weder selbst zu verantworten noch auf eigene Kosten im Sinne von Art. 259 OR zu beseitigen hat.
Wird die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert, so kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Mangels entsprechend herabsetzt (Art. 259d OR). Selbst Mängel, auf die der Vermieter keinen Einfluss nehmen kann, führen zu einer Mietzinsminderung (BGer 4C.377/2004 vom 2. Dezember 2014 E. 2.1). Es wird jedoch vorausgesetzt, dass der Vermieter für die Mängel im Sinne von Art. 259a OR einzustehen hat.
2.2 Die Kläger bringen vor, dass während dieser Zeit eine Mietzinsreduktion von 50 % angebracht sei, da das ganze obere Geschoss und die Küche nicht benutzbar gewesen sei. Es müsse sich bereits zu diesem Zeitpunkt unter dem Putz an der Decke Schimmel gebildet haben. Sie begründen dies mit der Aussage des zuständigen Malers, wonach es erstaunlich sei, dass die Decke eine derart hohe Feuchtigkeit aufweise, obwohl das Problem erst seit vier Wochen bestehe. Ob dem so war, kann dahingestellt bleiben.
Nach den Richtlinien des BAG kann Schimmel zwar die Gesundheit gefährden und ist so rasch wie möglich zu bekämpfen. Konkrete Beeinträchtigungen sind jedoch nur bei Menschen mit erhöhter Empfindlichkeit in Form von Allergien oder ähnlichen Vorzuständen zu erwarten. Wie erwähnt gilt bezüglich der miet- und werkmängelrechtlichen Haftung aber ein objektiver Massstab, so dass eine erhöhte Empfindlichkeit der Bewohner für die Beurteilung des Mangels keine Rolle spielen kann.
Soweit Schimmel daher innert tunlicher Frist bekämpft wird, vermag dies unter Vorbehalt einer entsprechenden vertraglichen Zusicherung keinen Minderungsanspruch zu begründen.
Die angegebene Lautstärke der Trocknungsgeräte in der 1. Phase ist vergleichbar mit Flüstern, leiser Musik oder mit einer ruhigen Wohnstrasse in der Nacht. Zudem befand sich das Entfeuchtungsgerät im Flur. Durch das Schliessen der Zimmertüren reduzierte sich die Geräuschbelastung auf ein wohl nicht mehr wahrnehmbares Mass, weshalb keinesfalls von einer „übermässigen Lärmimmission“ gesprochen werden kann, was immer die Kläger darunter verstehen mögen.
Entgegen den Ausführungen der Kläger war auch die Küche in der genannten Phase weiterhin benutzbar. Auch unter normalen Umständen sind regelmässige Reinigungsarbeiten in der Küche unerlässlich, wie die Beklagte korrekt und unbestrittenermassen vorbringt. Im Übrigen war nur ein minimer Teil der Küche betroffen. So bestätigten die Kläger, dass Putz durch die offene Treppe in die Küche gefallen sei. Auf dem Grundrissplan und den eingereichten Fotos ist jedoch zu erkennen, dass die offene Treppe sich in einer Ecke der Küche und gerade nicht im Kochbereich befindet. Somit waren praktisch alle wesentlichen Ablageflächen der Küche nicht in Mitleidenschaft gezogen.
Wie dargelegt wurde, war die Wohnung somit grösstenteils bewohnbar. Nichtsdestotrotz tropfte es unbestrittenermassen an mehreren Stellen von der Decke im Vorraum/Flur. Der gesamte Vorraum beläuft sich dabei auf eine Fläche von 10.26 m2; bei insgesamt 81.6 m2 Wohnfläche beträgt dies ca. 12 % der Wohnung. In Anbetracht der diversen Einschränkungen im Vorraum, ist davon auszugehen, dass praktisch der ganze Vorraum nicht vertragsgemäss benutzbar war. Deshalb rechtfertigt sich eine Mietzinsminderung von 10 % für die 2. Phase. Wird der monatliche Nettomietzins von Fr. 2’120.- für die 18 Tage der 2. Phase herabgesetzt, beträgt der Anspruch der Kläger in dieser Phase gerundet Fr. 125.-.
Die Kläger argumentieren weiter, dass die neu installieren Trocknungsgeräte übermässige Lärmimmissionen von 62 Dezibel sowie Trockenheit (von rund 20 %) und hohe Temperaturen (über 30 Grad) verursacht hätten. Die Lautstärke von 62 Dezibel kann mit derjenigen eines Fernsehers in Zimmerlautstärke oder eines normalen Gesprächs verglichen werden. Da die Trocknungsgeräte bzw. Ventilatoren lediglich im Flur und im Schlafzimmer im Einsatz waren, war das Schlafen bei geschlossenen Türen in den nicht betroffenen Zimmern – namentlich im Arbeits-und Wohnzimmer – aber weiterhin möglich.
Die von den Klägern vorgebrachten Gründe führen nicht ansatzweise zu einem Ausschluss des vertragsgemässen Gebrauches der Mietsache. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung ist zu verneinen, so dass die Mietsache zum Grossteil benutzbar gewesen wär. Vielmehr ist auch in der 3. Phase von einem mittelschweren Mangel auszugehen. Dabei haben sich die Mängel der 2. Phase intensiviert und ausgebreitet. Insbesondere ist der Reinigungsaufwand durch das starke Tropfen erneut gestiegen. Auch hat sich der Mangel ins Schlafzimmer ausgebreitet.
Dieses konnte fortan durch die Trocknung und des damit verbundenen Lärmes nicht mehr zum Schlafen, sondern lediglich als Aufbewahrungsort genutzt werden. Somit war eine Gesamtfläche von 23.79 m2 (10.26 m2 des Vorraums + 13.53 m2 des Schlafzimmers), d.h. rund 25 - 30 % der Gesamtfläche, durch den Wasserschaden beeinträchtigt. Grosszügig auf zwei Nettomietzinse gerundet, beträgt der Herabsetzungsanspruch der Kläger in dieser Phase somit Fr. 850.-.
2.3.1 Die Kläger machen diverse Schadenspositionen geltend, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auszug aus der streitgegenständlichen Wohnung entstanden sein sollen. Der Mangel am Mietobjekt ist allerdings für die Kosten der Ersatzunterkunft sowie für die Transport- und Pendelkosten nicht kausal, denn die Beeinträchtigungen erreichten wie erwähnt keineswegs ein Ausmass, welches einen Auszug aus der Wohnung erforderlich gemacht hätte. Gleiches gilt folglich auch für die auswärtige Verpflegung, ganz abgesehen davon, dass höchstens die Mehrkosten zu einem Ersatzanspruch führen könnten, wie die Beklagte korrekt ausführt.
VI. Die Kläger unterliegen mit ihren Forderungen beinahe vollständig. Sie haben somit die gesamten Gerichtskosten zu tragen. Ausserdem sind sie zu verpflichten, der Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.
Arrêt MJ230080 du Tribunal des baux du canton de Zurich du 29.8.2024
Procédure civile
Dommage sujet à réparation
Le plaideur victorieux peut se faire dédommager pour les frais engagés pour la consultation d’un avocat et la réalisation d’une expertise avant l’ouverture du procès civil s’ils étaient nécessaires et adéquats et ont servi à l’établissement de la demande d’indemnisation.
Les faits
Un propriétaire foncier de Brunnen (SZ) a construit une nouvelle maison. Lors de la construction, le terrain voisin a été endommagé. Une colonne métallique porteuse a été arrachée, une fissure est apparue et le maître d’ouvrage a installé des pieux métalliques dans le terrain voisin sans l’accord du propriétaire. Le Tribunal de district de Schwyz a obligé le maître d’ouvrage à verser près de 130'000 francs de dommages et intérêts à son voisin. Le Tribunal cantonal de Schwyz a porté cette somme à 259'460 francs: le maître d’ouvrage doit indemniser son voisin lésé non seulement pour les frais de réparation mais aussi pour les frais d’expertise engagés avant le procès.
Extrait des considérants
3. a) Unbestritten im Berufungsverfahren ist die von der Vorinstanz dargelegte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Geltendmachung vorprozessualer Anwaltskosten und deren analogen Anwendung auf die Gutachterkosten. Danach können solche Kosten Bestandteil des Schadens bilden, wenn sie gerechtfertigt, notwendig und angemessen waren, der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienen, jedoch nur soweit, als sie nicht durch die Parteientschädigung gedeckt sind.
b) Das Bezirksgericht ging in der Sache davon aus, dass durch die widerrechtliche Unterfangung der Nordfassade des «J.» mit Mikropfählen und einem Anker direkt in dessen Fundation eingegriffen und die Klägerin in ihrem Besitz gestört wurde. Dadurch habe die Beklagte eine Mischfundation kreiert, wodurch sich das Gesamtsystem der Fundation des Hotels natürlich und adäquat kausal verschlechtert habe. Dieser Zusammenhang sei durch die konstitutionelle Prädisposition der schon vorher «ausgereizten» Fundation des «J.» nicht unterbrochen worden.
Zufolge des eventualvorsätzlichen Vorgehens der Beklagten sei eine Reduktion des Schadenersatzes unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass die vorbestehende ausgereizte Fundation im Zusammenspiel mit dem vorbestehenden teilweise kritisch überlasteten Tragsystem auch ohne Unterfangung der Nordfassade zu einem Schaden geführt hätte, seien nicht erkennbar. Der Obergutachter hält Aussagen des K.-Gutachtens zur Tragsicherheit für wichtig.
Seinem Gutachten ist zu entnehmen, dass Ziel einer Unterfangung ist, die Lasten lokal direkt abzufangen und somit möglichst keine Veränderung im statischen System des gesamten Gebäudes zu erzeugen. Damit ist dargetan, dass sich der Eingriff der Beklagten in die Fundation auf die Statik respektive Tragstruktur des gesamten Gebäudes auswirkte.
Das Ausknicken der Säule im 1. OG lasse eine Lastumlagerung infolge Bewegungen im Fundamentbereich annehmen, weil die Fundation schon vor der Einbringung der Mikropfähle „ausgereizt“ war. Zutreffend macht die Klägerin mithin geltend, es sei festgehalten worden, dass sich der Eingriff der Beklagten auf das Tragwerk des „J.“ auswirkte und dadurch verursachte, dass dessen Prädisposition, also „Ausreizung“, zu akuten Problemen führte. Damit waren die Umstände genannt, die dafür sprachen, dass die geltend gemachten Aufwendungen haftpflichtrechtlich als Bestandteil des Schadens zu betrachten und mithin deren Rechtfertigung, Notwendigkeit und Angemessenheit behauptet waren (vgl. BGer 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 9.1).
Diese von ihr selbst bejahte und durch die Prädisposition nicht als unterbrochen erachtete Ursächlichkeit berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beurteilung der Gutachter- und Anwaltskosten indes nicht (mehr). Diese Nichtberücksichtigung lässt sich nicht aufgrund des klägerischen Hinweises rechtfertigen, gewisse Sanierungsmassnahmen an der oberflächlichen Tragstruktur seien nicht in die Schadenersatzforderung einbezogen worden. Die Notwendigkeit vorprozessualer baufachmännischer und juristischer Abklärungen kann mithin nicht mit fehlender Kausalität zwischen dem Eingriff in das Fundament und Schäden am Tragwerk begründet werden.
c) Weiter setzt die Rechtsprechung voraus, dass die Abklärungen der Durchsetzung der Schadenersatzforderung dienten. Unbestritten ist hier, dass die geltend gemachten Positionen nicht durch Parteientschädigungen abgegolten sind. Schon im ersten Berufungsverfahren wurde entschieden, dass die Beklagte verboten eigenmächtig widerrechtlich den Besitz der Klägerin übermässig störte. Dass Untersuchungen nach diesem Eingriff aufdeckten, dass das Tragwerk des „J.“ an seine Grenzen stiess, ändert nichts daran, dass bautechnische und juristische Abklärungen im Hinblick auf Schadenersatzforderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht nur angemessen, sondern auch notwendig waren.
Das bestritt die Beklagte wie gesagt mit dem Argument, dass die Gutachter- und vorprozessualen Anwaltskosten nicht als adäquat kausaler Schaden gelten könnten, soweit sie im Zusammenhang mit der problematischen, öffentlich-rechtlich beanstandeten Tragsicherheit des „J.“ entstanden seien. Dieses Argument erwies sich als unrichtig, weil die Vorinstanz die Kausalität trotz der Prädisposition des Hotels J. bejahte. Es trifft denn auch nicht zu, dass der Zustand des Hotels schon vor dem Eingriff nach baupolizeilichen Massnahmen verlangte. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu entsprechenden Abklärungen erfolgte nach dem Eingriff und unterstreicht mithin deren Notwendigkeit.
5. Die Berufung ist gutzuheissen und der Klägerin insgesamt Fr. 259’460.40 Schadenersatz nebst unbestritten gebliebenem Zins zuzusprechen.
Arrêt ZK1 2023 8 du Tribunal cantonal de Schwyz du 8.11.2023
Exécution des peines Visiophonie en détention
Lorsque la famille vit à l’étranger et que les visites régulières ne sont pas possibles, la visiophonie doit être admise. En effet, le besoin de contact visuel est justifié surtout dans le cadre d’une détention préventive d’une durée d’une année.
Les faits
Le plaignant a été placé en détention préventive en raison d’une enquête menée par le Ministère public bernois dans une procédure pénale pour infraction à la loi sur les stupéfiants et blanchiment d’argent. Le ministère public a rejeté sa demande de pouvoir passer des appels vidéo avec sa famille. Le plaignant s’est opposé avec succès à cette décision devant la Cour suprême du canton de Berne. Il pourra dès lors s’entretenir avec sa famille par visiophonie tous les quinze jours.
Extrait des considérants
3.1 Die strafprozessual inhaftierte beschuldigte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 Abs. 1 StPO). Kontakte zwischen der inhaftierten beschuldigten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung; Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt (Art. 235 Abs. 2 StPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf angemessene Haftbesuche.
Mangels entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie, darunter auch zu unverheirateten Lebenspartnern. Dies gilt besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr.
Die Praxis des Bundesgerichts orientiert sich dabei auch an den «Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen», die folgende Empfehlung (Ziffern 24.1-2) des Europarates formulieren: «Den Gefangenen ist zu gestatten, mit ihren Familien, anderen Personen und Vertretern von aussen stehenden Organisationen so oft wie möglich brieflich, telefonisch oder in anderen Kommunikationsformen zu verkehren und Besuche von ihnen zu empfangen.
Besuche und sonstige Kontakte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der Opfer von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen müssen jedoch ein annehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen» (vgl. BGE 145 I 318 E. 2.2; 143 I 241 E. 4.3).
Je höher im Einzelfall die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint oder je stärker die Ordnung oder Sicherheit (namentlich des Gefängnispersonals oder der Mithäftlinge) in der Haftanstalt gefährdet ist, desto restriktiver kann in den Schranken der verfassungsmässigen Individualrechte das Regime der strafprozessualen Haft grundsätzlich ausfallen (BGE 143 I 241 E. 3.4; 141 I 141 E. 6.3.4; je mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 440 vom 23. November 2023 einen Anspruch auf Videotelefonie ab, soweit die Haftgründe sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt einer solchen nicht entgegenstehen. Dieser Auffassung kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden und ergibt sich auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder dem erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer. Es besteht einzig ein Anspruch auf angemessenen regelmässigen Kontakt mit nahen Familienangehörigen. In welcher Form dieser zu erfolgen hat, legt das Bundesgericht nicht fest. Es ist den Umständen des konkreten Einzelfalles Rechnung zu tragen.
3.3 Es ist unbestritten, dass nach wie vor Kollusionsgefahr vorliegt. Mit Blick auf den gewährten Besuch der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die stattfindenden Telefongespräche scheint es aber offensichtlich, dass die Überwachung der Kontakte zur Bannung der Kollusionsgefahr ausreicht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern die Kollusionsgefahr Videotelefonaten entgegensteht.
Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Videotelefonie mit der Wichtigkeit des regelmässigen Kontakts zu seiner Familie, insbesondere den minderjährigen Kindern. Er möchte sie ebenso sehen wie die Kinder ihn sehen möchten. Das Bedürfnis sei umso dringender, als er seit bald einem Jahr in Haft sei und das Verfahren voraussichtlich noch einige Zeit dauern werde.
Das Alter der Kinder ergibt sich nicht aus den Akten und es wird auch nicht ausgeführt, ein regelmässiger visueller Kontakt sei erforderlich, um einer unnötigen Entfremdung vorzubeugen (wie das beispielsweise bei Kleinkindern der Fall sein kann). Der persönliche Kontakt wird durch die vierzehntäglichen Telefonate à 30 Minuten sowie die Möglichkeit von überwachten Besuchen à 1 Stunde grundsätzlich gewährleistet. Vierzehntägliche Videotelefonanrufe zur Gewährung eines angemessenen persönlichen Kontakts erscheinen daher nicht erforderlich.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Albanien wohnt, was regelmässige Besuche schwierig macht (so fand bisher erst ein Besuch statt). Mit Blick darauf sowie die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von einem Jahr ist dem berechtigten Bedürfnis auch nach visuellem Kontakt daher insofern Rechnung zu tragen, als dem Beschwerdeführer alle zwei Monate anstelle des normalen Telefongesprächs ein Videotelefongespräch à 30 Minuten zu bewilligen ist.
Darin ist auch kein übertriebener Aufwand für die zuständigen Behörden erkennbar, zumal der staatliche Mehraufwand, der allenfalls durch Videotelefonate entsteht, nicht geeignet ist, Videotelefonie per se und absolut auszuschliessen. Der staatliche Aufwand insbesondere im Bereich der Haft hat sich an den Grundrechten zu orientieren und nicht umgekehrt.
Arrêt BK 2024 23 de la Cour suprême du canton de Berne du 26.2.2024
Droit de la circulation routière
Retrait à titre préventif en cas de sérieux doutes
Un retrait préventif du permis de conduire n’est justifié qu’en cas de sérieux doutes sur l’aptitude à conduire des véhicules automobiles en toute sécurité.
Les faits
Un conducteur a raté un virage. Quatre jours après l’accident, son permis de conduire a été retiré à titre préventif pour toutes les catégories, et un examen de médecine du trafic a été ordonné à ses frais à l’Institut de médecine légale de l’Université de Zurich. Le conducteur s’est opposé avec succès à cette décision. Il a fait valoir que l’accident était lié aux problèmes cardiaques dont il souffrait à l’époque. Il avait déjà subi des contrôles et des interventions et était à nouveau apte à conduire. Des examens médicaux supplémentaires n’étaient donc ni nécessaires ni proportionnés, et le permis de conduire doit lui être restitué.
Extrait des considérants
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b). Bestehen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Verdachtsgründe ist nicht abschliessend.
Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG N 35). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3.2 Es spricht zwar Einiges dafür, dass das Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem zurückzuführen ist, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich sind. Die Untersuchungen und Behandlungen im Nachgang zum Verkehrsunfall konnten seinen Zustand insofern verbessern, als aus rein kardiologischer Sicht die Fahreignung (wieder) gegeben ist, wie dies der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. August 2024 zuerst prospektiv und dann mit Schreiben vom 14. September 2024 auch definitiv bestätigt.
Neben dem schlechten kardiologischen Zustand des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt an sich ist die adäquate Schockabgabe am Unfalltag ein weiteres Indiz, dass der kardiologische Zustand des Beschwerdeführers das Auftreten des Blackouts bewirkt hat. Es ist wahrscheinlich, dass die adäquate Schockabgabe in Zusammenhang mit dem Blackout erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt bestanden trotzdem noch immer ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers, da auch weitere Ursachen zu einem Blackout führen können, wie bspw. eine Blutzuckererkrankung oder Epilepsie.
Das Vorliegen dieser beiden Erkrankungen beim Beschwerdeführer wurde jedoch durch das Schreiben seines Hausarztes (er wird seit über sieben Jahren durch diese Praxis hausärztlich betreut) vom 7. Oktober 2024 glaubhaft verneint. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Hausarzt bereits mit Schreiben vom 11. Juli 2024 und Telefonat vom 4. Juli 2024 an die Administrativbehörde dem Beschwerdeführer keine krankheitswerten Beeinträchtigungen attestierte.
3.3. Es bestehen somit noch immer Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit, da die Ursache des Blackouts im Nachhinein nicht zweifellos eruiert werden kann und der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss medtraffic.ch nicht berechtigt ist, Fahreignungsabklärungen vorzunehmen. Diese Zweifel sind jedoch gemäss den Ausführungen zuvor nicht mehr erheblich. Eine Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers zwar noch immer gewisse Zweifel bestehen, welche abgeklärt werden müssen. Die Zweifel erweisen sich aber nicht als derart ernsthaft, dass sich deswegen ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises weiterhin rechtfertigen würde.
Arrêt VWBES.2024.221 du Tribunal administratif de Soleure du 10.10.2024
Droit des migrations
Regroupement familial après des frappes aériennes
En raison de la détérioration de la situation sécuritaire au Liban, le service des migrations doit réexaminer une demande de regroupement familial.
Les faits
Un Suisse a déposé une demande de regroupement familial afin que sa femme, résidant au Liban, le rejoigne. Or, le service des migrations a rejeté sa demande en raison de son dépôt tardif. La décision est devenue définitive. Des semaines plus tard, l’avocate de l’intéressé a déposé une nouvelle demande en invoquant la mauvaise situation sécuritaire et économique au Liban ainsi que les difficultés financières de la famille, qui compliquaient la relation mère-enfant. Le service des migrations a également rejeté cette demande. À tort, selon le tribunal cantonal, qui estime que le changement de situation justifiait un nouvel examen de la demande.
Extrait des considérants
2.2 Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar. Unabhängig davon, ob dies terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
So hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung fest: «Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen» (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_678/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 4.2).
2.3 Vorliegend ist die fünfjährige Nachzugsfrist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) unbestrittenermassen abgelaufen. Ein Nachzug der Ehefrau ist somit nur noch möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Dabei hat die zuständige Verwaltungsbehörde eine «Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente» vorzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts 2C_451/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Im Vergleich zur im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung vom März 2022 bestehenden Ausgangslage müssen somit «dermassen erhebliche tatsächliche Änderungen eingetreten» sein, «dass ein anderes Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug ernstlich in Betracht fällt».
4.2 Die Inflation oder die Wirtschaftskrise im Libanon stellen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gründe dar, um den Anspruch um Familiennachzug erneut zu überprüfen. So wird nicht vorgebracht, ob die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, resp. wie sich die Veränderung der Verhältnisse konkret auf ihren Alltag auswirken. Hingegen besteht aktuell ein Konflikt im Libanon. Zwar ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass sich die Ehefrau in einem akuten Krisengebiet aufhält, weil im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bekannt gegeben wurde, wo sich die Ehefrau genau aufhält. Allerdings macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. September 2024 geltend, die Situation im Libanon verschärfe sich von Tag zu Tag.
Auch gemäss Einschätzungen des EDA hat das Eskalationsrisiko weiter zugenommen. Die Entwicklung der Lage ist zwar ungewiss, eine markante Verschlechterung der Sicherheitslage im ganzen Land ist aber jederzeit möglich. Auch das SEM bringt mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2024 eine veränderte Lage zum Ausdruck. Selbst wenn in casu der Beschwerdeführer nicht vorbringen konnte, dass für seine Ehefrau ein «real risk» besteht, ist durch den eskalierten Konflikt im Libanon eine neue erhebliche Tatsache gegeben, welche Auswirkungen auf die Ausübung des Familienlebens hat. So lassen diverse EU-Staaten ihre Staatsbürger aus dem Libanon evakuieren.
Sollte sich die Ehefrau noch an der im Nachzugsgesuch vom 2. April 2024 genannten Adresse in Baalbek aufhalten, so handelt es sich dabei um ein aktuelles Krisengebiet. So findet sich zum Beispiel auf der Website des österreichischen Fernsehens ein Bericht vom 6. Oktober 2024, wonach gemäss dem lokalen Gouverneur rund 500-700 Meter von den archäologischen Stätten in Baalbek entfernt ein Angriff stattgefunden habe (www.orf.at/stories/3371992, zuletzt besucht am 10. Oktober 2024).
Es erscheint augenfällig, dass in der aktuellen Situation das Familienleben nicht mehr in gleicher Weise gelebt werden kann, wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. März 2022 und zwar weder hinsichtlich der Wahl des Wohnortes, noch hinsichtlich von Besuchen. Zudem ist die neue Situation zumindest nicht offensichtlich von kurzer Dauer. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021, E. 6.2) und hat entsprechend die seit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung verschärfte Situation zu berücksichtigen.
5. Zusammengefasst wird durch den Beschwerdeführer in casu ausreichend dargelegt, dass die für eine Wiedererwägung notwendige geänderte Sachlage vorhanden ist und ein anderes Ergebnis in Bezug auf den nachträglichen Familiennachzug in der hier vorliegenden Konstellation jedenfalls ernstlich in Betracht fällt. Es besteht entsprechend ein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Gesuchs. Die Verfügung der Vorinstanz ist deshalb aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch von dieser unter Beachtung der aktuellen Empfehlung des SEM vom 4. Oktober 2024 umgehend materiell zu prüfen.
Arrêt VWBES.2024.277 du Tribunal administratif de Soleure du 11.10.2024