Contrat d’assurance
Assurance-voyage: le vol de correspondance est inclus dans l’assurance
L’assurance-voyage d’une carte de crédit ne couvre pas seulement les voyages payés avec la carte. Les transferts en transports publics vers et depuis l’aéroport sont également assurés. Un éventuel vol de correspondance en fait aussi partie.
État de fait
Un couple du canton de Zoug a réservé auprès d’une compagnie aérienne un vol aller-retour pour la Tanzanie avec sa carte de crédit, s’assurant de ce fait contre les accidents à l’aller et au retour au moyen de cette dernière. Selon les conditions générales d’assurance, le voyage aller comprenait également les transferts directs vers l’aéroport de départ et depuis l’aéroport d’arrivée. Le couple a réservé auprès d’un autre voyagiste deux vols intérieurs supplémentaires et un safari dans le Serengeti, mais n’a pas payé ce voyage avec sa carte de crédit. Le premier vol intérieur a eu lieu directement après l’atterrissage en Tanzanie. L’avion s’est écrasé et le couple est décédé. La fille a réclamé à la société de cartes de crédit le montant assuré en cas de décès, soit 700 000 francs. Alors que le Tribunal cantonal de Zoug avait rejeté la demande, la Cour suprême de Zoug a accordé l’argent à la famille. La poursuite du voyage jusqu’à la première nuit d’hôtel est couverte par l’assurance et donc également le vol intérieur.
Extrait des considérants
4. Zwischen den Parteien ist in erster Linie umstritten, ob aufgrund des Flugzeugabsturzes auf der Strecke von Kilimanjaro nach Seronera, bei dem C.B. sel. am 5. November 2017 ums Leben kam, ein Versicherungs-anspruch nach den Versicherungsbedingungen besteht. Strittig ist dabei vor allem die Bedeutung von Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB. Diese Bestimmung lautet wie folgt (Kursivschrift im Original):
"Versicherungsschutz besteht zum Zweck des Antritts oder der Beendigung der Reise im mit der Karte bezahlten öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls auf dem direkten, ununterbrochenen Weg zum und vom Flughafen, Hafen oder Bahnhof, unabhängig davon, ob die Kosten für dieses öffentliche Verkehrsmittel mit der Karte bezahlt wurden."
4.1 Die Vorinstanz zog diesbezüglich Folgendes in Erwägung:
4.1.1 Um den Versicherungsschutz gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB (Versicherungsschutz bei Antritt und Beendigung der Reise) beanspruchen zu können, müsse zunächst eine Reise in einem öffentlichen Verkehrsmittel vorliegen, die mit der Kreditkarte bezahlt worden sei. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, sei in einem weiteren Schritt darüber zu befinden, ob ein dieser Reise vorangehender bzw. nachfolgender Transport als Antritt bzw. Beendigung der erwähnten Reise gedient habe. Gemäss der Definition in Ziff. I.C der Versicherungsbedingungen (allgemeiner Teil) gelte als Reise ein länger als einen Tag dauernder Aufenthalt an einem mindestens 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort, unter Ausschluss von Arbeitswegen. Der mit der Kreditkarte bezahlte Flug von Florenz via Frankfurt nach Kilimanjaro habe keinen länger als einen Tag dauernden Aufenthalt an einem mindestens 30 km vom gewöhnlichen Wohnort entfernten Ort beinhaltet und habe weniger als 24 Stunden gedauert. Folglich stelle der Flug von Florenz via Frankfurt nach Kilimanjaro (noch) keine Reise im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Damit könne der anschliessende Flug von Kilimanjaro nach Seronera nicht als Beendigung einer Reise gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB gelten.
4.2 In der Berufung bringt die Klägerin demgegenüber vor, das Kantonsgericht habe die Versicherungsbedingungen falsch ausgelegt, indem es von einem unzutreffenden Begriff der "Reise" ausgegangen sei und den Flug von Kilimanjaro nach Seronera zu Unrecht nicht als eine Beförderung betrachtet habe, welche C.B. sel. im Anschluss – als Beendigung der Reise – zum Flug von Florenz via Frankfurt nach Kilimanjaro auf direktem Weg vom Flughafen zum Hotel gebracht hätte. Bei richtiger Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sei der Flug von Kilimanjaro nach Seronera von der Versicherung gedeckt.
4.7.1 Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Flug von Kilimanjaro nach Seronera mit der M. am 15. November 2017 direkt im Anschluss an die Ankunft von C.B. sel. am Flughafen Kilimanjaro auf ununterbrochenem Weg vom Flughafen erfolgte, es sich bei diesem Flug um ein öffentliches Verkehrsmittel gemäss Ziff. I.C. des allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen handelte und dieser Flug – als Teil der bei der K. GmbH gebuchten Pauschalreise – nicht mit der Kreditkarte bezahlt worden war. Die Beklagte bestreitet lediglich, dass C.B. sel. diesen Flug nicht zur Beendigung der Reise benützt habe, wäre diese mit der Kreditkarte bezahlte Reise doch erst in Frankfurt beendet gewesen.
4.7.2 Der Auffassung der Beklagten, die die Reise als einen länger dauernden Zeitraum verstehen will, die erst in Frankfurt [recte: Florenz] beendet gewesen wäre und durch die dazwischengeschobene bei der K. GmbH gebuchte Reise unterbrochen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr stellt – wie bereits ausgeführt – schon der Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro als solcher eine Reise gemäss Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB dar.
Der Weiterflug mit der M. vom Flughafen Kilimanjaro nach Seronera sollte C.B. sel. dazu dienen, in das Serengeti Safari Camp zu gelangen, in welchem er übernachtet und sich kurzzeitig aufgehalten hätte, bevor er die geplante Safari angetreten hätte. Indem selbst die Bestimmung von Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB davon ausgeht, dass die Reise nicht am Flughafen, Hafen oder Bahnhof endet, durfte und musste C.B. sel. davon ausgehen, dass der Flug mit der M. nach Seronera (wo er erstmals in Tansania übernachtet hätte) der Beendigung seiner Reise, d.h. des Flugs von Florenz nach Kilimanjaro in Tansania, diente. Nicht anders würde es sich bei einem mit der Kreditkarte bezahlten Flug von Zürich nach Boston in einem öffentlichen Verkehrsmittel verhalten (den die Beklagte in der Klageantwort als Beispiel anführt): Dieser Flug würde ebenfalls eine Reise nach Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB darstellen, welche nicht bereits am Flughafen Boston, sondern erst an jenem Ort enden würde, wo die erste Übernachtung stattfinden würde.
4.7.3 Unbeachtlich ist, dass C.B. sel. nach Ankunft im Serengeti Safari Camp eine Safari antreten wollte, zumal die Versicherungsbedingungen keinen Ausschluss des Versicherungsschutzes bei einer "Weiterreise" vorsehen. Zudem ist auch nicht entscheidend, dass der Flug mit der M. nach Seronera Teil der bei der K. GmbH gebuchten Leistungen war, da es nach Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2. BVB keine Rolle spielt, wer für die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel aufkommt, welches der Beendigung der Reise dient.
4.8 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass der von C.B. sel. mit der Kreditkarte bezahlte Flug von Florenz via Frankfurt am Main nach Kilimanjaro in einem öffentlichen Verkehrsmittel als eine Reise zu betrachten ist. Der anschliessende Flug von Kilimanjaro nach Seronera mit der M., bei dem C.B. sel. ums Leben kam, wurde ebenfalls in einem öffentlichen Verkehrsmittel durchgeführt und diente der Beendigung der Reise von C.B. sel., womit er vom Versicherungsschutz nach Ziff. IV.A.1.1 Abs. 2 BVB erfasst wird. Unbestrittenermassen beträgt die Versicherungsleistung bei der Verkehrsmittel-Unfallversicherung im Todesfall CHF 700'000.00.
4.9 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die von der Klägerin in der Berufung gemachten Ausführungen zur Unklarheitenregel und zu Art. 33 VVG einzugehen.
6. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als begründet, weshalb sie gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Neu ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 700'000.00 zu bezahlen. Nachdem die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Verzugszins nicht bestritten hat, ist sie zudem zu verpflichten, der Klägerin auf dem Betrag von CHF 700'000.00 seit 15. November 2017 einen Zins von 5 % zu bezahlen.
Arrêt Z1 2021 16 du 20.5.2022 de la Cour suprême du canton de Zoug
Droit de la responsabilité civile
L’hôtelier n’est que partiellement responsable
La responsabilité causale des hôteliers et des restaurateurs est limitée à 1000 francs. Au-delà, ils ne doivent répondre des dommages qu’en cas de faute. Celle-ci est présumée par le tribunal, mais peut être réfutée par l’aubergiste.
État de fait
Une femme a passé la nuit dans un hôtel cinq étoiles de l’Oberland bernois. Alors qu’elle se trouvait dans l’espace bien-être, ses bijoux, d’une valeur de 19 800 francs, ont été dérobés. L’auteur du délit a été condamné pour vol, mais il n’avait pas d’argent pour payer les dommages et intérêts. La victime les a donc réclamés à l’hôtel. Le Tribunal régional de Thoune et la Cour suprême ne lui ont accordé que 1000 francs. Pour le surplus, l’hôtel a pu prouver qu’il avait pris toutes les précautions nécessaires.
Extrait des considérants
6.2.1 Bei der in Art. 487 Abs. 1 und Abs. 2 OR statuierten Gastwirtehaftung handelt es sich um eine auf CHF 1'000.00 limitierte Kausalhaftung, wonach der Gastwirt verschuldensunabhängig für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von seinen Gästen eingebrachten Sachen einzustehen hat. Der Gastwirt kann sich von dieser Haftung nur befreien, wenn ein in Art. 487 Abs. 1 OR aufgeführter Entlastungsgrund vorliegt, der Schaden namentlich durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter beziehungsweise Dienstleute, durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht worden ist. Für Schäden über CHF 1'000.00 haften Gastwirte nur, wenn sie oder ihr Personal ein Verschulden trifft (Art. 487 Abs. 2 OR).
6.2.2 Art. 488 OR sieht eine Sonderregelung für Wertsachen vor. Demnach haftet der Gastwirt nur bei Verschulden, wenn der Gast die eingebrachten Wertsachen dem Gastwirt pflichtwidrig nicht zur Aufbewahrung übergeben hat (Art. 488 Abs. 1 und Abs. 3 OR). Die beschränkte Kausalhaftung gemäss Art. 487 Abs. 2 OR gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung, sondern es gilt eine allgemeine vertragliche Verschuldenshaftung aus dem Beherbergungsvertrag. Kann dem Gast die Übergabe der Wertsachen hingegen im konkreten Fall nicht zugemutet werden, entfällt die in Art. 488 Abs. 1 OR statuierte Pflicht zur Übergabe und der Gastwirt haftet wie für die anderen (nicht wertvollen) Gegenstände des Gastes (Art. 488 Abs. 3 OR). Diese sind in diesem Fall wie alle anderen eingebrachten Effekten von der Regelhaftung von Art. 487 OR erfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2).
6.2.3 Ob es sich bei den eingebrachten Sachen um Wertgegenstände im Sinne von Art. 488 OR handelt und ob deren Übergabe zumutbar ist, hängt von den Umständen ab, insbesondere von der Art des Beherbergungsbetriebs und der sozialen Stellung des Gastes (BGE 39 II 722 E. 3c; Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2; GAUTSCHI, Berner Kommentar, 1962, N. 3a zu Art. 488 OR; KOLLER THOMAS, a.a.O., N. 1 zu Art. 488 OR). So wird insbesondere dem Gast eines Luxushotels zugestanden, teuren Schmuck und grössere Geldbeträge bei sich zu haben (Urteil des BGer 4A_341/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.3; KOLLER THOMAS, a.a.O., N. 2 zu Art. 488 OR).
7.2 Im erstinstanzlichen Verfahren erachtete das Regionalgericht die Voraussetzungen der verschuldensunabhängigen Kausalhaftung als gegeben und verurteilte die Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 487 Abs. 2 OR zur Zahlung von CHF 1'000.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. August 2016.
7.3 Nach dem Gesagten ist nachfolgend somit einzig zu erörtern, ob das Regionalgericht die Haftung der Berufungsbeklagten für den CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden zu Recht verneint hat.
8.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Berufungsklägerin verpflichtet gewesen wäre, die Schmuckstücke in Anwendung von Art. 488 OR zur Aufbewahrung zu übergeben.
8.2.3 Das wertvollste Objekt ist nach eigenen Angaben der Berufungsklägerin die Kette mit bunten Farbsteinen im Wert von EUR 4'600.00. Bei diesem Gegenstand kann grundsätzlich darüber diskutiert werden, ob es sich um einen Wertgegenstand im Sinne von Art. 488 OR handelt. Für die Frage der Zumutbarkeit der Aufbewahrung der Kette ist hingegen zu beachten, dass es sich beim Hotelbetrieb der Berufungsbeklagten um ein fünf-Sterne-Superior Hotel handelt. Bei einem Hotel dieser Preisklasse sowie mit Blick auf den Lebensstil der Berufungsklägerin (und wohl auch auf denjenigen der anderen Gäste) ist nicht zu beanstanden, dass das Schmuckstück nicht zur Aufbewahrung übergeben wurde sondern es sich griffbereit im Hotelzimmer befand, zumal die Berufungsklägerin die Kette nach eigenen Angaben am Abend vor dem Diebstahl hätte tragen wollen.
8.3 Folglich war die Berufungsklägerin nicht zur Übergabe ihrer Schmuckstücke verpflichtet und durfte insbesondere die Kette bei sich behalten (Art. 488 Abs. 3 OR). Somit beurteilt sich die Haftung vorliegend nach Art. 487 OR und die Berufungsbeklagte haftet für den CHF 1'000.00 übersteigenden Schaden nur bei Verschulden.
9.2.1 Das Regionalgericht stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Gast den Nachweis des Verschuldens des Gastwirts zu erbringen hat, und wies die Beweislast der Berufungsklägerin zu.
9.2.2 Die Berufungsklägerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beweisverfügung, wonach sie Tatsachen und Umstände zu beweisen habe, ausdenen sich das Verschulden der Berufungsbeklagten ergebe, stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar. Sie stellt auf verschiedene Lehrmeinungen ab, wonach das Verschulden des Gastwirts zu vermuten ist, diesem allerdings der Exkulpationsbeweis offensteht und spricht sich somit implizit für eine andere Beweislastverteilung aus.
9.3.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung die Pflichtverletzung des Gastwirts beziehungsweise dessen Verschulden hinsichtlich der eingebrachten Sachen des Gastes grundsätzlich durch den Gast zu beweisen (BGE 120 II 252 E. 2a; KOLLER ALFRED, Die Haftung des Gastwirts, recht 2013 S. 240; im Ergebnis wohl auch: BRAIDI/BARBEY, in: Commentaire romand, Code des obligations, 3. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 487 OR).
9.3.2 Diese in BGE 76 II 154 im Sinne eines obiter dictum vertretene und in BGE 120 II 252 bestätigte Auffassung zur Beweislastverteilung wird von der überwiegenden und wohl auch herrschenden Lehre stark kritisiert. Diese erachtet die gewöhnliche Verschuldenshaftung nach Art. 97 OR in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 OR, wo das Verschulden des Gastwirtes vermutet wird, diesem aber der Exkulpationsbeweis gewährt wird, für zutreffender (KOLLER THOMAS, a.a.O., N. 12 zu Art. 487 OR; GAUTSCHI, a.a.O., N. 9b zu Art. 487 OR; BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl. 1988, S. 282; KELLER, a.a.O., S. 491; BETTOJA, a.a.O., S. 252; WIEDE, Reiserecht, 2014, Rz. 467; WERRO/MÜLLER, Tribunal fédéral, 1ère Cour civile, 14 septembre 1994, P. et E contre H. S.A. [4C.250/1993], AJP 1995 S. 103 ff., S. 106; im Ergebnis wohl auch: BÜHLMANN, Die Pflicht des Gastwirtes zum Schutz der Sachen des Gastes und die Haftung bei einer Pflichtverletzung, Diss. Zürich 1975, S. 72 f. und S. 97). Begründet wird diese Auffassung insbesondere damit, dass nicht ersichtlich ist, weshalb bei den Bestimmungen über die Gastwirtehaftung nicht die Regeln der allgemeinen Vertragshaftung beziehungsweise des Hinterlegungsvertrags zur Anwendung gelangen sollten, zumal eine explizite Bestimmung im Gesetz fehlt (KELLER, a.a.O., S. 491; BUCHER, a.a.O., S. 282; vgl. auch: KOLLER THOMAS, a.a.O., N. 11 von Art. 472 bis Art. 491 OR). Der Gastwirt hat demnach angesichts der besonderen Natur seines Gewerbes bis zu einem angemessenen Betrag kausal, im Übrigen aber normal zu haften. An der bundesgerichtlichen Beweislastverteilung wird als unbillig erkannt, dass dem Gast dadurch beispielsweise der Nachweis der Ursache eines Feuers im Hotelbetrieb oder aber – mit Verweis auf BGE 76 II 154 – der Nachweis der nicht verschlossenen Garagentür zugemutet wird (KELLER, a.a.O., S. 491). Darüber hinaus sei Sinn und Zweck der Sondervorschriften über die Gastwirtehaftung die Rechtsstellung des Gastes zu stärken und nicht diese zu schmälern 358).
9.4.1 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Beratung, namentlich der ursprünglich vorgesehenen Beweislastverteilung, überzeugen die schlüssigen und herrschenden Lehrmeinungen. Es ist nicht ersichtlich und geht aus den zitierten Urteilen des Bundesgerichts auch nicht konkret hervor, weshalb die Beweislast der Gastwirtehaftung anders geregelt werden sollte, als dies beim Hinterlegungsvertrag und der allgemeinen Vertragshaftung der Fall ist, zumal der Abschluss eines Beherbergungsbeziehungsweise Gastaufnahmevertrags zwischen dem Gast und dem Gastwirt vorausgesetzt und zwischen den Vertragsparteien mithin eine Sonderverbindung begründet wird. Die Sondernormen der Gastwirtehaftung sind syste-matisch im 19. Titel des Obligationenrechts, dem Hinterlegungsvertrag, geregelt. Vorliegend ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Bestimmungen noch aus deren Natur Gründe, die eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen des Hinterlegungsvertrags (Art. 472 ff. OR) und mithin von den allgemeinen Haftungsregelungen rechtfertigen würden, zumal Sinn und Zweck der Bestimmung eine Erleichterung der Haftung zugunsten des Gastes bewirken wollte und nicht eine Verschärfung dieser.
9.4.2 Wird dem Gast der Verschuldensnachweis auferlegt, ist diese Hürde – wie von der Lehre verschiedentlich kritisiert – ausserordentlich hoch. Ob dem Gast als Vertragspartner eines Beherbergungsbetriebs dies einzig zur Milderung der Belastung des Gastwirts zugemutet werden kann und darf, scheint daher äusserst fraglich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde im Jahr 1950 mit finanziellen Aspekten gerechtfer-tigt, sollte doch der Gastwirt durch die Subsumierung des Einstellens von Fahrzeugen in die Hotelgarage unter die Bestimmungen der Gastwirtehaftung vor übermässiger finanzieller Belastung durch die strenge Kausalhaftung geschützt werden und der Gast für diese Bequemlichkeitsleistung einen Teil des Risikos übernehmen. Durch die Geldentwertung ist dieses Argument jedoch nicht mehr stichhaltig.
9.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Beweislastverteilung vermag aus praktischer Sicht nicht zu befriedigen. Die 30-jährige aber nach wie vor geltende Rechtsprechung scheint nicht mehr zeitgemäss und die Folgen dieser Beweislastvertei-lung führen im Zusammenhang mit der Geldentwertung zu einer anderen Haftungskonzeption als ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen. Es ist daher sachgerechter, die Beweislast bei der Gastwirtehaftung nach Art. 487 OR analog Art. 97 OR zu verteilen, namentlich das Verschulden des Gastwirts zu vermuten. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, den Entlastungsbeweis zu führen. Richtigerweise muss der Gast im Verfahren jedoch zumindest behaupten, worin das schadenskausale Verschulden des Gastwirts oder seines Personals liegt (GAUTSCHI, a.a.O., N. 9b zu Art. 487 OR; in diesem Sinne wohl auch BÜHLMANN, a.a.O., S. 97).
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Beweislastverteilung für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, weil keine Beweislosigkeit vorliegt.
13.2.1 Wird nun auf die Uhrzeiten der Schlossauswertung sowie auf die unbestritten gebliebenen Uhrzeiten der Videoüberwachung abgestellt, wird daraus zweifelsfrei ersichtlich, dass während dem Spa-Aufenthalt der Berufungsklägerin und dem in diesem Zeitraum mutmasslichen Eindringen in deren Hotelzimmer keine Schlüsselbewegungen registriert worden sind.
14.1 Folglich ist beweismässig erstellt, dass das Eindringen ins Hotelzimmer der Berufungsklägerin ohne Schlüssel erfolgt ist und somit ausgeschlossen werden kann, dass der Täter in Komplizenschaft mit der beschuldigten Mitarbeiterin der Berufungsbeklagten den Zimmerschlüssel der Berufungsklägerin an der Spa-Rezeption behändigt hat. Die Vorbringen der Berufungsklägerin sind somit unbegründet und die sinngemäss behauptete Sorgfaltspflichtverletzung ist zu verneinen.
15. Im Ergebnis hat die Berufungsbeklagte ihre aus dem mit der Berufungsklägerin abgeschlossenen Beherbergungs-beziehungsweise Gastaufnamevertrag fliessenden Pflichten nicht verletzt und alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ergriffen. Das Verschulden der Berufungsbeklagten und daraus folgend deren Haftung für die CHF 1'000.00 übersteigende Forderung ist somit zu verneinen. Das Regionalgericht hat folglich die Haftung der Berufungsbeklagten zu Recht auf die Kausalhaftung im Umfang von CHF 1'000.00 beschränkt. Nach dem Gesagten wird die Berufung abgewiesen.
Arrêt ZK 21 327 du 15.11.2022 de la Cour suprême du canton de Berne
Responsabilité civile des chemins de fer en cas de chute d’un passager
Une entreprise ferroviaire doit des dommages et intérêts si un passager debout tombe pendant le trajet. Le fait qu’il ne se soit pas tenu ou qu’il ne se soit pas assis ne rompt pas le lien de causalité.
État de fait
Un couple voyageait en train dans le canton de Berne. Après être monté dans le wagon, il a cherché les places assises réservées lorsque le train s’est déporté sur le côté à un aiguillage. La femme est tombée et s’est cassé la hanche. Sa caisse-maladie a demandé à l’entreprise de chemin de fer de prendre en charge les frais de guérison. Celle-ci a refusé d’entrer en matière, car la personne concernée ne s’était pas assise ou maintenue et était donc responsable de sa blessure. Le Tribunal de commerce de Berne a admis la requête et accordé 84 000 francs à la caisse-maladie. Il n’y a pas eu de faute personnelle puisqu’il n’est pas interdit aux passagers de se déplacer dans les trains en marche.
Extrait des considérants
22. Art. 40b Abs. 1 EBG sieht eine Haftung von Inhabern eines Eisenbahnunternehmens vor für Personenschäden und bestimmte Sachschäden, wenn die charakteristischen Risiken, die mit dem Betrieb der Eisenbahn verbunden sind, dazu geführt haben, dass ein derartiger Schaden entstanden ist.
23.4.1 Die Gefährdungshaftung findet ihre Rechtfertigung darin, dass eine bestimmte Vorrichtung, Tätigkeit oder ein Zustand vorgenommen bzw. geschaffen wird, von der bzw. dem eine besondere Gefahr ausgeht.
23.4.2 Der Bundesrat erwähnt in seiner Botschaft zu Art. 40b EBG explizit die Fortbewegung der Eisenbahn als besondere Gefahr (BBl 2007 4491). Aus der Aufzählung der Beispiele für Schädigungen, die er im Zusammenhang mit der Fortbewegung erwähnt, ist ersichtlich, dass es wiederum um die Kombination zwischen der Masse und den Kräften, die sich durch die Fortbewegung über Schienen auswirken, geht.
23.4.3 Gemäss unstrittigem Sachverhalt wurde der Sturz und folglich die Verletzung von Frau F. durch eine ruckartige seitliche Bewegung verursacht, die auf das Überfahren einer Weiche zurückzuführen ist. Bei der ruckartigen seitlichen Bewegung handelt es sich um ein charakteristisches Risiko, das aus der besonderen Gefahr des Eisenbahnbetriebs resultiert. Indem sich die Eisenbahn mit ihrer grossen Masse über eine Weiche als Teil des Schienensystems fortbewegt, kommt es zu einer ruckartigen seitlichen Bewegung. Diese ruckartige seitliche Bewegung ist nicht nur auf die Fortbewegung der Bahn oder die Weiche an sich zurückzuführen, sondern sie entsteht, weil die Eisenbahn mit ihrer grossen Masse und mit den Kräften, die sich bei ihrer Fortbewegung entfalten, über eine Weiche, die als Teil des Schienensystems konzipiert ist, fährt. Für die ruckartige seitliche Bewegung müssen somit alle Elemente, die die besondere Gefahr bei der Fortbewegung ausmachen (also die Masse, die Kräfte und das Schienensystem) zusammenwirken, damit sie durch das Überfahren der Weiche entstehen kann. Mit anderen Worten entsteht nicht bei jedem Überfahren einer Weiche mit irgendeinem Fahrzeug immer eine ruckartige seitliche Bewegung, sondern nur beim Überfahren einer Weiche mit einer Eisenbahn, weil sich hier die besondere Gefahr der Eisenbahn realisiert. Die ruckartige seitliche Bewegung ist deshalb ein charakteristisches Risiko, das mit dem Betrieb einer Eisenbahn verbunden ist.
23.4.4 Die Beklagte behauptet in ihren Rechtsschriften an mehreren Stellen, das Überfahren einer Weiche gehören zum gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn, was kein besonderes Gefährdungspotential in sich berge. Erst die unvorsichtige Verhaltensweise von Passagieren im Zug würde dazu führen, dass Verletzungen entstehen könnten durch die ruckartige seitliche Bewegung. Sie macht damit implizit geltend, dass nicht die ruckartige seitliche Bewegung an sich zum Schaden führe, sondern alleine das menschliche Verhalten im Zug, das nicht dem allgemeinen Sorgfaltsstandard entspreche. So gehöre es zur Sorgfaltspflicht eines jeden Passagiers sich sofort (auf irgendeinen Platz) hinzusetzen oder sich ansonsten genügend festzuhalten. Das Überfahren einer Weiche stelle nur dann eine Sturzgefahr dar, wenn man sich weder setze noch festhalte.
Gemäss übereinstimmenden Tatsachenbehauptungen der Parteien hat die ruckartige seitliche Bewegung, verursacht durch das Überfahren einer Weiche, zum Sturz und der daraus resultierenden Körperverletzung von Frau F. geführt. Dabei handelt es sich um ein charakteristisches Risiko des Bahnbetriebs.
23.4.5 Insofern die Beklagte generelle Ausführungen dazu macht, dass das Rütteln eines Zuges keine besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebs darstellt, ist sie nicht zu hören. Gemäss überstimmenden Parteibehauptungen hat nicht irgendein Rütteln des Zuges zum Schaden geführt, sondern die ruckartige seitliche Bewegung, die durch das Überfahren einer Weiche ausgelöst wurde. Es kann hier somit offen bleiben, wie es sich generell mit "üblichem" Zugrütteln verhält, das durch die Fortbewegung der Eisenbahn verursacht wird.
23.5 Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 40b EBG sind somit erfüllt, weshalb die Beklagte für die Körperverletzung von Frau F. anlässlich des Unfalls vom 28. April 2016 grundsätzlich haftet.
24.1 Die Beklagte macht geltend, Frau F. treffe ein grobes Selbstverschulden, weil sie sich nicht hingesetzt oder festgehalten habe. Damit habe sie die elementarsten Vorsichtsmassnahmen verletzt. Die Klägerin bestreitet, dass Frau F. ein Verschulden am Unfall vom 28. April 2016 trifft und dass sie sich nicht festhielt, als der U fall passierte.
24.2 Das Bundesgericht geht von einem groben Selbstverschulden aus, wenn die geschädigte Person elementare Sorgfaltsregeln ausser Acht lässt, die eine vernünftige Person in der gleichen Lage beachtet hätte. Es wird grundsätzlich ein objektiver Massstab angelegt, wobei subjektive Komponenten wie das Alter, die Ausbildung, die Erfah-rung, die körperliche Verfassung und der Gemütszustand berücksichtigt werden (vgl. BGE 132 III 249, E. 3.4 S. 255; BGE 111 II 89, E. 1a S. 90 f.; siehe auch KÖNIG, Rz. 203). In der Tatsache allein, dass Frau F. nicht den Wagon bestieg, in dem sie ihre Sitzplätze reserviert hatte, kann wohl kaum eine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden. Es ist auch nicht verboten, in Zügen umherzugehen. Die Fortbewegung innerhalb eines Zuges kann durchaus im Interesse der Beklagten sein, z.B. wenn ihre Angestellten die Zugbillette kontrollieren oder ein Passagier im Bordrestaurant etwas kaufen möchte. Im Gegensatz zu z.B. Flugzeugen ist bei der Eisenbahnfahrt auch nicht der Start der Maschine besonders gefährlich. Weichen werden ausserdem während der ganzen Zugstrecke überfahren, z.B. wenn ein Zug durch einen Bahnhof durchfährt oder an einer grösseren Kreuzung abzweigt. Es ist für einen Passagier schlicht nicht möglich und auch in keiner Weise nötig zu wissen, wann sich wo auf der Zugstrecke welche Weiche befindet.
25. Bezüglich der Schadenshöhe sind sich die Parteien einig. Sie beziffern den Schaden auf CHF 84'000.00, soweit der Klägerin dafür ein Rückgriffsanspruch zusteht. Die Beklagte macht aber geltend, dass das Verhalten von Frau F. zumindest im Rahmen der Schadensreduktion berücksichtigt werden sollte.
25.2 Im vorliegenden unbestrittenen Sachverhalt ist kein unsorgfältiges Verhalten von Frau F. enthalten, dass ihr vorgeworfen werden könnte. Ein weitergehendes Verhalten wurde nicht genügend substanziiert behauptet. Frau F. hat somit kein Verhalten an den Tag gelegt, dass als Selbstverschulden qualifiziert werden kann. Damit fällt eine Schadensreduktion aufgrund von Selbstverschulden ausser Betracht.
26. Zusammengefasst haftet die Beklagte aus Art. 40b EBG für den Personenschaden, der Frau F. anlässlich des Unfalls vom 28. April 2016 entstanden ist. Die Klägerin kann diesen im Rahmen ihres Rückgriffsanspruchs in der Höhe von CHF 84'000.00 geltend machen.
Arrêt HG 2021 17 du 24.5.2022 du Tribunal de commerce de Berne
Droit pénal
Condamnation sans loi
La Cour suprême zurichoise confirme une peine pour un délit basée uniquement sur une ordonnance d’urgence.
État de fait
En juin 2020, un restaurateur du canton de Zurich a enfreint l’ordonnance COVID du Conseil fédéral alors en vigueur. Il n’a notamment pas respecté le couvre-feu et n’a pas veillé à ce que les clients respectent une distance d’au moins 1,5 mètre. Le Tribunal d’arrondissement de Zurich l’a condamné à dix jours-amende avec sursis. Le restaurateur s’est défendu en affirmant qu’une condamnation n’était admissible que si elle se fondait sur une loi formelle. L’affaire a atterri devant la Cour suprême du canton de Zurich.
Extrait des considérants
1.1 Der Beschuldigte stellt sich wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vergehenstatbestände in der COVID-19-Verordnung 2 seien nicht rechtsgültig, was in Teilen der Literatur und einzelnen Gerichtsentscheiden auch anerkannt worden sei.
1.2 Die Vorinstanz hat sich mit den vom Beschuldigten vorgetragenen Argumenten bereits sehr einlässlich und sorgfältig auseinandergesetzt. Insbesondere hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Covid-19 Verordnung 2 in der Fassung vom 8. Juni 2020 auf den vorliegenden Fall zur Anwendung komme. Weiter hat die Vorinstanz eine akzessorische Normenkontrolle der fraglichen Bestimmung von Art. 10f Abs. 1 der COVID-19-Verordnung 2 vorgenommen und kam zusammengefasst zum Schluss, dass der Bundesrat sowohl gestützt auf die Bestimmung in der Bundesverfassung gemäss Art. 185 Abs. 3 BV als auch gestützt auf die Bestimmung des Epidemiengesetzes gemäss Art. 7 EpG berechtigt war, die fraglichen Strafbestimmungen zu erlassen.
2.2 Wie ausgeführt hat sich die Vorinstanz mit diesen Argumenten der Verteidigung bereits sehr ausführlich und sorgfältig auseinandergesetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich in allen Teilen als zutreffend, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO in globo auf diese verwiesen wird. An den überzeugenden Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ändert auch das – von der Vorinstanz noch nicht ausführlich abgehandelte – Argument der Verteidigung nichts, wonach der Umstand, dass im am 26. September 2020 in Kraft getretenen Covid-19-Gesetz (SR 818.102) für selbige Verfehlungen nur noch Bussen angedroht würden, bezeichnend für die Unverhältnismässigkeit der Verordnung sei.
Es steht dem Gesetzgeber nämlich vielmehr offen, anstelle von zulässig erlassenen Vergehenstatbeständen gegebenenfalls neu nur noch Übertretungen vorzusehen. Daraus kann nicht auf die Unzulässigkeit der zuvor erlassenen Verordnungsbestimmung geschlossen werden.
Weiter vermag der Beschuldigte auch aus dem von ihm angeführten Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 15. März 2022 (Communauté Genevoise D Action Syndicale CGAS v. Schweiz, Nr. 21881/20) nichts für seinen Standpunkt abzuleiten, zumal es in diesem Entscheid in erster Linie um die Zulässigkeit von Versammlungsverboten ging, welche das Grundrecht der Versammlungsfreiheit tangieren. Solche Grundrechte vermag der Beschuldigte, welchem bloss untersagt war, zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr sein Restaurant offen zu halten, nicht anzurufen. Dass die Strafbestimmungen in der COVID-19-Verordnung 2 gänzlich unverhältnismässig seien, ist aus dem Entscheid jedenfalls nicht zu lesen (vgl. insbesondere EGMR Entscheid, Communauté Genevoise D Action Syndicale CGAS v. Schweiz, Nr. 21881/20, vom 15. März 2022, Ziff. 89 in fine).
3. Zusammenfassend erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung als zutreffend. Der Beschuldigte ist entsprechend der Widerhandlung gegen Art. 10f Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 6a Abs. 4 lit. a sowie Art. 6a Abs. 5 der COVID-19-Verordnung 2 (Stand am 8. Juni 2020) schuldig zu sprechen.
Arrêt SB220066 du 4.10.2022 d e la Cour suprême du canton de Zurich