Droit du bail
Besoin propre des entreprises
La résiliation d’un bail en raison d’un besoin propre ne nécessite pas qu’il y ait identité entre le propriétaire et les entreprises qui revendiquent les locaux. Un lien économique étroit suffit.
Etat de fait
Le locataire d’une salle de sport à Lucerne a reçu un avis de résiliation du bail à la mi-décembre 2015 pour la fin juin 2016. Le bailleur a fait valoir un besoin propre. Le locataire s’est opposé avec succès à la résiliation auprès du tribunal de district, qui a considéré le congé comme non valable. Le Tribunal cantonal n’est pas de cet avis.
Extrait des considérants
5.3.1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich frei, das (unbefristete) Mietverhältnis unter Einhaltung der Fristen und Termine zu kündigen (Art. 266a OR). Einzige Schranke bildet der Grundsatz von Treu und Glauben: Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR). Bezüglich der Kündigung durch den Vermieter werden in Art. 271a Abs. 1 OR beispielhaft (vorliegend unbestrittenermassen nicht gegebene) Kündigungsgründe genannt, welche mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine Kündigung allgemein als treuwidrig, wenn sie ohne objektives, ernsthaftes und schützenswertes Interesse ausgesprochen wird und damit schikanös ist oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde. Der Umstand, dass die Kündigung für den Mieter eine Härte darstellt, genügt nicht; eine solche ist nur im Hinblick auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272 OR relevant (BGer-Urteil 4A_421/2017 vom 27.9.2017 E. 4.1). Eine Kündigung ist somit stets zulässig, wenn sie einem objektiv ernsthaften und schutzwürdigen Motiv und damit einem legitimen Interesse des Kündigenden entspricht, das Mietverhältnis zu beenden. (...) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft die Feststellung des Kündigungsgrundes bzw. -motivs eine Tatfrage. Es obliegt dem Empfänger der Kündigung zu beweisen, dass diese aus einem verpönten oder ohne schützenswerten Grund erfolgte. (...) Der Kläger begründete seine Kündigung mit Eigenbedarf, weshalb er diesen Grund rechtsgenüglich zu behaupten und bei Bestreitung auch zu beweisen resp. glaubhaft vorzutragen hat. (...)
5.4.3.
Der Kläger führte in der Klagebegründung aus, er habe die Liegenschaft in Luzern im Rahmen einer Steigerung und mit der klaren Absicht erworben, dort Raumreserven für seine Firmen zu schaffen. Er betreibe zurzeit Betriebsstätten der E AG mit rund 130 Vollzeitmitarbeitern. Zudem sei er Haupteigentümer eines Fitnesszentrums, das zusätzliche Räume benötige. Seit längerem sei es sein Ziel, die Logistik, das Marketing und den Einkauf seiner Unternehmungen am gleichen Ort zentral zu führen, aus Platznotgründen wie auch aus wirtschaftlichen Gründen. Zwischen ihm und den Firmen der C-Gruppe bestehe wirtschaftliche Identität. (…)
5.4.4. Aus den aufgelegten Urkunden geht hervor, dass zahlreiche Unternehmen zur C-Gruppe gehören, darunter die E AG. Der Kläger als Vermieter ist mit einem Anteil von 20 % der Aktien der B AG weder alleiniger Aktionär noch Mehrheitsaktionär dieser Gesellschaft. Indes ist er als Präsident des Verwaltungsrats der D AG, als Präsident und Vorsitzender der Geschäftsleitung der E AG sowie als Verwaltungsratspräsident weiterer Firmen der C-Gruppe verantwortlich für das Management, die strategische Planung, die Organisation, die Ernennung der Führungskräfte, die Finanzplanung und die Finanzkontrolle sowie für die Überwachung der Betriebe. Damit ist der Kläger stark mit diesen Gesellschaften verbunden und hat massgeblichen Einfluss auf diese, so dass deren wirtschaftlichen Interessen mit seinen eigenen einhergehen. Unter diesen Umständen und weil der Begriff des Eigenbedarfs für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, nicht eng zu fassen ist, ist die Geltendmachung von Eigenbedarf für Firmen der C-Gruppe zulässig.
5.5. Zusammenfassend ist die Kündigung des Mietvertrags nicht missbräuchlich bzw. treuwidrig und somit gültig.
6.1. Der Beklagte verlangte in der Klageantwort (subeventualiter) die Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre.(...) Ob und wie lange das Mietverhältnis zu erstrecken ist, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Mieter- und Vermieterinteressen. Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde gemäss Art. 272 Abs. 2 OR insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses und den Inhalt des Vertrags (lit. a), die Dauer des Mietverhältnisses (lit. b), die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten (lit. c), einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs (lit. d) und überdies die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume (lit. e). (...)
7.2. Der Beklagte begründet sein Erstreckungsbegehren im Wesentlichen damit, dass er in der betreffenden Räumlichkeit erfolgreich seit langer Zeit ein Geschäft betreibe. Aus dem über 13-jährigen Mietverhältnis habe eine besondere Standortverbundenheit resultiert, da seine Kunden überwiegend aus der näheren Umgebung kommen würden; durch einen Umzug an einen weiter entfernten Ort würde er einen grossen Teil seines Kundenstamms verlieren. Die Suche nach einem passenden Ersatzobjekt gestalte sich schwierig. (…)
Nachdem er zuvor lediglich eine kurze Liste aus seiner Sicht ungeeigneter Mietobjekte aufgelegt hatte, reichte er mit der Duplik eine Suchanfrage ein, welche für Gewerberäume in Luzern 106 Treffer ergeben hatte, und machte geltend, dass keines dieser Objekte in Frage komme, da es sich praktisch ausschliesslich um Ladenlokale, Restaurants, Bars oder Kosmetikstudios handle. (…)
7.3.
Wie dargelegt, dient die Erstreckung in erster Linie dazu, dem Mieter mehr Zeit einzuräumen, als er gemäss der ordentlichen Kündigungsfrist hätte, um ein Ersatzmietobjekt zu finden (vgl. auch BGer-Urteil 4A_705/2014 vom 8.5.2015 E. 5.2). Unter einer Härte im Sinne von Art. 272 Abs. 1 OR ist ein objektiv nachvollziehbares Betroffensein des Mieters zu verstehen, das über dem üblichen Mass der Unannehmlichkeiten liegt, die ein Wohnungs- oder Geschäftsraumwechsel durch Kündigung mit sich bringt. Nur Umstände, welche die Suche nach einem geeigneten Ersatzobjekt in der zur Verfügung stehenden Zeit erschweren oder verunmöglichen, können eine Härte begründen. Der Mieter trägt für seine Härte die Beweislast. Ein Härtefall lässt sich vorab durch hinreichende, aber erfolglose Suchbemühungen dokumentieren. Zu den zumutbaren Suchbemühungen gehört namentlich die Suche nach Ersatzobjekten. Nach geltender Praxis wird vorausgesetzt, dass der Mieter nicht untätig bleibt, sondern sich sofort nach Erhalt einer Kündigung ernsthaft um andere Räume zu bemühen hat. (...). Vorliegend erfolgte die Kündigung am 14. Dezember 2015 per 30. Juni 2016. Aufgrund der 13-jährigen Dauer des Mietverhältnisses, des nachvollziehbar geschilderten aufgebauten Kundenstamms namentlich aus der nahen Umgebung sowie der ebenfalls nachvollziehbar geschilderten Schwierigkeit, innert der verbleibenden Zeit von sechseinhalb Monaten in einem näheren Umkreis eine für das Geschäft des Beklagten geeignete und finanziell tragbare Ersatzräumlichkeit zu finden, ist von einem Härtefall im dargelegten Sinne auszugehen. (...). Es besteht somit trotz des ausgewiesenen Eigenbedarfs des Klägers kein Anlass, dem Beklagten eine Erstreckung zu verweigern oder die Erstreckungsdauer zu reduzieren. Etwas anderes, als die Dauer der Erstreckung antragsgemäss auf drei Jahre und damit bis 30. Juni 2019 festzusetzen, würde im Übrigen bereits aufgrund der nunmehr gegebenen Zeitverhältnisse wenig Sinn machen. Das Mietverhältnis wird deshalb bis 30. Juni 2019 erstreckt.
8. Zusammenfassend ist die Kündigung in Gutheissung der Berufung des Klägers für gültig zu erklären und gleichzeitig das Mietverhältnis in Gutheissung des vor Bezirksgericht gestellten (Subeventual-)Antrags des Beklagten um drei Jahre und damit bis 30. Juni 2019 zu erstrecken (...).
Arrêt 1B 18 38 du Tribunal cantonal de Lucerne du 17.5.2019
Droit de la famille
Compétences du tribunal des mesures protectrices et de celui des mesures provisionnelles
Les mesures protectrices de l’union conjugale sont valables jusqu’à ce qu’elles soient révisées par le tribunal du divorce. Celui-ci
n’est compétent que pour la modification de mesures protectrices entrées en force ou pour des mesures provisionnelles qui ne font pas l’objet de la procédure de protection de l’union conjugale.
Etat de fait
Pendant une procédure de protection de l’union conjugale, un couple est en conflit au sujet des obligations d’entretien. Le conjoint dépose une demande de divorce ainsi qu’une requête de mesures provisionnelles en matière d’entretien. Le Tribunal du divorce n’entre pas en matière sur ces dernières.
Extrait des considérants
3.3.
Für die Zeit vor Einreichung eines Scheidungsbegehrens ist grundsätzlich das Eheschutzgericht zuständig, für die Zeit danach das Scheidungsgericht. Diese Regel wurde gelegentlich so ausgelegt, dass ein Eheschutzentscheid nur dann fortwirke, wenn er vor Beginn des Scheidungsverfahrens getroffen worden sei und wenn danach kein Massnahmegesuch gestellt werde (BGer-Urteil 5A_139/2010 vom 13.7.2010 E. 2.3). Diese Auffassung ist nun aber berichtigt worden: Eheschutzmassnahmen behalten ihre Wirkung, bis sie vom Scheidungsgericht abgeändert werden. Das trifft auch dann zu, wenn der Eheschutzentscheid erst ergeht, nachdem die Scheidung anhängig gemacht wurde. Vorausgesetzt wird freilich, dass kein Kompetenzkonflikt entsteht (BGE 138 III 646 E. 3.3.2). Ein solcher Konflikt könnte sich schon ergeben, wenn die vom Eheschutzgericht zu regelnden Punkte in einem Massnahmeverfahren erneut aufgegriffen werden. Damit fällt aber die Kompetenz des Eheschutzgerichts noch nicht dahin. Weil es zuerst angerufen wurde, bleibt es zuständig. Das bei ihm eingereichte Gesuch entfaltet eine Sperrwirkung: Ein identisches Anliegen auf Regelung des Getrenntlebens kann nicht mehr anderweitig vorgebracht werden (Art. 64 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; Vetterli, in: FamKomm Scheidung [Hrsg. Schwenzer/Fankhauser], 3. Aufl. 2017, Vorbemerkungen zu Art. 175-179 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] N 8). Zu beachten ist zudem, dass das Scheidungsgericht Unterhaltszahlungen als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO auch rückwirkend für das dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Unterhaltszahlungen vorangehende Jahr anordnen kann. Das ist indessen nur möglich, wenn nicht bereits ein Eheschutzverfahren durchgeführt oder noch hängig ist (Leuenberger, in: FamKomm Scheidung [Hrsg. Schwenzer/Fankhauser], 3. Aufl. 2017, Art. 276 ZPO N 6 mit weiteren Hinweisen). In seinem Urteil vom 5. März 2019 bestätigte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Eheschutzverfahren durch die Einleitung der Scheidung nicht hinfällig wird. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet. Das Bundesgericht konkretisierte, die Eheschutzmassnahmen wirkten über den Entscheid – und damit auch über die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens – hinaus, bis der Scheidungsrichter etwas anderes verfüge. Mangels im Scheidungsverfahren gestellter Massnahmebegehren würden die zu treffenden Entscheide über die Einleitung des Scheidungsverfahrens hinaus Geltung haben, bis der Scheidungsrichter andere Anordnungen treffe (BGer-Urteil 5A_316/2018 vom 5.3.2019 E. 3). Die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass das Eheschutzgericht lediglich bis und mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung entscheiden darf, sofern die vom Eheschutzgericht zu regelnden Punkte auch im Massnahmeverfahren geltend gemacht werden. Identische Begehren können vor dem Scheidungsrichter wegen der Sperrwirkung des Eheschutzverfahrens nicht geltend gemacht werden. Eine andere Auslegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde nicht nur gegen Art. 64 ZPO verstossen, sondern auch im Widerspruch zur Untersuchungsmaxime stehen. Sowohl auf das Eheschutzverfahren wie auch auf das Massnahmeverfahren ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 lit. a und Art. 276 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO), womit in beiden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 272 ZPO). Die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung hat somit von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 55 Abs. 2 ZPO) und das Gericht hat neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungsmaxime müsste vom Eheschutzgericht aber unberücksichtigt bleiben, wenn es – bei einem erst nach Einleitung der Scheidung ergehenden Eheschutzentscheid – Eheschutzmassnahmen lediglich bis und mit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Scheidung anordnen und deshalb auch nur die bis zu diesem Zeitpunkt vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen könnte.
Von daher ist festzuhalten, dass das Eheschutzgericht auch bei Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens über die Eheschutzmassnahmen nach Art. 176 ZGB zu entscheiden hat, selbst wenn ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen gestellt wurde. Dabei hat es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Entscheidfindung zu berücksichtigen. Das Scheidungsgericht ist für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 276 ZPO nur zuständig für die Abänderung der rechtskräftig entschiedenen Eheschutzmassnahmen oder für den Erlass von Massnahmen, welche nicht Gegenstand des Eheschutzverfahrens waren.
3.4.
Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 hat die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Y Eheschutzmassnahmen erlassen und den Gesuchsteller zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Gesuchsgegnerin verpflichtet. Über die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des Gesuchstellers hat das Kantonsgericht noch nicht entschieden. Mit seiner Scheidungsklage hat der Gesuchsteller eine vorsorgliche Massnahme bezüglich Unterhalt beantragt und somit vor dem Scheidungsgericht ein identisches Anliegen vorgebracht. Da das Eheschutzgericht aber zuerst angerufen wurde und das bei ihm eingereichte Gesuch eine Sperrwirkung entfaltet hat, bleibt das Eheschutzgericht nach dem unter Erwägung 3.3 vorstehend Gesagten zuständig. Das Vorbingen des Gesuchstellers, das Bezirksgericht bzw. das Scheidungsgericht habe die Trennungsfolgen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bestimmen, geht somit fehl. Die Berufung ist somit abzuweisen. Dem Gesuchsteller steht es aber offen, für die vom Eheschutzrichter angeordneten Massnahmen zu gegebener Zeit bei veränderten Verhältnissen beim Massnahmerichter ein Gesuch um Abänderung zu stellen.
Arrêt 3B 19 24 du Tribunal cantonal de Lucerne du 23.07.2019
Droit des assurances sociales
La capacité de travail depuis la maison n’est pas un argument
Les emplois qui ne peuvent être effectués qu’à domicile sont (encore) extrêmement rares sur le marché suisse du travail, raison pour laquelle ils ne répondent pas aux exigences légales de l’art. 16 LPGA. La capacité certifiée de travailler pour des activités de bureau à domicile ne peut donc pas servir de base pour déterminer la rente d’invalidité.
Etat de fait
Après avoir travaillé à 60% chez un éditeur comme assistante à la direction commerciale, une libraire a déposé une demande de rente AI. Elle lui a été refusée pour des motifs médicaux et professionnels.
Extrait des considérants
4.
Vorab ist der invalidenversicherungsrechtliche Status (vollerwerbstätig, nichterwerbstätig oder teilerwerbstätig mit oder ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall) der Beschwerdeführerin zu klären. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b mit Hinweisen).
7.1. Im Vordergrund stehen bei der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die psychischen Störungen (Neurasthenie, undifferenzierte Somatisierungsstörung, remittierte depressive Störung). Das in BGE 141 V 281 für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte strukturierte Beweisverfahren ist bei allen psychischen Leiden anzuwenden (vgl. BGE 143 V 418 und 143 V 409). Mittels des strukturierten Beweisverfahrens mit Indikatorenprüfung ist zu untersuchen, ob an der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit (ausserhäusliche Tätigkeiten 50 %, im Homeoffice 70 %) auch unter Berücksichtigung der Schmerzrechtsprechung festzuhalten ist.
Die Rechtsprechung sieht vor, dass sich der «funktionelle Schweregrad» grundsätzlich anhand von Indikatoren beurteilt. Dies hat in dreierlei Hinsicht zu geschehen, nämlich anhand eines Komplexes «Gesundheitsschädigung» (unter Berücksichtigung der diagnoserelevanten Befunde, des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs und der Komorbiditäten); ferner nach einem Komplex «Persönlichkeit» (unter Einbezug der Persönlichkeitsstruktur, -entwicklung und -störungen sowie der persönlichen Ressourcen) und nach dem Komplex «Sozialer Kontext» (mit Abgrenzung psychosozialer und soziokultureller Faktoren und Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds). Darüber hinaus bedarf es einer Konsistenzprüfung, und zwar mit Blick darauf, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen besteht und bezogen auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck. In diesem Sinn hat eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen (vgl. zum Ganzen: Gächter/Meier, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter 29.6.2015 sowie LGVE 2015 III Nr. 4 E. 9.4).
8. Zu prüfen bleibt demnach, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirken.
8.1. Vorab ist an dieser Stelle auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die attestierte Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich nicht verwertbar und die IV-Stelle ihrer vertieften Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei, einzugehen.
Der Beschwerdeführerin wurde in einer Homeoffice-Tätigkeit ab September 2014 eine 70%ige und für die Zeit davor (spätestens ab Oktober 2012) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit selbst bei einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Sinn von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unrealistische Einsatzmöglichkeiten ausser Acht gelassen werden müssen (BGer-Urteil 8C_581/2015 vom 7.12.2015 E. 4.2.1.3; EVG-Urteil I 268/04 vom 26.11.2004 E. 3.1). Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass eine Tätigkeit im administrativen, kaufmännischen Bereich in einem Pensum von 70 % bzw. 60 %, welche ausschliesslich von Zuhause aus erbracht werden kann, in dieser Form in der Schweiz (noch) praktisch nicht angeboten wird. Zwar variieren die Tätigkeiten von Kaufleuten je nach Branche stark, doch sind sie häufig im Tagesgeschäft eingebunden, stehen mit Kunden in Kontakt und wickeln Aufträge ab. Sie holen Auskünfte ein, organisieren Anlässe und protokollieren Besprechungen (...).
8.2. Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin für ausserhäusliche Bürotätigkeiten vom 22. November 2010 bis 18. September 2014 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach ist eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Die attestierten Resterwerbsfähigkeiten für Homeoffice-Tätigkeiten gelten hingegen als wirtschaftlich nicht verwertbar.
9.1.3. Zusammenfassend ist für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen ab 1. Januar 2018 ebenfalls auf ein Vollpensum hochzurechnen und erst nach der Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen die prozentuale Erwerbseinbusse im Invaliditätsfall (ungewichteter Invaliditätsgrad in Prozent) mit dem Teilzeiterwerbspensum zu gewichten. Dies – auch mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen – unter analoger Anwendung von Art. 27bis Abs. 2 - 4 IVV in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung und unter Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. dazu die nachfolgende E. 9.5; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich a.a.O. E. 7.1). (...).
Die Beschwerdeführerin war zuletzt als Geschäftsführerassistentin in einem Journalistenbüro tätig. Vorliegend rechtfertigt sich damit die Anwendung der LSE-Tabelle T17 für die Löhne der Allgemeinen Büro- und Sekretariatskräfte (was dem Kompetenzniveau 2 entspricht). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) weiblicher Arbeitskräfte betrug in diesem Bereich im Jahr 2014 bei einer 40-Stunden-Woche Fr. 5’915 (LSE 2014, T17, Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte [Ziff. 41], Lebensalter Total, Frauen). (...)
Der festgelegte Tabellenlohn von Fr. 5’915, indexiert auf das Jahr 2018 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Sektor 3 Dienstleistungen, 2014: 103,6, 2018: 105,8) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 75’568.
9.5.2. Der Monatslohn von Fr. 4’808.--, indexiert auf das Jahr 2018 (Nominallohnindex [T1.2.10 Frauen], Total, 2014: 103,6, 2018: 105,9) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche, des zumutbaren Arbeitspensums von 50 % sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 30’742.
9.5.3. Aus der Gegenüberstellung des ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 75’568 (entsprechend einem 100 %-Pensum) und des Invalideneinkommens von Fr. 30’742 wiederum gewichtet mit dem Faktor 0,6 (entsprechend dem hypothetischen 60 %-Erwerbspensum) resultiert somit ebenfalls ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (35,59 %).
10.2. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2014 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Da ab 18. September 2014 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG mehr vorlag, ist die Rente – in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV – per 1. Januar 2015 aufzuheben.
In diesem Sinn ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Februar 2018 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine befristete Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Arrêt 5V 18 101 du Tribunal cantonal de Lucerne du 14.6.2019