Droit des contrats
Le licenciement immédiat était hors délai
Un employeur dispose de trois jours pour licencier avec effet immédiat. En attendant un jour de plus, il agit trop tard.
Etat de fait
Un détective engagé par un magasin en tant que surveillant a interpellé un client en l’accusant d’avoir tenté d’arracher le dispositif antivol d’un pantalon bleu. Des images vidéo ont cependant montré que le détective a disparu dans une cabine d’essayage avec le pantalon bleu, avant de le présenter au client. L’employeur l’a par conséquent congédié avec effet immédiat. D’après le Tribunal cantonal de Zurich, le licenciement est cependant survenu trop tard. Le temps de visionner le matériel de vidéosurveillance, il a agi quatre jours après les faits, alors que le délai légal est de trois jours. Le détective recevra par conséquent son salaire jusqu’à la fin du délai contractuel de congé.
Extrait des considérants
1. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach nicht klar sei, womit die Vorinstanz die Überschreitung der Abklärungsfrist begründe, da die Vorinstanz ihr lediglich pauschal vorwerfe, sie habe die ihr zumutbaren Massnahmen nicht beförderlich ergriffen, ist nicht zu folgen. Entgegen der von der Beklagten in ihrer Berufung vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz eingehend erläutert, dass die Beklagte zwischen dem besagten Vorfall am 5. November 2016 und dem Aussprechen der fristlosen Kündigung am 18. November 2016 insgesamt dreizehn Tage habe verstreichen lassen und die ihr zumutbaren Massnahmen nicht beförderlich ergriffen habe, um die notwendige Klarheit bezüglich des Sachverhalts zu gewinnen. Die Beklagte sei eine GmbH mit einer zeichnungsberechtigten Person. Das Vorbringen der Beklagten, dass das weitere Vorgehen zwischen den Entscheidungsträgern E. und H. habe diskutiert werden müssen, bestätige die relativ einfachen Entscheidungswege bei der Beklagten. Andererseits könne daraus gerade nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte ihre Entscheide den Umständen entsprechend zeitnah getätigt habe. Vielmehr habe sie sich den Vorwurf gefallen zu lassen, dass sie – mit Blick auf die einfachen organisatorischen Umstände – mit ihrem Entscheid zu lange zugewartet habe. Auch dass H. Tage vor dem Aussprechen der fristlosen Kündigung im Ausland geweilt habe, möge daran nichts zu ändern. Einerseits sei die Aussage der Beklagten diesbezüglich ungenau gewesen. Andererseits hätte die fristlose Kündigung ohne Weiteres auch durch E. ausgesprochen werden können, der – auch gemäss der Ansicht der Beklagten – Entscheidungsträger und überdies Personalverantwortlicher bei der Beklagten sei. Wieso das gesamte Videomaterial nicht bereits am 5. November 2016, sondern verteilt über einen Zeitraum von 8 Tagen gesichtet worden sei, habe die Beklagte nicht plausibel darzutun vermocht. (...).
Die fristlose Kündigung wäre jedoch, so die Vorinstanz weiter, selbst wenn man – wiederum mit der Beklagten – davon ausginge, dass die Sichtung des gesamten Videomaterials erst am 13. November 2016 erfolgt sei und die Beklagte erst zu jenem Zeitpunkt gesicherte Kenntnis vom Vorfall gehabt habe, verspätet erfolgt. Die Beklagte geht in ihrer Berufungsschrift nicht auf diese vorinstanzlichen Erwägungen ein. (...).
2.2.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen würde, dass die Beklagte erst am 14. November 2016 infolge von neuen Videoaufnahmen genü- gend sichere Kenntnis vom Ver- halten des Klägers am 5. Novem- ber 2016 erlangt hat, wäre die dem Kündigenden von Literatur und Rechtsprechung zugestandene Be- denkzeit von zwei bis drei Arbeits- tagen (Streiff / von Kaenel / Ru- dolph, a.a.O., Art. 337c N 17; Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319–343 OR, 3. Aufl., Art. 337 N 10; BGE 130 III 28, E. 4.4; BGer 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011, E. 6.3.2) am 17. November 2016 verstrichen und die von der Beklagten erst am 18. November 2016 ausgesprochene fristlose Kündigung somit verspätet.
3. Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren umstrittene Frage, ob der nachträgliche Vorschlag einer Auflösungsvereinbarung durch die Arbeitgeberin bei einer fristlosen Kündigung praxisgemäss sei, offen bleiben. Ohnehin hat die Vorinstanz in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht auf die dem Kläger von der Beklagten nachträglich zugestellte Auflösungsvereinbarung vom 23. November 2016 abgestellt, sondern lediglich festgehalten, dass diese als Indiz gewertet werden könnte, dass auch die Beklagte in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung unsicher gewesen sei.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss kam, die fristlose Kündigung durch die Beklagte sei verspätet und damit ungerechtfertigt, weshalb sich Ausführungen zum Vorliegen eines wichtigen Grundes erübrigten. Auf die betreffenden Ausführungen der Beklagten in der Berufungsschrift ist daher nicht einzugehen.
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestätigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Arrêt LA 180026 du Tribunal cantonal de Zurich du 22.5.2019
En bail, pas de délai de protection pour une bagatelle
Une procédure de conciliation en matière de bail ne déclenche pas toujours le délai de trois ans pendant lequel le congé est annulable.
Il y a des exceptions, notamment quand il n’existe pas de litige juridiquement fondé entre le bailleur et son locataire.
Etat de fait
A la fin de 2018, deux locataires ont reçu un courrier leur annonçant qu’ils devaient changer de cave, et qu’une indemnité de 300 fr. leur était allouée pour le dérangement. Ils ont saisi l’autorité de conciliation, et trouvé un arrangement pour une autre cave encore, moyennant une indemnité de 500 fr. En 2018, les locatataires ont reçu leur congé. Ils l’ont contesté au motif que le bailleur ne pouvait pas les congédier pendant les trois ans suivant la procédure de conciliation. Le tribunal des baux zurichois n’a pas livré la même analyse.
Extrait des considérants
1.1.1. Eine Kündigung durch den Vermieter ist anfechtbar, wenn sie vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens ausgesprochen wird, in dem der Vermieter mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonst wie geeinigt hat.
In BGE 141 III 101 entschied das Bundesgericht, dass der zeitliche Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit. d OR von der Klageanhebung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens unabhängig davon greift, ob der Vermieter über das Verfahren orientiert wurde oder davon nach Treu und Glauben wissen konnte (BGE 141 III 101 E. 2). Das Bundesgericht betont den weiten Anwendungsbereich der Sperrfrist. Auch wenn ihr Zweck darin liegt, im Anschluss an einen Konflikt die Beendigung eines missliebigen Verfahrens mittels Kündigung durch den Vermieter zu verhindern sowie dem Mieter die Durchsetzung seiner mietrechtlichen Ansprüche zu ermöglichen, ohne eine Kündigung des Vermieters befürchten zu müssen, kann der Vermieter die Sperrfrist nicht durch den Nachweis beseitigen, dass sei- ner Kündigung ein legitimes Motiv zugrunde gelegen hat. Auch wenn die Klägerin letztlich zum gleichen Ergebnis gelangt, ist es entgegen ihren Ausführungen nicht ganz korrekt, von einer Vermutung der Missbräuchlichkeit einer Kündigung während der Sperrfrist zu sprechen, denn ein Beweis des Gegenteils im Sinne des Nachweises eines bestehenden legitimen Kündigungsmotivs steht dem Vermieter grundsätzlich nicht offen.
1.1.2. Die dreijährige Sperrfrist entfällt allerdings ungeachtet der Durchbrechungsgründe von Art. 271a Abs. 3 OR unter besonderen Umständen. Lehre und Rechtsprechung haben dazu einen Katalog entwickelt, der gleichermassen für alle Sperrfristen von Art. 271a Abs. 1 lit. d und e sowie Abs. 2 gilt. Ausgangspunkt ist die Bestätigung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots in Art. 271a Abs. 1 lit. d OR, wonach die Sperrfrist während eines Verfahrens nicht gilt, wenn der Mieter dieses missbräuchlich eingeleitet hat (...). Weitere Fälle sind Verfahren über Bagatellen sowie gerichtliche oder aussergerichtliche Einigungen nach Bagatellstreitigkeiten und erst recht Fälle, in denen es gar nicht erst zu einem relevanten Streit gekommen ist, weil der Vermieter einem Ansinnen des Mieters sofort nachgegeben hat. Auch wenn Lehre und Rechtsprechung in diesen Fällen von echten Ausnahmen der Sperrfrist ausgehen, lassen sich sämtliche Fallkategorien auch als Ausfluss des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verstehen: Zwar hat die Sperrfrist auch gegenüber an sich legitimen Kündigungsgründen Bestand. Anders verhält es sich, wenn sie angerufen wird, obwohl die vorausgegangenen Ereignisse von vornherein nicht die Qualität haben, eine Kündigung des Vermieters zu provozieren. In solchen Fällen wird entweder das Institut zweckwidrig verwendet oder seine Anrufung bewirkt ein krasses Interessenmissverhältnis (...).
1.2.4. Trotz Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann hier von einem relevanten Streit der Parteien nicht ausgegangen werden. Schon in der Änderungsmitteilung vom 9. Oktober 2018 hatte die Klägerin eine Besichtigung sowie eine Entschädigung offeriert und die Verlegung der Seewasserleitung als Grund für die Massnahme angegeben. Ein Befehlston lässt sich dem Schreiben entgegen der Wahrnehmung der Beklagten nicht entnehmen. Aufgrund des Schreibens war für die Beklagten auch der Zusammenhang mit dem Bauprojekt klar, über welches sie von der Klägerin seit 2016 regelmässig auf dem Laufenden gehalten worden waren, gepaart mit einem entsprechenden Unterstützungsangebot für die Wohnungssuche vom 12. Juli 2018. Auch sonst bemühte sich die Klägerin stets, die Mieterinnen und Mieter zufriedenzustellen, wie etwa die auch den Beklagten ausbezahlte Entschädigung gemäss Vereinbarung vom 4. September 2018 für Störungen durch ein im Bereich der Mietliegenschaft durch Dritte am 10. Juni 2018 veranstaltetes Rennen mit Elektromobilen zeigt. All dies liess für die Beklagten von allem Anfang an die aller Wahrscheinlichkeit nach vorhandene Bereitschaft der Klägerin erkennen, ihnen auch in der Sache des Kellerabteils so weit wie möglich entgegenzukommen, um die Umsetzung des Bauprojektes nicht durch mietrechtliche Auseinandersetzungen zu gefährden. (...).
1.2.5. Zusammenfassend sind der Austausch und die Einigung zwischen den Parteien betreffend Kellerabteil nicht als Ausdruck eines rechtlich relevanten Streites einzustufen. Selbst die Beklagten räumen im Ergebnis ein, dass die Diskussionen (...) in bestem Einvernehmen geführt wurden. Wollte man entgegen den vorstehenden Ausführungen von einer Meinungsverschiedenheit ausgehen, wäre sie als Bagatelle einzustufen, denn nachdem die Klägerin durch die Verfahrensanzeige der Schlichtungsbehörde Kenntnis über die ablehnende Haltung der Beklagten hatte, ging sie ohne Weiteres auf die Beklagten zu, liess mit sich über den Wunsch nach einer höheren Entschädigung sowie die Bedürfnisse der Beklagten betr. Grösse, Anzahl und Lage der Ersatzobjekte mit sich reden und kam diesen Anliegen nach. (...).
1.2.6. Überdies haftet der Berufung der Beklagten auf die Kündigungssperrfrist jedenfalls aus heutiger Sicht ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch an. Dass der vorliegende Kündigungsentschluss nicht auf Rachemotiven gründete und die Kündigung nur während der Sperrfrist erfolgte, weil eine frühere Kündigung als Kündigung auf Vorrat qualifiziert worden wäre, ist zwar unerheblich, wie schon dargelegt wurde (...). Doch auch wenn legitime Kündigungsmotive alleine nicht genügen, um eine Sperrfrist auszuschliessen bzw. zu beseitigen, liegt hier ein offensichtliches Missverhältnis der Interessen vor: Die Beklagten geben aufgrund ihrer modifizierten Anträge im Eventualpunkt zu, dass sie keinen Erstreckungsanspruch haben, weil die Klägerin ihnen ein zumutbares Ersatzobjekt angeboten hat, das sie ohne nachvollziehbaren Grund ablehnten. (...).
1.2.8. Andere Argumente gegen die Gültigkeit der Kündigung bringen die Beklagten nicht vor. Diese ist daher für gültig zu erklären.
Arrêt MB190012 du Tribunal des baux de Zurich du 12.12.2019
Le manque à gagner doit être prouvé
La conclusion qu’un dommage revêt réellement l’ampleur alléguée doit s’imposer au tribunal avec une certaine conviction. Le fait qu’un profit ait pu être perdu n’est pas suffisant. Il doit être possible de le chiffrer ou au moins de l’estimer.
Etat de fait
Le 26 mars 2009, les parties ont conclu un accord de coopération concernant la construction d’un bâtiment commercial et résidentiel avec un parking public sur un terrain inscrit au registre foncier de Lucerne. Par un contrat de vente en la forme authentique, la demanderesse a vendu la parcelle en question au défendeur le 31 mars 2009. En décembre 2013, le défendeur a vendu le terrain à un tiers, sans que l’accord de coopération avec la demanderesse se soit concrétisé. Devant le tribunal, celle-ci a invoqué un manque à gagner pour non-respect de la clause entrepreneuriale.
Extrait des considérants
4.7.3. Bei Nichteinhaltung einer Architekten- oder Unternehmerklausel geht es um eine ähnliche Problematik wie bei UWG-Widerhandlungen, weshalb es sich rechtfertigt, bezüglich des Schadens auf die Literatur zum UWG Bezug zu nehmen (...). Bei UWG-Widerhandlungen hat der Geschädigte darzulegen, welchen Nettogewinn er aus den ihm entgangenen Geschäften erzielt hätte. Die für seine eigenen Leistungen normalerweise anfallenden, aber mangels Abschluss der Geschäfte nicht getätigten Aufwendungen sind dabei vom hypothetischen Umsatz als hypothetische Aufwendungen in Abzug zu bringen. Der Verletzte hat für die Zusprechung von Schadenersatz aus entgangenem Gewinn darzutun, dass er in der Lage gewesen wäre, den eingeklagten Gewinn tatsächlich zu erzielen, wenn die unlautere Handlung nicht stattgefunden hätte. Misslingt dieser Nachweis, fehlt es am (natürlichen) Kausalzusammenhang (Rüetschi/Roth, a.a.O., Art. 9 UWG N 86-88). Auch beim entgangenen Gewinn ist der Schaden vom Geschädigten grundsätzlich ziffernmässig nachzuweisen. So hat der Geschädigte darzulegen, welche Umsätze und welchen Gewinn er ohne die unlautere Handlung erzielt hätte. Da diverse weitere Faktoren den Umsatz und den Gewinn beeinflussen, beruht die Schadensschätzung auf einer Reihe von Annahmen, die vom Kläger vorzubringen und vom Gericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen sind (Rüetschi/Roth, a.a.O., Art. 9 UWG N 89).
4.8.1. In casu begründete die Klägerin ihre Forderung primär mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008, worin sie, ausgehend von einer Gewinnmarge von 2.5 Prozent, einen Gewinn von 990›053 Franken errechnete. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass die Beklagte diese, in der Klage enthaltene Gewinnberechnung nicht substantiiert bestritten hat. Damit ist die Berechnung der eingeklagten Summe inklusive der eingesetzten Gewinnmarge erstellt. Diesbezügliche Beweismassnahmen erübrigen sich. Sodann wandte die Beklagte vorinstanzlich ein, die Klägerin habe zu Unrecht keine Verluste einbezogen und diese (die Klägerin) habe genügend Zeit gehabt, sich um andere Aufträge zu bemühen, weshalb ihr kein Schaden entstanden sei. Darauf entgegnete die Klägerin, ein General- oder Totalunternehmer könne seine Kapazitäten frei ausbauen bzw. Arbeiten an Subunternehmer weitergeben, weshalb sie (die Klägerin) den entgangenen Gewinn unmöglich mittels anderer Projekte habe «kompensieren» können; ihr Nettogewinn sei durch die Beklagte um das nicht realisierte Projekt geschmälert worden. Diese Behauptungen hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten, weshalb sie als anerkannt zu gelten haben. Der Schadenersatzanspruch kann somit nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe die für ihre eigenen Leistungen normalerweise anfallenden, aber mangels Abschluss des Geschäfts nicht getätigten Aufwendungen vom hypothetischen Umsatz als Aufwendungen in Abzug bringen müssen.
4.8.2. Allerdings unterlässt es die Klägerin vorzutragen, sie hätte mit der Beklagten auf der Basis der Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 25. November 2008, in Umsetzung der Unternehmerklausel, einen entsprechenden Werkvertrag abgeschlossen. Da eine entsprechende Lückenfüllung nach Art. 2 Abs. 2 OR durch den Richter nicht ex officio erfolgt (Zellweger-Gutknecht/Bucher, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 2 OR N 8), scheitert die Argumentation der Klägerin bereits im Ansatz. Auch wendet die Beklagte zu Recht ein, die Wirtschaftlichkeitsberechnung sei nicht massgebend, da sie sich auf ein Projekt stütze, das gar nicht habe realisiert werden können. Bei dem der konkreten Gewinnberechnung zugrundeliegenden Projekt handelt es sich unbestritten um jenes, das vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern scheiterte. Dieses Projekt wurde in der Folge von der Beklagten fallen gelassen, was die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2010 mitteilte (...).
4.10. Damit steht fest, dass der eingeklagte Schaden weder ziffernmässig nachgewiesen ist, noch nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden kann. Für die Abnahme der von der Klägerin beantragten Beweise fehlen die nötigen Behauptungen namentlich bezüglich Preisgestaltung des abzuschliessenden GU-Werkvertrags. Ihre Beweisanträge sind daher ohne Weiteres abzuweisen. (...).
4.12. Die Forderung ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Insoweit bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Dem Gericht muss sich der Schluss, dass ein Schaden in der behaupteten Grössenordnung eingetreten ist, mit einer gewissen Überzeugung aufdrängen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Möglicherweise ist der Klägerin Gewinn entgangen. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Klage in diesem Punkt ganz oder teilweise gutzuheissen.
Arrêt 1B 18 51 du Tribunal cantonal de Lucerne du 27.06.2019.
Procédure civile
Le Tribunal doit réclamer un document manquant
Une partie doit avoir la possibilité de fournir un document après coup, si celui-ci n’est pas mentionné dans un formulaire mis à disposition sur internet par les autorités judiciaires.
Etat de fait
Le demandeur a requis l’enregistrement provisoire d’une hypothèque légale des artisans et entrepreneurs. Le juge unique a rejeté la requête, car elle ne fournissait pas d’extrait du registre foncier. Des pièces complémentaires ne peuvent être réclamées que dans le cadre de l’art. 132 CPC (signature, procuration). Le Tribunal cantonal ne partage pas cette avis.
Extrait des considérants
Der Einzelrichter wies das Gesuch ab, weil diesem kein Grundbuchauszug beilag, welcher das Eigentum der Gesuchsgegnerin an dem zu belastenden Grundstück belegte. Er führte zur Begründung aus, eine Frist zum Nachbessern sehe das Gesetz bei materieller Unvollständigkeit nicht vor. Das ist richtig, wenn man nur Art. 132 ZPO betrachtet; dieser nennt einzig die fehlende Unterschrift oder die fehlende Vollmacht – also formelle Mängel –ausdrücklich und soll nach mehrheitlicher Auffassung nicht dazu dienen, die Begründung zu verbessern oder neue Beweismittel einzureichen (BK ZPO-Frei, Art. 132 N. 16 mit zahlreichen Hinweisen).
Allgemeiner und nach unstreitiger Auffassung gerade auf die Begründung und die Beweismittel zugeschnitten ist dem gegenüber die Bestimmung von Art. 56 ZPO: bleibt das Vorbringen einer Partei unklar (...) oder offensichtlich unvollständig, gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Das steht in einer offenkundigen Spannung sowohl zum Grundsatz, dass die Parteien in eigener Verantwortung Behauptungen aufstellen und Beweismittel nennen müssen (Art. 55 ZPO) als auch zur strikten Neutralität des Gerichts (Art. 47 ZPO). Die Letztere verlangt, dass auch im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht keine eigentlichen Ratschläge erteilt werden. Und auch der so genannte «Verhandlungsgrundsatz» von Art. 55 ZPO darf durch die gerichtliche Fragepflicht nicht ausgehöhlt werden. Solche Spannungen kennt das Recht allerdings noch und noch, und die Praxis der Gerichte, namentlich des Bundesgerichts, sucht und findet in aller Regel gangbare Wege, um den verschiedenen Anliegen des Gesetzes gerecht zu werden.
So weist das Bundesgericht immer wieder mahnend darauf hin, die Fragepflicht diene nicht dazu, die Folgen unsorgfältigen Prozessierens auszugleichen (nur beispielhaft BGer 5A_115/2012 vom 20. Apr. 2012 E. 4.5.2, BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4, BGer 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014). Das ist gewiss zu beherzigen. Allerdings gibt das Gesetz nicht nur den Parteien, sondern auch den Gerichten auf, nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Dieser Grundsatz muss dazu führen, dass offenkundige Versehen korrigiert werden können: nicht nur, wenn etwa eine beklagte Partei irrtümlich um Gutheissung statt um Abweisung der Klage ersucht, sondern auch in ähnlichen Fällen. Und nicht ganz überflüssig ist der Hinweis, dass das Verfahrensrecht im Rahmen des Möglichen der Verwirklichung des materiellen Rechts dient, und jedenfalls nicht der Bequemlichkeit der Gerichte.
Im vorliegenden Fall hatte der Gesuchsteller für sein Gesuch ein Formular verwendet. Offenbar ist es eine alte Version des aktuell im Internet von den Gerichten zur Verfügung gestellten Formulars für das Begehren auf vorläufigen Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts. Dieses Formular leitete ihn an, das mit einem Pfandrecht zu belastende Grundstück mit der Katasternummer zu nennen, führte bei den einzureichenden Beilagen aber keinen Grundbuchauszug auf. In dieser Situation hätten es Treu und Glauben, aber auch die gerichtliche Fragepflicht geboten, den Gesuchsteller darauf hinzuweisen, der Grundbuchauszug werde als notwendig erachtet. Dass der Einzelrichter das nicht tat, war ein Fehler. Das Abweisen des Gesuches war damit nicht korrekt, und entsprechend können dem Gesuchsteller keine Kosten auferlegt werden.
Soweit es um die Anwendung von Art. 56 ZPO geht, wird freilich auch die Ansicht vertreten, die Fragepflicht könne nicht (mehr) greifen, sobald die so genannte Novenschranke gefallen ist, eine Partei also von sich aus keine neuen Behauptungen und Beweismittel mehr einbringen darf. Dem ist nicht zu folgen. (...) Gegen die restriktive Auslegung spricht die allgemeine Absicht, das Verfahren wenig formalistisch und damit laienfreundlich zu gestalten (Bot ZPO S. 7245 und passim).
Arrêt PF190060 du Tribunal cantonal de Zurich du 6.1.2020