Procédure civile
Fixation ultérieure des frais possible
Les coûts de la représentation de l’enfant peuvent être fixés ultérieurement, comme c’est le cas pour les honoraires de l’assistance judiciaire gratuite.
Etat de fait
Un avocat a été nommé pour représenter des enfants dans une procédure de protection de l’enfant. Après la clôture de la procédure, il a fait valoir les services rendus et demandé que ses honoraires soient fixés. L’un des parents a refusé de prendre en charge une partie de ces coûts.
Extrait des considérants
1. Nach Eingang der Honorarnote des für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren bestellten Kindesvertreters wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. Mai 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Erstbeschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 22. Mai 2017 innert angesetzter Frist, die Zweitbeschwerdeführerin am 30. Mai 2017 nach Ablauf der Frist. Da die nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin sich inhaltlich nicht zur Honorarnote äussert, bleibt die Verspätung ohne Auswirkungen. Je eine Kopie der Stellungnahmen ist der jeweiligen Prozessgegenseite sowie dem Kindesvertreter zuzustellen.
2. Der Erstbeschwerdeführer macht geltend, der Kindesvertreter hätte seine Honorarnote spätestens vor der Urteilsberatung einreichen müssen. Er stützt sich dabei auf eine Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112). Da der Kindesvertreter vor dem Urteil keine Kostennote eingereicht und im Endurteil keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, sei keine Entschädigung mehr zuzusprechen. Als rechtsunkundige Partei habe er davon aus- gehen dürfen, dass die Frage der Parteientschädigung erledigt sei.
3. Der Erstbeschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid entscheidet. Prozesskosten sind einerseits die Gerichtskosten, andererseits die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Zu den Gerichtskosten – und nicht zur Parteientschädigung – zählen auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2015 wurden den Parteien sämtliche Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte auferlegt. Auch wenn die Kindesvertretungskosten nicht explizit erwähnt wurden, fallen sie wie gesehen darunter, was dem damals anwaltlich vertretenen Erstbeschwerdeführer auch bekannt sein musste. Die Kammer hält es bei Anwälten als Kindesvertreter gleich wie beim unentgeltlichen Vertreter, der seine Aufwendungen nach der Vorschrift von § 23 Abs. 2 AnwGebV nach Abschluss des Verfahrens und wenn alle Rechtsmittel erledigt sind spezifiziert und dessen Honorar dann in einem separaten Beschluss festgesetzt wird. Wenn die Kammer keine Parteientschädigungen zusprach, wie der Erstbeschwerdeführer zutreffend ausführt, dann hat dies keinen Einfluss auf die Kindesvertretungskosten, welche Gerichtskosten darstellen. Diese sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Allfälligen Zahlungsschwierigkeiten kann im Rahmen des Bezugs gegebenenfalls Rechnung getragen werden. Da die Kosten der Kindervertretung im Zeitpunkt des Urteils im Quantitativ noch nicht feststanden, erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zur nun geltend gemachten Höhe zu äussern.
(Arrêt PQ140068 du Tribunal cantonal de Zurich du 1.6.2017)
Comment contester les avances de frais trop élevés
A réception de l’ordre de verser une avance de frais trop élevée, on peut faire recours sur la base de l’art. 320 CPC en invoquant plusieurs motifs: le dépassement des valeurs de la tabelle des tarifs, la violation du principe d’équivalence ou encore la surestimation manifeste de la valeur litigieuse.
Etat de fait
Devant le tribunal cantonal, le demandeur fait valoir que l’avance de frais exigée par l’instance inférieure doit être réduite.
Extrait des considérants
4. Gemäss Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift konzipiert und legt die Vorschusspflicht damit ins Ermessen des Gerichts, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses allerdings die Regel bildet (BGE 140 III 159 E. 4.2). Der Entscheid über den Vorschuss erfolgt typischerweise nach Klageerhebung zu Beginn und ist zwangsläufig mit gewissen Unsicherheiten verbunden. Dabei ist es Sache des Gerichts, die Angemessenheit zu beurteilen, wobei es über ein beträchtliches Ermessen verfügt (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5). Wegen der Problematik der späteren Nachforderung von Gerichtskostenvorschüssen sollte der erste Vorschuss in der Regel eher grosszügig und nicht knapp berechnet werden. Mit der Berechnung der mutmasslichen Gerichtskosten wird deren endgültige Festlegung nicht präjudiziert (Suter/Von Holzen, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art. 98 ZPO N 10-13).
Bezogen auf die Anordnung eines Gerichtskostenvorschusses kann als Beschwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO geltend gemacht werden, der einverlangte Gerichtskostenvorschuss sei zu hoch bemessen: Es liege eine Überschreitung des Ansatzes gemäss der anwendbaren Tarifordnung oder eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor (Rechtsverletzung) oder es werde von einem offensichtlich falschen, nämlich zu hohen Streitwert ausgegangen (offensichtlich unrichtige Sachverhaltsannahme; Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 103 ZPO N 6 f.). Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die Gebühr im Einzelfall nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf; sie muss sich «in vernünftigen Grenzen bewegen» (Sterchi, a.a.O., Art. 95 ZPO N 5). Bei der Ermessenskontrolle ist die Kognition auf Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung beschränkt.
Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Im Kanton Luzern gelangt die Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung [JusKV; SRL Nr. 265]) zur Anwendung. § 1 Abs. 1 JusKV nennt als Grundlage für die Festsetzung der Gebühr den Umfang, die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Prozesshandlungen, den Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung und die Interessen an der Beurteilung der Streitsache. Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht oder ermässigt werden (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 JusKV). §§ 3 ff. JusKV sehen für vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zivilprozess einen nach Verfahrensart und Streitwert abgestuften Raster vor, wobei sich der Streitwert nach Art. 91 – 94 ZPO bestimmt (§ 3 Abs. 1 JusKV). Im vereinfachten Verfahren, welches u.a. für Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30000 Franken gilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO), beträgt die ordentliche Gebühr zwischen 500 Franken und 3000 Franken (§ 6 Abs. 2 lit. a JusKV).
5. Die Vorinstanz geht zu Recht von einem Streitwert der vom Kläger angehobenen Aberkennungs- und Rückforderungsklage von 12528 Franken aus. Der einverlangte Gerichtskostenvorschuss von 1500 Franken liegt innerhalb des ordentlichen Rahmens von 500 Franken bis 3000 Franken. Den Verzicht auf einen Vorschuss verlangte der Kläger von der Vorinstanz nicht, sondern nur dessen Reduktion. Dass der Vorschuss in einem mittleren Bereich dieses Gebührenrahmens festgelegt und aufgrund der blossen Behauptung der Mittellosigkeit in der Folge nicht reduziert wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat den Kläger zudem auf die Möglichkeit, bei ihr Ratenzahlungen oder die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen, aufmerksam gemacht und auf die entsprechenden Voraussetzungen hingewiesen (vgl. dazu Sterchi, a.a.O., Art. 98 ZPO N 8). Auch diesbezüglich ist ihr Handeln nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger seiner Rüge- und Begründungspflicht genügt und auf seine Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, erweist sich diese somit als unbegründet. Der Vorinstanz ist weder in Bezug auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses noch in Bezug auf dessen Höhe eine falsche Rechtsanwendung bzw. eine pflichtwidrige Ausübung des Ermessens vorzuwerfen (vgl. oben E. 4). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
(Arrêt 1C 16 36 du Tribunal cantonal de Lucerne du 18.10.2016)
Début du délai à prouver au tribunal
La condition du début d’un délai est une communication.
Elle doit être envoyée aux parties ou à leurs représentants en respectant les formes des art. 138 ss CPC. Le début du délai doit être prouvé par le Tribunal qui le fixe. Ne pas octroyer la possibilité de prendre position sur une demande de suspension émanant du défendeur constitue une violation du droit d’être entendu.
Etat de fait
Le demandeur a fait valoir qu’en raison d’une absence, il n’a reçu que le 13 janvier 2017 une décision du 30 décembre 2026. Il estime ainsi avoir sauvegardé son délai par une requête du 16 janvier janvier 2017. Le défendeur conteste la validité du report du délai.
Extrait des considérants
3.1. Eine Sistierungsverfügung kann innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde angefochten werden (Art. 126 Abs. 2 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar sind Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO), wobei eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung jederzeit eingereicht werden kann (Art. 324 Abs. 4 ZPO).
Der Kläger macht geltend, er habe die Verfügung vom 30. Dezember 2016 erst nach seiner Abwesenheit am 13. Januar 2017 erhalten und deshalb mit seiner Eingabe vom 16. Januar 2017 die Beschwerdefrist gewahrt. Die Beklagte bestreitet, dass die Verfügung dem Kläger tatsächlich erst am 13. Januar 2017 zugegangen und damit die Beschwerde fristgerecht erfolgt sei.
3.2.Voraussetzung für den Beginn eines Fristenlaufs ist eine Mitteilung. Diese ist den Parteien oder ihren Vertretern in den Formen von Art. 138 ff. ZPO zuzustellen. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Nur andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen (Art. 138 Abs. 4 ZPO). Nur bei eingeschriebenen Postsendungen, die nicht abgeholt wurden, gilt die Sendung, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.
Der Fristbeginn ist vom fristansetzenden Gericht zu belegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Zustellung als eingeschriebene Postsendung oder gegen Empfangsschein. Erfolgt die fristauslösende Zustellung versehentlich uneingeschrieben, kann der Nachweis vom Gericht auf jede andere Weise erbracht werden. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Benn, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 142 ZPO N 16).
3.3. Vorliegend erfolgte der Versand der (Sistierungs-) Verfügung an den Kläger nicht per Einschreiben, sondern lediglich per A-Post+ und damit nicht gehörig.
Bei der – vorliegend unter Missachtung von Art. 138 Abs. 1 ZPO gewählten – Versandart A-Post+ wird im Unterschied zu den herkömmlichen Versandarten A-Post und B-Post die Sendung mit einer individuellen Sendungsnummer versehen und die Ablage in das Postfach oder der Einwurf in den Briefkasten des Empfängers elektronisch erfasst. Auf diese Weise ist es möglich, mithilfe des elektronischen Suchsystems «Track & Trace» den Sendungsverlauf der A-Post+ Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers nachzuverfolgen. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird beim Versand mittels A-Post+ der Empfang allerdings nicht durch den Empfänger mit einer Empfangsbestätigung quittiert und dementsprechend wird der Empfänger bei Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Wird von einer Zustellung gegen Empfangsbestätigung abgesehen, wie dies mit der Versandart A-Post+ der Fall ist, ist daher nicht erstellt, dass der Empfänger bei der postalischen Zustellung tatsächlich vom Zugang der Mitteilung Kenntnis erhält.
Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die per A-Post+ versandte Verfügung gemäss dem Sendungsverfolgungsbeleg der Post am 31. Dezember 2016 in den Empfangsbereich des Klägers gelangte. Dass die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Kläger vor dem 13. Januar 2017 erfolgt wäre, ist damit indes nicht erstellt.
3.4. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Kläger entsprechend seiner Darstellung tatsächlich erst am 13. Januar 2017 Kenntnis von der Verfügung erhielt und damit mit seiner Eingabe vom 16. Januar 2017 die Beschwerdefrist wahrte. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, zumal mit ihr auch eine Rechtsverzögerung gerügt wird und gegen eine solche jederzeit Beschwerde geführt werden kann.
4.1. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Eine Sistierung ist grundsätzlich jederzeit und in allen Verfahren möglich, auch im Schlichtungsverfahren, im summarischen Verfahren und im vereinfachten Verfahren (Gschwend/Bornatico, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 126 ZPO N 3).
Ob eine Sistierung zweckmässig ist, hat das Gericht unter Abwägung der Interessen der Parteien und dem Gebot der beförderlichen Prozesserledigung nach Ermessen zu entscheiden. Es hat das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberzustellen. Aus dem Beschleunigungsgebot ergibt sich, dass Sistierungen eher zurückhaltend verfügt werden sollen (LGVE 2012 I Nr. 38 E. 3.1).
4.2. Sind beide Parteien damit einverstanden, spricht in der Regel nichts gegen eine Sistierung. Wird sie bloss von einer Partei verlangt, trifft dies die Rechtsstellung der Gegenpartei. Deshalb sieht Art. 126 Abs. 2 ZPO eigens ein Beschwerderecht vor. Soll die Sistierung auf Antrag bloss einer Partei verfügt werden, stellt sich die Frage, ob der anderen Partei vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen ist. Diese Frage wurde schon vor geraumer Zeit vom Kantonsgericht und kürzlich auch vom Bundesgericht bejaht. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem (positiven) Sistierungsentscheid zumisst, zeigt sich darin, dass ausdrücklich die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird (Art. 126 Abs. 2 ZPO); von besonderer Tragweite ist der Entscheid, weil eine Sistierung im Konflikt mit dem Beschleunigungsgebot steht und damit das verfassungsmässige Verbot der Rechtsverzögerung tangieren kann; die Nicht-Gewährung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer-Urteil 4A_307/2016 vom 08.11.2016 E. 2-2.4 mit Hinweisen; LGVE 2012 I Nr. 38 E. 3.2).
Indem die Schlichtungsbehörde den Kläger vorgängig nicht über das Sistierungsgesuch der Beklagten orientiert hat und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme bot, sondern ihm das Gesuch erst mit dem bereits gefällten (positiven) Sistierungsentscheid zustellte, verletzte sie sein rechtliches Gehör, wie dies der Kläger in seiner Beschwerde mit dem Vorbringen, das Gesuch sei ihm ebenfalls erst am 13. Januar 2017 zugestellt worden, zumindest sinngemäss und nach dem Gesagten zu Recht rügt.
(Arrêt 1C 17 3 du Tribunal cantonal de Lucerne du 2.3.2017)
Conditions de la fiction de notification
Les parties doivent être convoquées en respectant les art. 136 ss CPC. La fiction de notification ne s’applique que si le destinataire devait s’attendre à recevoir un acte de justice. Mais cela ne vaut pas pour la convocation du défendeur à la séance de conciliation. Ce n’est dans ce cas que la notification effective de la convocation qui est valable.
Etat de fait
X. s’adresse au juge de paix pour qu’il se saisisse d’un litige de droit patrimonial. Le défendeur ne se présente pas à la séance de conciliation. Le juge statue par défaut.
Extrait des considérants
4.1. Die Vorinstanz (Anm. d. Red. Friedensrichteramt) erwog, da die Klägerin einen Antrag im Sinne von Art. 212 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gestellt habe und der Streitwert aufgrund der nach Zahlungseingängen in WIR von der Klägerin anlässlich der Verhandlung reduzierten Hauptforderung nicht höher als 2000 Franken sei, könne sie ein Urteil fällen. Nachdem die Beklagte nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen sei, sei die Verhandlung im Säumnisverfahren durchgeführt worden. Dies bedeute, dass aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen der Klägerin zu entscheiden sei.
4.2. Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO, mit Verweis auf Art. 209-212 ZPO). Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
Eine Partei hat die Säumnisfolgen indes nur dann zu tragen, wenn die Säumnisvoraussetzungen gegeben sind. Grundvoraussetzung, damit Säumnisfolgen ausgesprochen werden können, ist die ordnungsgemäss, d.h. nach Massgabe von Art. 136 ff. ZPO vorgenommene Vorladung der Parteien. Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemässe Zustellung obliegt der Schlichtungsbehörde. Erscheint eine Partei aufgrund einer falschen oder verspäteten Zustellung der Vorladung, die die Schlichtungsbehörde zu verantworten hat, nicht zur Schlichtungsverhandlung, so können keine Säumnisfolgen ausgelöst werden (Infanger, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 206 ZPO N 4 f.).
Die Beklagte macht geltend, sie habe nicht an der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2016 teilnehmen können.
4.3. Die Zustellung von Vorladungen hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Im Normalfall gilt die Sendung als zugestellt, wenn ihr Adressat oder eine der zu ihrer Entgegennahme berechtigten Personen sie tatsächlich empfangen hat (vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO). Kann eine Sendung nicht ausgehändigt werden, hinterlegt die Post im Briefkasten des Adressaten eine Abholungseinladung, mit der dem Adressaten eine Frist von sieben Tagen zum Bezug der darauf vermerkten Sendung angesetzt wird. Bei einer eingeschriebenen Sendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Gschwend/Bornatico, Basler Komm., a.a.O., Art. 138 ZPO N 14 ff.).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die am 21. Oktober 2016 per Einschreiben versandte Vorladung der Beklagten am 24. Oktober 2016 zur Abholung gemeldet wurde (Abholungseinladung mit Frist bis 31.10.2016). Am 2. November 2016 teilte die Post dem Friedensrichteramt mit, dass die erwähnte Sendung aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags des Empfängers noch nicht habe zugestellt werden können. Der Zurückbehaltungsauftrag lief bis 28. November 2016, wie sich aus dem vom Friedensrichteramt am 16. November 2016 erstellten Ausdruck der Sendungsverfolgung ergibt.
Begehren für das Zurückbehalten von Postsendungen ändern grundsätzlich nichts daran, dass eine solche Anweisung den Zeitpunkt der Zustellfiktion nicht hinauszuschieben vermag, denn ein Zurückbehaltungsauftrag befreit nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gerichtsurkunden zugestellt werden können. Andernfalls könnte mit einem solchen Auftrag ein Verfahren leichthin um Wochen oder gar Monate verzögert werden, was dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefe. Deshalb gilt auch bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags, dass die eingeschriebene Sendung grundsätzlich am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt gilt (Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 138 ZPO N 22; BGer-Urteil 2C_832/2014 vom 20.2.2015 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
4.4. Wie Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ausdrücklich festhält, kann die Zustellung eines behördlichen Aktes indes nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1 und 130 III 396 E. 1.2.3).
Vorliegend handelte es sich um die Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung und damit um die erste Zustellung an die Beklagte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Beklagte seitens der Klägerin vorgängig von der erfolgten Einleitung des Schlichtungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden wäre oder dass ihr die Einleitung eines solchen konkret angekündigt worden wäre. Die Beklagte hatte somit keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren und musste deshalb nicht mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Daran ändert auch die offenbar vorgängig erfolgte Betreibung nichts. Im Schlichtungsverfahren ist nur die effektive Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung rechtsgenüglich (so schon LGVE 1998 I Nr. 21 zur damaligen kantonalen ZPO).
4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an die Beklagte zu Unrecht als erfolgt fingiert und ist in der Folge zu Unrecht vom Säumnis der Beklagten an der Verhandlung vom 21. November 2016 ausgegangen. Das gestützt darauf gleichentags ergangene Urteil ist zufolge der – von Amtes wegen zu beachtenden – Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Friedensrichteramt wird die Parteien nochmals bzw. ordnungsgemäss zu einer Schlichtungsverhandlung vorzuladen haben (vgl. Gschwend/Bornatico, a.a.O., Art. 138 ZPO N 26).
(Arrêt 1C 16 53 du Tribunal cantonal de Lucerne du 28.2.2017)