Procédure civile
Réquisition de poursuite possible pour interrompre le délai de prescription
Le cas jugé concerne le traitement de réquisitions de poursuites qui n’ont été faites que pour interrompre le délai de prescription. L’autorité de surveillance admet la pratique consistant, pour les créanciers, à déposer une réquisition de poursuite pour interrompre le délai de prescription, simultanément à son retrait.
Etat de fait
La créancière, X. SA, a saisi en février et mars 2016 l’Office des poursuites de Y. dans le seul but d’interrompre la prescription et rempli au total neuf réquisitions de poursuites contre différents débiteurs. Dans la déclaration annexée à la demande, elle indiquait viser l’interruption du délai de prescription et annonçait simultanément le retrait des poursuites. La créancière exigeait en outre un accusé de réception gratuit.
Extrait des considérants
1. Per Ende dieses Jahres werden die ersten altrechtlichen Verlustscheine verjähren. Die Betreibungsämter sind deshalb mit einer Vielzahl verjährungsunterbrechender Betreibungen konfrontiert. Die Behandlung solcher Begehren wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt und in der Lehre ist namentlich umstritten, ob dem Schuldner in diesen Fällen ein Zahlungsbefehl zugestellt werden muss (vgl. etwa Lustenberger, Gültige Handlungen zur Verjährungsunterbrechung sind dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen, AJP 2016, 815).
Ausschliesslich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung gelangte im Februar und März 2016 die X AG (Gläubigerin) an das Betreibungsamt Y und reichte insgesamt neun Betreibungsbegehren gegen unterschiedliche Schuldner ein. Im Begleitschreiben wurde auf den Zweck der Verjährungsunterbrechung hingewiesen und gleichzeitig der Rückzug der Betreibungen bekanntgegeben. Die Gläubigerin ersuchte sodann um gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs.
6. Wie sich aus der Beschwerdevernehmlassung ergibt, ist die Dienststelle Y bereit, auf die Zustellung von Zahlungsbefehlen zu verzichten. Sie akzeptiert demnach die Praxis, dass von Gläubigern zur Unterbrechung von Verjährungsfristen Betreibungsbegehren eingereicht werden, zusammen mit dem gleichzeitigen Rückzug. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde ist gegen diese (pragmatische) Lösung nichts einzuwenden.
Damit entspricht das Vorgehen des Amtes dem, was die Gläubigerin mit ihrem Feststellungsbegehren verlangt. Das Feststellungsbegehren wird folglich gegenstandslos.
7. Was die Kosten angeht, präsentiert sich die Lage wie folgt:
Von der Gläubigerin nicht bestritten wird, dass für die Eintragung (des zurückgezogenen Begehrens) im Betreibungsregister eine Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG von 5 Franken erhoben werden darf.
Das Amt bestätigte der Gläubigerin sodann den Eingang des Betreibungsbegehrens mit einem separaten Schreiben (vgl. BB 5, ABS 16 129). In seiner Vernehmlassung vertritt das Amt die Auffassung, dafür dürfe eine Gebühr für ein nicht tarifiertes Schreiben verlangt werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Die Empfangsbestätigung – wie sie im konkreten Fall vorliegt – geht indes nicht über die gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus. Damit verbietet sich, dafür separat Kosten zu erheben.
8. Allerdings wird eine solche allgemein gehaltene Empfangsbestätigung der besonderen Situation rein verjährungsunterbrechender Betreibungen nicht gerecht.
Den Ämtern wird daher empfohlen, in solchen Fällen gleichzeitig mit der Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsbegehren zurückgezogen wurde und daher keine weiteren Amtshandlungen erfolgen werden. Ob damit die Verjährung materiellrechtlich unterbrochen wird, ist gegebenenfalls vom Sachrichter zu entscheiden. Ein solches Schriftstück – mit dem Hinweis auf den Eingang und den Rückzug des Betreibungsbegehrens und den Nicht-Fortgang des Verfahrens – geht über die kostenlose Bescheinigung nach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus, weshalb dafür eine Gebühr in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG (zzgl. Auslagen) erhoben werden könnte. Wünschbar wäre ferner, dass eine Kopie des Bestätigungsschreibens dem Schuldner zugestellt wird. Diesfalls wäre auch der Schuldner über das Vorgehen des Gläubigers informiert, was der Rechtssicherheit zu Gute käme.
Mit diesen Dienstleistungen könnten Gläubiger für (kostengünstige) 15 Franken das Einreichen des Betreibungsbegehrens beweismässig sichern.
(Décisions ABS 16 102 et 16 129 de l’autorité de surveillance en matière de poursuite pour dettes et de faillite du canton de Berne du 19.7.2016)
Assistance judiciaire nécessaire
Dans cette décision, le tribunal reconnaît la nécessité d’une assistance judiciaire de la partie impliquée dans une procédure de conciliation. Il indemnise donc l’avocat à hauteur de 930 fr.
Etat de fait
Le requérant s’adressa au Tribunal des baux de Zurich par demande du 13 décembre 2016, afin d’obtenir l’assistance judiciaire gratuite pour la procédure de conciliation MM160655 concernant la contestation du congé du contrat de bail portant sur un appartement de trois pièces, avec la proposition que l’avocat Michael Ausfeld soit nommé dans ce but. Par demande du 14 décembre 2016, le représentant du requérant adressa par conséquent sa note d’honoraires résultant de l’accord conclu lors de la procédure de conciliation du même jour.
Extrait des considérants
2. Eine Person hat Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. «Mittellosigkeit» oder «Bedürftigkeit»), wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und wenn die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
3. Das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wird vom beschränkten Untersuchungsgrundsatz beherrscht, doch trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht, insbesondere bezüglich der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet nicht von der (objektiven) Beweislast und kehrt diese nicht um. Zwar hat die gesuchstellende Person ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und somit ihre Bedürftigkeit umfassend darzulegen, doch gelten nicht die Anforderungen an den strikten Beweis; glaubhaft machen genügt und das Beweismass ist entsprechend herabgesetzt. Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert, kann das Gesuch trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden. Umgekehrt ist bei ausreichender Mitwirkung ein Gesuch gutzuheissen, selbst wenn die verfügbaren Beweismittel keinen eindeutigen Aufschluss über die Frage der Mittellosigkeit ergeben (Lukas Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 119 N 18 und N 20; BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl., Art. 119 N 3).
4.1. Bedürftig ist, wer die erforderlichen Prozesskosten nur bezahlen kann, indem er Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 128 l 225 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.1). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen (BGE 124 I 1 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2011 vom 26. Januar 2012 E. 2.1). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Kosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 la 369 E. 4a); dabei sollte es der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 109 la 5 E. 3a und BGE 118 Ia 369 E. 4a).
4.2. Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog. «Notgroschen») übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falls, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichte 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1). In der Regel wird ein Vermögensfreibetrag von 10 000 bis 20 000 Franken gewährt (Lukas Huber, a.a.O., Art. 117 N 38).
4.3. Zu den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers wird ausgeführt (act. 1 S. 2 f.), der Gesuchsteller habe schon lange keine Steuererklärung mehr eingereicht, weshalb entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung stünden. Er könne lediglich die Unterlagen über die finanzielle Unterstützung des Sozialamts einreichen.
4.4. Aus dem Arztbericht vom 16. November 2016 für die lV-Abklärung berufliche Integration/Rente (act. 4/12) und dem Arztbericht vom 25. November 2016 zuhanden der SVA Zürich (act. 4/11) geht hervor, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bei der IV-Stelle angemeldet wurde und ein Anspruch auf eine IV-Rente in Abklärung ist. Laut den Arztberichten sei der Gesuchsteller seit langer Zeit nicht mehr erwerbstätig und auch aktuell sei eine Arbeitstätigkeit nicht möglich (act. 4/12 S. 4). Gemäss den Schreiben der Stadt Zürich, Sozialzentrum Albisriederhaus, vom 13. Juli und 7. Dezember 2016 (act. 4/8-10) wird der Gesuchsteller vom Sozialamt finanziell unterstützt, um seinen Grundbedarf (namentlich bestehend aus 985 Franken für den Lebensunterhalt und 1198 Franken für die Wohnungsmiete) zu decken.
4.5. Den monatlichen Einkünften wären die regelmässigen monatlichen Auslagen gegenüberzustellen. Da der Gesuchsteller jedoch Anspruch auf Sozialhilfe hat, kann vorliegend auf die Berechnung des allfälligen Freibetrags verzichtet werden. Die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe sind bedarfsabhängig ausgestaltet und sollen nach § 15 des Sozialhilfegesetzes der betroffenen Person das soziale Existenzminimum gewährleisten. Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit daher schon als Ausfluss des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung zu bejahen.
5.1. Wie ausgeführt, ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nebst der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person auch Voraussetzung, dass ihr Standpunkt im Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK ZPO-Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 18). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. (…)
5.2. Der Gesuchsteller führte aus, die Aussichtslosigkeit seines Rechtsbegehrens in der Hauptsache sei deshalb nicht gegeben, weil der Kündigungsgrund «Eigenbedarf» ganz offensichtlich vorgeschoben sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vermieterschaft erst Ende September auf die Idee verfalle, für einen angeblichen Studienbeginn ab November diesen Grund geltend zu machen. Fakt sei dagegen, dass an der Universität Zürich das Herbstsemester bereits am 1. August beginne und bis Ende Januar des nächsten Jahres dauere. Vorlesungen starteten bereits ab dem 19. September. An der ETH sei dies in etwa gleich. Unklar seien derzeit auch die familiären Verhältnisse zwischen Vermieterschaft und der neuen Mieterin (act. 1 S. 1). Des Weiteren befinde er sich in einer Notlage. Am 13. Oktober 2016 sei er aus der Klinik entlassen worden und seither befinde er sich in ambulanter therapeutischer Behandlung. Die Kündigung sei praktisch zeitgleich mit der Entlassung aus der Klinik erfolgt (act. 2 S. 5).
5.3. Eine Kündigung ist gemäss Art. 271 Abs. 1 OR anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. So ist beispielsweise eine Kündigung missbräuchlich, wenn deren Begründung unwahr oder nur vorgeschoben ist (Mietrecht für die Praxis/Thanei, 9. Aufl., S. 785; ZK-Higi, Art. 271 OR N 115). Bei Gültigkeit der Kündigung fiele zumindest eine Erstreckung des Mietverhältnisses in Betracht, weshalb das Begehren des Gesuchstellers jedenfalls nicht als aussichtslos erscheint. Dies wird auch bestätigt durch den an der Schlichtungsverhandlung vom 14. Dezember 2016 geschlossenen Vergleich, wonach das Mietverhältnis bis zum 31. Juli 2017 erstreckt wurde (act. 9).
6.1. Wie bereits ausgeführt, wird für die Bestellung eines Rechtsbeistands vorausgesetzt, dass ein solcher zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre lnteressen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsachlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Zu berücksichtigen sind dabei, neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts, auch Gründe, die in der Person der Betroffenen liegen, wie beispielsweise die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Emmel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 118 N 5 und N 7).
6.2. Zur Begründung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands wird im Gesuch ausgeführt, der Gesuchsteller befinde sich in einer psychischen Ausnahmesituation und sei nicht in der Lage, seine Interessen adäquat zu vertreten. Dies zumal sich die Beklagte durch einen ausgewiesenen Mietrechtsspezialisten vertreten lasse (act. 1 S. 1).
6.3. Dem Prozess liegen sowohl sachverhaltsmässig als auch in rechtlicher Hinsicht Umstände zugrunde, die eine rechtsunkundige Person überfordern. Hinzu kommt, dass die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Es erscheint deshalb auch im Hinblick auf die Waffengleichheit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Michael Ausfeld einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen zu bestellen.
Ill. 1. Gemäss Art. 113 Abs. 1 und Art. 122 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom «Kanton» entschädigt. Der mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (act. 7 und 8) eingereichte Antrag auf Entschädigung der anwaltlichen Bemühungen im Umfang von drei Stunden und 50 Minuten plus 18 Franken Barauslagen ist ausgewiesen. Daraus resultiert eine Entschädigung von 843.35 Franken (3 h 50 min x 220 Franken; § 23 i.V.m. § 3 AnwGebV) plus 18 Franken Barauslagen, zuzüglich 8 % MwSt., somit insgesamt von 930.30 Franken.
2. Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege entzieht, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Er ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
(Décision ED160066-L du Tribunal des baux de Zurich du 16.12.2016)
Autorité parentale conjointe
L’objet de la procédure n’est pas extensible unilatéralement
Une partie ne peut, en déposant des requêtes dépassant l’objet du litige, l’élargir ainsi unilatéralement. C’est bien plutôt la tâche de l’autorité d’instruction de décider de la validité de telles demandes dépassant le contexte procédural.
Etat de fait
A. (la recourante) et B. (le défendeur) n’ont jamais été mariés ensemble; ils sont les parents séparés de longue date de E. (née en 2000). L’autorité parentale était, jusqu’à la décision de l’Autorité de protection de l’enfant et de l’adulte de Z. du 2 février 2016, objet du présent recours, du seul ressort de la mère A., bien que E. vive depuis décembre 2013 auprès de son père B. et soit intégrée dans cet environnement. En juin 2015, le père de l’enfant, B., demanda l’autorité parentale conjointe auprès de l’Autorité de protection de l’enfant et de l’adulte de Z. Cette autorité, dans sa décision du 2 février 2016, décida entre autres que E. était placée sous l’autorité parentale conjointe de ses parents A. et B. Elle rejeta la demande de A. visant à tenir une séance de conciliation s’agissant de l’autorité parentale conjointe. Elle envisagea par ailleurs d’inviter les parties, après l’entrée en force de la décision, à une discussion orale sur l’exercice de la curatelle.
Extrait des considérants
26. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Gesuch des Kindsvaters, unter dessen Obhut die Tochter E. schon seit längerer Zeit lebte und immer noch lebt, auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Dieses Gesuch konnte sich auf Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB, aber auch auf eine Veränderung der Verhältnisse nach dem Umzug der Tochter (Art. 298d ZGB) stützen.
Nach Eingang des Gesuchs eröffnete die KESB Z. ein Verfahren (Art. 45 Abs. 1 Bst. a und c KESG). Der im Gesuch gestellte Antrag bildete den Gegenstand dieses Verfahrens. Die Beschwerdeführerin erhielt aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 äusserte sie sich nicht nur zum Antrag des Vaters, sondern auch und in erster Linie zum Fehlen von Kontakten zur gemeinsamen Tochter nach deren Umzug zum Vater und zur Mandatsführung der Beiständin, der sie Versäumnisse vorwarf. Einen konkreten Antrag zum Gesuch des Vaters stellte sie nicht, sondern verlangte die Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf die elterliche Zusammenarbeit und die Wiederaufnahme der Beziehung zur Tochter. Der Verfügung des gemeinsamen Sorgerechts stimmte sie ausdrücklich nicht zu. Sinngemäss stellte sie sich somit bezüglich des Gesuchs des Vaters auf den Standpunkt, es sei ihr die Alleinsorge zu belassen und stellte darüber hinaus den Antrag, es seien Massnahmen zur Förderung des Mutter-Tochter-Verhältnisses und zur Zusammenarbeit zwischen den Eltern bzw. zur Umsetzung des Kammerentscheids vom 19. August 2014 zu treffen. Mit diesem selbstständigen Antrag sprengte sie den Gegenstand des durch das Gesuch des Vaters eingeleiteten Verfahrens.
Es ist Sache der Verfahrensleitung zu entscheiden, wie mit einem solchen Antrag umgegangen wird, wenn nicht klar ist, ob er im hängigen oder in einem neuen Verfahren behandelt werden soll. Eine beteiligte Partei kann nicht einseitig den Verfahrensgegenstand erweitern.
Das verfahrensmässige Schicksal des Antrags der Beschwerdeführerin blieb jedoch vorerst unklar und wurde von der KESB Z. auch nicht geklärt, nachdem die Beiständin um eine Präzisierung ihres Abklärungsauftrags ersucht hatte und nachdem sie in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2015 eine separate Behandlung der Anliegen des Vaters und der Beschwerdeführerin postulierte (S. 2 des Berichts). Im Schreiben der KESB Z. an die Parteien vom 7. Januar 2016 war jedenfalls nicht von zwei separaten Verfahren die Rede. Erst mit dem Kammerentscheid vom 2. Februar 2016, welcher sich ausschliesslich auf die elterliche Sorge bezog und wo in Ziffer 3 des Dispositives eine Einladung zu einer mündlichen Besprechung, die Führung der Beistandschaft betreffend, in Aussicht gestellt wurde, erfolgte die Trennung der Verfahren.
Bei dieser Trennung bleibt es. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass die KESB Z. die Verfahren nicht sogleich trennte, keine Vertrauensposition ableiten, zumal die Unklarheit damit begann, dass sie eine den Verfahrensgegenstand sprengende Eingabe ohne klare Anträge in der Sache einreichte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist die Trennung der Verfahren auch sachgerecht. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschwerden sind somit ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des Antrags des Vaters auf gemeinsame Sorge zu prüfen.
27. Gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB verfügt die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Die Kindesschutzbehörde regelt die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB).
28. Die elterliche Sorge ist ein Bündel von Pflichten und Rechten, das namentlich die Verantwortung für Gesundheit und Erziehung, die Vermögensverwaltung, die Vertretungsbefugnis und das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst (Art. 301 ff. ZGB). Grundvoraussetzung, damit das Kindeswohl über die elterliche Sorge gewahrt wird, ist, dass diese tatsächlich ausgeübt werden kann. Dies ist nicht der Fall bei einem allein sorgeberechtigten Elternteil, der mit dem Kind aus welchen Gründen auch immer wenig oder gar keinen Kontakt hat, während das Kind beim anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil lebt. In dieser Konstellation ist es für das Kindeswohl zwingend, dass die Sorgerechtsverhältnisse mit den tatsächlichen Verhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden. Dies erfordert zumindest ein Mitsorgerecht des Elternteils, der die Obhut ausübt. Der Versuch der Beschwerdeführerin, mittels Verzögerung der Behandlung des Antrags des Vaters eine Wiederaufnahme der Kontakte zur Tochter zu erreichen, war deshalb zum Vornherein zum Scheitern verurteilt, obwohl ihr Anliegen (bezüglich Wiederaufnahme der Kontakte zur Tochter) grundsätzlich berechtigt ist. Unter dem Aspekt des Kindeswohls ist die Einrichtung einer ausübbaren elterlichen Sorge vordringlich. Die Alternative zur gemeinsamen Sorge wäre überdies nicht die Beibehaltung der Alleinsorge der Beschwerdeführerin, sondern die Übertragung der Alleinsorge an den Vater gewesen. Die bald 16-jährige Tochter äusserte sich gegenüber der Beiständin klar, dass sie nirgendwo sonst als beim Vater wohnen möchte (S. 2 des Abklärungsberichts).
(Décision KES 15 185 de l’Autorité de protection de l’adulte et de l’enfant du canton de Berne du 7.7.2016)