Droit de la famille
Obligation d’auditionner les enfants
En règle générale, le juge doit entendre l’enfant personnellement dès l’âge de 6 ans. Selon une décision récente du Tribunal fédéral, il doit aussi vérifier la pertinence des auditions plus anciennes et, cas échéant, en mener de nouvelles.
Etat de fait:
En raison d’un conflit entre les parents, l’Autorité de protection des enfants et des adultes de Dorneck-Thierstein/Thal Gäu (SO) a restreint le contact entre un père et ses deux enfants, âgés de 7 et 11 ans. L’APEA a d’abord refusé tout contact sur une période d’au moins douze mois, puis n’a prévu que des rencontres trimestrielles. Estimant que l’avis des enfants avait suffisamment été pris en compte dans la procédure, le Tribunal administratif du canton de Soleure a confirmé la décision. Le père saisit le Tribunal fédéral et exige que ses enfants soient entendus par un expert indépendant, mais aussi que son droit de visite soit étendu à une visite toutes les deux semaines.
Extrait des considérants:
5.1. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verstösst die Vorinstanz weiter gegen Art. 314a ZGB sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, indem sie seinen Antrag auf Anhörung der Kinder durch eine unabhängige Fachperson abgewiesen hat.
Die Kindesanhörung wird für das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde in Art. 314a ZGB geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 12 KRK. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere Kind kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern die Anhörung des Kindes als solches beantragen können (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet jedoch grundsätzlich unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründen umso mehr eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; zum Ganzen: Urteil 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen). Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (zum Ganzen Urteile 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1; 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Sind die Voraussetzungen für die Anhörung eines Kindes gegeben, so lässt diese sich nicht durch eine antizipierte Beweiswürdigung umgehen (Urteil 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.2. Das Verwaltungsgericht hält fest, Kind C. sei (einzig) vor etwas mehr als vier Jahren im Rahmen einer Begutachtung und Kind D. gar nie durch die Behörden angehört worden. Dennoch habe die Sichtweise der Kinder zur konkreten Fragestellung des Besuchsrechts detailliert Eingang in das Verfahren gefunden. Es sei denn auch nicht strittig, dass die Kinder den Vater gerne öfters und unbegleitet sehen würden. Damit würde eine Anhörung bloss um der Anhörung willen erfolgen, was gerade im vorliegenden Fall, wo der Loyalitätskonflikt der Kinder zentral sei, nicht zum Wohl der Kinder wäre. Eher gegen eine Anhörung spreche auch, dass die Fähigkeit zur autonomen Willensbildung bei Kindern erst etwa ab dem 12. Altersjahr vorhanden sei. Die Nichtanhörung verletze damit weder die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung noch das Mitwirkungsrecht der Kinder.
5.3. Wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, wendet das Verwaltungsgericht die massgebenden Grundsätze fehlerhaft an: Mit Blick auf das Alter der Kinder, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils rund sieben bzw. elf Jahre alt waren, war das Verwaltungsgericht grundsätzlich gehalten, diese von Amtes wegen anzuhören. Dazu hat umso mehr Anlass bestanden, als ein entsprechender Antrag vorliegt. Entgegen der Vorinstanz liegt sodann kein Grund vor, um (ausnahmsweise) auf die Anhörung zu verzichten. Vorab darf diese nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, der Standpunkt der Kinder habe bereits Eingang in das Verfahren gefunden, worin eine antizipierte Beweiswürdigung liegt. Damit braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung zutrifft, wonach die Kinder sich zur Frage des Besuchsrechts bereits in das Verfahren haben einbringen können. Unbestritten ist die Tochter im laufenden Verfahren sodann noch gar nicht und der Sohn nur einmal vor vier Jahren angehört worden. Mit Blick auf das Alter des Jungen (ca. elf Jahre im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids) kann keine Rede davon sein, dass seine Anhörung heute noch aktuell ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 5; Urteil 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 6.3 [beide betreffend Gutachten]). Eine (aktuelle) Anhörung der Kinder hat damit nicht stattgefunden. Die beantragte Anhörung lässt sich folglich auch nicht gestützt auf die Rechtsprechung ausschliessen, wonach zur Vermeidung unzumutbarer Belastungen Anhörungen, um der Anhörung willen zu vermeiden sind. Nach dem Ausgeführten liegen heute andere Verhältnisse vor, als dies bei Ausfällung des Urteils 5A_457/2017 vom 4. Dezember 2017 der Fall war. Dort hielt das Bundesgericht noch fest, der Verzicht auf die Anhörung der Tochter sei nicht zu beanstanden, da diese noch nicht einmal fünf Jahre alt sei. Die vom Sohn anlässlich seiner Anhörung getätigten Aussagen seien ebenfalls noch aktuell (E. 4.1.2). An dieser Beurteilung kann heute nicht mehr festgehalten werden, weshalb die Kindsmutter sich vergeblich auf dieses Urteil beruft. Sofern vorliegend überhaupt zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 1.4), bleibt zuletzt auch der Hinweis auf eine offenbar ausserhalb des laufenden Verfahrens vorgenommene und nicht weiter dokumentierte Anhörung der Kinder durch die Beiständin unbehelflich (vgl. Urteil 5A_411/2014 vom 3. Februar 2014 E. 2.2; vgl. auch Urteil 5A_575/2017 vom 17. August 2017 E. 2.3).
5.4. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht weiter dar, weshalb das Verwaltungsgericht die Anhörung nicht sollte durchführen können. Die Angelegenheit ist daher zur Anhörung der Kinder und zum erneuten Entscheid an dieses zurückzuweisen.
Arrêt 5A_723/2019 du Tribunal fédéral du 4.5.2020
Droit du travail
Licenciement sans préavis justifié pour cause de dépenses injustifiées
Les employés doivent être en mesure de prouver que les dépenses effectuées avec la carte de crédit de leur employeur sont professionnelles. Dans le cas contraire, il existe un juste motif de licenciement immédiat, au sens de l’article 337 du Code des obligations.
Etat de fait:
Le directeur financier d’un magazine lifestyle dispose d’une carte de crédit de son employeur. Il l’utilise pour ses dépenses professionnelles, mais parfois aussi privées. Son employeur le licencie sans préavis et lui réclame près de 29 000 francs.
Extrait des considérants:
1.2.2 Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, die Beklagte habe ihm Ende Juli 2015 die Erlaubnis erteilt, die Firmenkreditkarte für einen privaten Flug nach Neapel und darüber hinaus auch in Zukunft für private Zwecke zu verwenden, falls er die bezogenen Beträge in der Buchhaltung ausweise und bei Zeit zurückzahle. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger habe ihr im August 2015 mündlich mitgeteilt, dass er mit der Firmenkreditkarte einen Flug nach Neapel für 316 Franken gebucht habe und sich diesen Betrag vom Lohn abziehen werde; er habe ihm dann ausdrücklich mitgeteilt, dass dies nicht gewünscht sei. Er müsse diese Zahlung in der Buchhaltung aussondern und private Zahlungen mit der Kreditkarte unterlassen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen Grossteil seiner privaten Auslagen in einschlägigen Etablissements tätigte, qualifizierte die Vorinstanz die Version des Klägers als Schutzbehauptung, die nicht rechtsgenügend substantiiert und überdies nicht mit Beweismitteln untermauert worden sei. Erschwerend komme hinzu, dass die Flugbuchung erst am 8. August 2015 getätigt worden sei, der Kläger die Kreditkarte bis zu diesem Datum aber bereits dreimal für Privatzwecke verwendet habe. Die Behauptung des Klägers, dass er willens und in der Lage gewesen sei, die Privatbezüge zurückzuzahlen, taxierte die Vorinstanz angesichts der Höhe der vorgenommenen Belastungen, der getätigten Lohnabzüge von insgesamt 1’550 Franken und allfälligen Boni als haltlos. Die Behauptung des Klägers, sein Grossvater hätte ihm im Notfall einen Erbvorbezug gewährt, sei angesichts des Privatkonkurses vom 9. Juli 2015 weder glaubhaft noch substantiiert. Damit fehle ein ausdrückliches Einverständnis der Beklagten zur Verwendung der Geschäftskreditkarte für private Belange.
1.2.3 Die Vorinstanz untersuchte sodann, ob die privaten Bezüge des Klägers durch konkludentes Verhalten der Beklagten genehmigt wurden. Sie kam zum Schluss, dass weder dargetan sei, dass die Beklagte die Flugbuchung im Nachhinein genehmigt habe, noch davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagte mit einer nachträglichen Genehmigung des Fluges auch den übrigen privaten Gebrauch der Kreditkarte erlaubt habe.
4.5.1 Im Zusammenhang mit der behaupteten konkludenten Genehmigung rügt der Kläger mit der Berufung mit keinem Wort, die Vorinstanz habe prozesskonform beantragte Beweismittel übergangen. Den Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Kläger wie in einem erstinstanzlichen Verfahren nach seinen Ausführungen und Rügen einfach Beweisanträge stellt, ohne darauf einzugehen, wo er bereits vor Vorinstanz die nunmehr angerufenen Beweismittel zu welchen Tatsachenbehauptungen anrief. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, durch ein eingehendes Aktenstudium anstelle des Klägers herauszufiltern, welchen Beweisanträgen die Vorinstanz allenfalls nicht entsprochen hat.
4.5.2 Damit ist die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangt, es habe auch kein konkludentes Einverständnis der Beklagten für die Privatbezüge des Klägers mit der Geschäftskreditkarte vorgelegen.
4.7.2 Die Vorinstanz hat sich zur Beweislast nicht explizit geäussert, einen wichtigen Grund indes bejaht und somit den Kläger im Ergebnis die Folgen des (nicht bewiesenen) Einverständnisses der Beklagten tragen lassen. Daran ist nichts auszusetzen. Grundsätzlich trägt der Kündigende die Beweislast für die wichtigen Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Vorliegend hat der Kläger die Geschäftskreditkarte für private Zwecke verwendet und dadurch Zahlungen der Beklagten für geschäftsfremde Aufwendungen erwirkt, was von der Beklagten zu beweisen war. Eine Veruntreuung, wie die Vorinstanz feststellte, stellt eine widerrechtliche Handlung dar. Ein Ausschluss der Widerrechtlichkeit resp. Entlastungsgründe sind rechtshindernder Natur und müssen vom Schädiger und daher vom Gekündigten bewiesen werden. Der fehlende Nachweis der Einwilligung bzw. Genehmigung schlägt daher zulasten des Klägers aus. Mit der Vorinstanz ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 OR zu bejahen. Der Kläger dringt mit seiner Kritik nicht durch. Soweit die Widerklage gutgeheissen wurde, ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
6. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Ausgaben nur rudimentär umschrieb. Daran ändern auch die zum Beweis angerufenen «Buchhaltungsunterlagen betreffend Spesen im Zeitraum zwischen November 2015 und Februar 2016» nichts. Die angeblich gekauften Gegenstände wären allenfalls zusammen mit den Kaufquittungen ausreichend umschrieben. Seine in der Anschlussberufungsantwort aufgestellte Behauptung, er habe der Beklagten für sämtliche Ausgaben Belege unterbreitet und sämtliche Belege und Spesenabrechnungen würden sich bei der Beklagten befinden, ist indes neu, im Lichte von Art. 317 ZPO verspätet und damit unzulässig.
7. Der Kläger vermag nach dem Gesagten nicht dazutun, dass die fünf Belastungen Arbeitsauslagen darstellen. Er hat diese Beträge von total Fr. 1’190.60 der Beklagten zurückzuerstatten. Die Anschlussberufung ist demnach gutzuheissen und der Kläger zu verpflichten, der Beklagten Fr. 27’502.15 netto zuzüglich 5% Zins seit dem 14. März 2016 zu bezahlen.
Décision LA180021 de la Cour suprême du canton de Zurich du 5.8.2019
Procédure pénale
Un tribunal en partie partial peut être entièrement remplacé
Un Tribunal de première instance peut être appelé à reprendre une procédure en cours, si cela s’avère nécessaire pour sauvegarder les droits des parties, en particulier s’il s’agit du droit à un juge indépendant et à un procès équitable.
Etat de fait:
Dans le cadre d’une affaire portée devant le Tribunal de district de Werdenberg-Sargans (SG), deux juges et deux greffiers ont été appelés à se récuser. Au vu de leur préimplication, les autres magistrats ont également été appelés à se retirer. Le fait qu’ils aient participé à l’audience principale ainsi qu’à la décision encore ouverte ne leur permettait, en effet, de prendre part ni à une nouvelle audience ni à une nouvelle décision.
Extrait des considérants:
II.2.a) Die Beschwerdeinstanz kann zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf deren Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung einer Strafsache in Abweichung der gesetzlichen Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen (Art. 38 Abs. 2 StPO). Im Kanton St. Gallen ist die Anklagekammer Beschwerdeinstanz (Art. 17 EG-StPO) und sie ist demnach für die Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands nach Anklageerhebung zuständig.
c) Bereits aufgrund der (dargestellten aussergewöhnlichen) Häufung, aber auch aufgrund der jeweiligen Gründe bei den von Ausstandsgesuchen betroffenen Personen am Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland kann – zumal für die Parteien, namentlich für die Beschuldigten – durchaus der Eindruck entstehen, dass das örtlich eigentlich zuständige Kreisgericht in vorliegender Sache kein faires Verfahren vor einem unabhängigen Richter zu gewährleisten vermag. Dafür sind die festgestellten Ausstände und Verfahrensfehler zwischenzeitlich zu häufig und – zumal in ihrer Gesamtheit – zu gravierend.
d) Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheint das gesamte Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland in dieser Sache als nicht (mehr) unbefangen. Der Anspruch der Parteien, insbesondere auch der Beschuldigten, auf ein faires Verfahren erscheint insgesamt jedenfalls gefährdet. Dementsprechend ist für den Fallein anderer Gerichtsstand zu bestimmen.
4.a) Die Anklagekammer hat in ihrem Schreiben vom 16. September 2019 bereits angekündigt, dass – falls ein abweichender Gerichtsstand bestimmt wird – geplant sei, das gesamte Wirtschaftsstrafverfahren an das Kreisgericht St. Gallen zur Beurteilung zu überweisen.
b) Für das Kreisgericht St. Gallen sprechen im Wesentlichen seine räumliche Distanz zu den zu beurteilenden Sachverhalten, seine Grösse sowie insbesondere auch die (im Vergleich zu den übrigen Kreisgerichten tiefere) Gesamtbelastung. Ein grosses Gericht wie das Kreisgericht St. Gallen mit entsprechend insbesondere auch personellen Ressourcen kann einen Fall wie den vorliegenden fraglos besser auffangen bzw. die (übrige ordentliche) Geschäftslast besser auf die einzelnen Richter verteilen als ein kleines Gericht. Dazu kommt schliesslich auch eine gute Erreichbarkeit des Gerichtes für sämtliche Parteien (und, soweit vorhanden, für deren Anwälte).
c) Insgesamt ist das Verfahren somit vom Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland an das Kreisgericht St. Gallen zu überweisen. Auf die Erhebung von Kosten wird hinsichtlich der Bestimmung eines anderen Gerichtstandes praxisgemäss verzichtet.
Arrêt AK.2019.349 du Tribunal de district de Werdenberg-Sargans (SG) du 13.11.2019
Droit des assurances sociales
L’AI ne doit payer que les frais liés au handicap
Les personnes en situation de handicap n’ont pas le droit de vivre de manière aussi indépendante que les autres.
Etat de fait:
Une femme se retrouve paraplégique à la suite d’un accident. Désirant s’installer dans un nouveau logement avec son partenaire, elle se renseigne auprès de l’Office AI de Glaris sur les conditions de prise en charge de frais liés à des travaux. L’AI entre en matière pour une contribution de près de 11 000 francs. Mécontente, la femme saisit le Tribunal administratif. Elle exige un peu moins de 66 000 francs.
Extrait des considérants:
2. Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde eine Schlussabrechnung Mehr-/ Minderkostenzusammenstellung von 66’487.30 Franken ein. Verschiedene Positionen wie etwa die Mehrkosten aufgrund der Parkettauswahl oder der Auswahl der Waschmaschine und des Tumblers weisen offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Behinderung der Beschwerdeführerin auf. Sie konzentrierte sich daher in ihrer Beschwerde auf die Positionen Kosmetikspiegel, elektrische Schiebetüre zum Sitzplatz, Anpassen des Türspions, Haupteingangstüre/elektrische Türöffner und behindertengerechter Parkplatz. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Übernahme der durch diese Positionen entstandenen Mehrkosten.
3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigt, hat nach Art. 21 Abs. 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Art. 21 Abs. 3 IVG). Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der Invalidenversicherung übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Dieses hat die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält.
4.2 Es ist daran zu erinnern, dass die Invalidenversicherung nur behinderungsbedingte Mehrkosten übernimmt. Was zu einer üblichen Ausstattung einer Wohnung gehört, fällt von vornherein nicht unter den Hilfsmittelanspruch.
Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, inwiefern sie auf einen Kosmetikspiegel im Betrag von Fr. 1’029.60 angewiesen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es die Schadenminderungspflicht gebietet, die in einer Wohnung üblichen Spiegel so zu platzieren, dass ihr die benötigte Hautkontrolle möglich ist (E. II/4.2).
5.2 Die Terrasse gehört zum regelmässig genutzten Wohnbereich. Eine allfällige Kostenübernahme ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht nach Ziff. 13 Anhang HVI, sondern nach Ziff. 14.04 Anhang HVI zu beurteilen. Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) hat im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf die elektrische Schiebetüre angewiesen ist oder ob durch andere, günstigere bauliche Massnahmen der Zugang zur Terrasse möglich wäre. Im letzteren Fall müsste sie diejenigen Massnahmen nicht tragen, welche auch von einem nichtbehinderten Bauherrn gesetzlich verlangt werden, handelt es sich dabei doch nicht um behinderungsbedingte Mehrkosten.
6.2 Hingegen fällt die Haustür unter Ziff. 13 Anhang HVI. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann der automatische Türöffner nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 2 HVI erfüllt sind, was vorliegend nicht der Fall ist.
7.2 Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbständig wie eine nichtbehinderte Person leben können, sondern nur die Berechtigung auf Abgabe oder Vergütung kostspieliger Geräte im Rahmen einer vom Bundesrat bzw. dem Departement aufzustellenden Liste, worunter das Tiefersetzen des Türspions nicht fällt.
Unter einem Hilfsmittel des IVG ist ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Dies trifft auf einen Parkplatz nicht zu. Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend insoweit, als die IV-Stelle den Anspruch auf eine elektrische Schiebetür zur Terrasse zu überprüfen und erneut darüber zu befinden hat. Hinsichtlich der übrigen Positionen unterliegt die Beschwerdeführerin.
Arrêt VG. 2019.00130 du Tribunal administratif du canton de Glaris 12.03.2020