Procédure civile
Pas de jugement après le jugement
Même si le tribunal pense avoir commis une erreur, il ne peut pas rectifier son jugement après coup, ni de son propre chef, ni sur demande de l’une des parties.
Etat de fait
Un juge unique a rendu une décision. L’une des parties a réclamé en disant que le jugement était erroné. A la suite de quoi le juge a rendu une nouvelle décision, lors d’une procédure secrète non protocolée. Le Tribunal cantonal l’a annulée.
Extrait des considérants
2.1. Nach der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kann gegen den angefochtenen Entscheid innert 10 Tagen Beschwerde im Sinne von Art. 17 f. SchKG erhoben werden. Hier handelt es sich aber um kein Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, sondern um ein gerichtliches Verfahren aus dem Betreibungsrecht (Art. 1 lit. c und Art. 251
lit a ZPO). Der vorliegende Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
2.2. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig, und der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
3.1. Die Vorinstanz begründete den Erlass ihres zweiten Urteils damit, dass sie im Urteil vom 22. September 2015 über den Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach «unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners» [= Beschwerdeführer] zu entscheiden sei, nicht befunden habe. Grund dafür sei, dass die Vorinstanz diese Formulierung nicht als Antrag auf Parteientschädigung verstanden habe. Mit Schreiben vom 25. April 2016 habe die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz auf dieses Missverständnis aufmerksam gemacht [Anmerkung des Gerichts: Dieses Schreiben findet sich nicht in den vorinstanzlichen Akten. Es wurde jedoch vom Beschwerdeführer beigebracht]. Über das Zivilgericht Basel-Stadt habe die Vorinstanz in Erfahrung bringen können, dass die Wendung «o/e- Kostenfolge» die dort übliche Formulierung sei und sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfasse.
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, wenn die Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen habe, weil sie irrtümlich von einem fehlenden Parteientschädigungsantrag ausgegangen sei, könne sie ihren Entscheid nicht nachträglich abändern oder ergänzen. Eine Partei müsse dies mit einem Rechtsmittel geltend machen. Die Vorinstanz könne sich diesfalls auch nicht auf Art. 334 ZPO stützen, da eine Erläuterung oder Berichtigung zu keiner materiellen Erweiterung des Entscheids führen dürfe. Dies sei jedoch gerade geschehen. Sodann würden nach unbestrittener Rechtspraxis im Arrestbewilligungsverfahren keine Parteientschädigungen anfallen, da es sich nicht um einen Zweiparteienprozess handle.
3.3. Die Beschwerdegegnerin wendet dazu im Wesentlichen ein, es sei unbestritten, dass ihr Arrestbegehren ein Antrag zu den Kostenfolgen enthalten habe. Wie die Vorinstanz zurecht abgeklärt habe, umfasse dieser Antrag sowohl die Kostenfolge als auch die Parteientschädigung. Dass der Entscheid vom 22. September 2015 die Parteientschädigung nicht erwähnt habe, sei dahingehend zu interpretieren, dass der Entscheid über die Verfahrenskosten vorbehalten worden seien. Es handle sich daher um keine res iudicata.
3.4. Wie gesehen hat die Vorinstanz am 22. September 2015 einen Endentscheid gefällt und diesen der Beschwerdegegnerin am 23. September 2015 mitgeteilt. Ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erkennenden Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Mit der Eröffnung des Endentscheids ist der Prozess für die betreffende Instanz erledigt, weshalb sie auf die Entscheidung nicht mehr zurückkommen kann. Will eine Partei geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder auf einer falschen Rechtsanwendung, so steht dafür das gesetzliche Rechtsmittelsystem zur Verfügung. Nicht anders verhält es sich, wenn die Vorinstanz über einzelne Begehren nicht entschieden hat. Die Wiedererwägung gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheide durch die entscheidende Instanz selber ist daher grundsätzlich unzulässig (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 327 N 8a mit Hinweis auf Art. 318 N 6, Art. 334 ZPO N 2; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 362 f.).
Eine Wiedererwägung wäre bei prozessleitenden Verfügungen und Entscheiden der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit (etwa sichernde Massnahmen im Erbrecht) ausnahmsweise zulässig. Auf Erstere kann das Gericht zur Sicherstellung eines flexiblen und sachgerechten Prozesses zurückkommen (vgl. ZK ZPO-Staehelin, 3. A., Art. 124 N 6). Bei Letzteren entspricht die Zulässigkeit der Wiedererwägung ihrer Nähe zum Verwaltungsrecht (vgl. ZK ZPO-Klingler, 3. A., Art. 256 N 7). Um so etwas ging es vorliegend aber nicht. Eine weitere Ausnahme besteht bei Revisionsgründen nach Art. 328 ZPO. Dass die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz solche Gründe geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Ein Zurückkommen auf den eröffneten Entscheid erlauben in einem gewissen Sinne auch die Rechtsbehelfe der Berichtigung und Erläuterung nach Art. 334 ZPO. Auf diesem Weg kann jedoch keine inhaltliche Änderung des Entscheides erreicht werden. Die Berichtigung ist nur möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Die vorinstanzliche Vorgehensweise führte jedoch zu einer Erweiterung des Urteils vom 22. September 2015. Dafür besteht unter dem Titel Erläuterung und Berichtigung kein Raum.
3.5. War die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass die Vorinstanz über ihren Antrag nicht entschieden hatte, so hätte sie ein Rechtsmittel ergreifen müssen. In Bezug auf das Arrestbewilligungsverfahren gilt im Kanton Zürich zwar die Praxis, dass mangels Einbezug des Arrestschuldners dem Arrestgläubiger kein Entschädigungsanspruch zusteht. Darauf kommt es heute nicht mehr an. Mit dem Erlass des Urteils vom 15. Dezember 2016 ist die Vorinstanz in unzulässiger Weise auf ihren Entscheid vom 22. September 2015 zurückgekommen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben.
Arrêt PS160245 du Tribunal cantonal de Zurich du 24.1.2017
Pas de seconde présentation des arguments en procédure sommaire
En procédure sommaire, on ne peut pas présenter ses arguments une seconde fois. La loi ne prévoit pas d’examiner la question de savoir si un préjudice juridique pourrait s’ensuivre.
Etat de fait
Dans une procédure d’inscription d’une hypothèque des artisans et entrepreneurs à titre provisionnel, la partie adverse a fait valoir que la requête n’était pas assez motivée. Le requérant a eu l’occasion de s’exprimer dans le cadre du droit de réplique. Ses nouveaux arguments, qui auraient pu être présentés lors de la requête, n’on pas été admis par le juge unique, et pas davantage par le Tribunal cantonal.
Extrait des considérants
5. a) Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt unter anderem das Recht, sich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen zu äussern und zwar unabhängig davon, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche Vorbringen enthält und ob sie im Einzelfall geeignet ist, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen. Am 1. November 2016 nahm der Gesuchsteller dieses Recht wahr und reagierte auf die detaillierten Einwendungen der Gesuchsgegner. Er erklärte, noch im März und April 2014 (gemeint wohl 2016) Gipser- und Plattenarbeiten an der Z.strasse ausgeführt zu haben. So werde im (...) Protokoll vom 26. Februar 2016 festgehalten, dass der Gipser und der Maler noch Ausbesserungsarbeiten vornehmen müssten. Dass er auch im April 2016 im Kellergeschoss und im Ladenlokal substantielle Platten- und Gipserarbeiten geleistet habe, würden die beigelegten Arbeitsrapporte und Fotos belegen. Die Arbeiten seien dann am 25. April 2016 von seinem Mitarbeiter A. weitergeführt worden. Der entsprechende Rapport laute in korrektem Deutsch: «Keller bei Lift und Treppe in Decken Weissputz aufziehen. Plus in Keller Deckenträger Verkleidung und Weissputz aufziehen. Plus diverse Löcher zumachen plus Material aufräumen, aufladen und in Magazin abladen.» Damit sei die Vollendung der Arbeit frühestens am 25. April 2016 erfolgt und die Einhaltung der Eintragungsfrist bewiesen. Die Vorinstanz wies diese Ausführungen des Gesuchstellers infolge Verspätung zurück. Eine Stellungnahme im Rahmen des «ewigen Replikrechts» könne nicht dazu genutzt werden, ein mangelhaftes Gesuch nachzubessern.
In seiner Berufungsschrift stützt sich der Gesuchsteller auf einen Entscheid des Berner Obergerichtes und begründet die Zulässigkeit der Noven mit der Verwirkung des Anspruchs auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Ablauf der viermonatigen Frist. Dies komme faktisch einem materiell rechtskräftigen (in der Sache abweisenden) Entscheid gleich, weshalb die Novenschranke im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Aufrechterhaltung eines vorläufigen Eintrages eines Bauhandwerkerpfandrechtes im Sinne einer Ausnahme nicht bereits nach den ersten beiden Vorträgen falle.
b) Vorab ist Folgendes festzuhalten: Die Voraussetzungen für die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes – Abschluss eines Werkvertrages, Lieferung von Material und/oder Arbeit, Bestehen einer Werklohnforderung und Einhaltung der Eintragungsfrist – mussten dem Gesuchsteller ungeachtet der Stellungnahme der Gesuchsgegner bereits im Zeitpunkt seines Gesuchs an die Vorinstanz bekannt gewesen sein. Es ist auch bei tiefen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht einzusehen und wurde vom Gesuchsteller in der Berufungsschrift auch nicht substantiiert, weshalb er die elementaren Grundlagen des Pfandrechtes, namentlich welche konkreten Arbeiten er am 25. April 2016 erbracht hatte, nicht bereits in seinem Begehren darlegte und vorhandene Belege dazu einreichte bzw. diese für das Gericht hinreichend erläuterte. Unterliess er dies, weil er die Rechtserheblichkeit der entsprechenden Tatsachen unrichtig beurteilte, so ist ihm dies anzulasten und sind die Noven bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Denn mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Recht zur Stellungnahme nicht zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung des Gesuchs genutzt werden darf. Der zitierte Entscheid, BGer 4A_487/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4., betrifft zwar das Rechtsmittelverfahren, ist aber durchaus auf das erstinstanzliche Verfahren übertragbar. Die Gewährung des sog. allgemeinen Replikrechts dient einzig der Wahrung des rechtlichen Gehörs und zieht keinen zweiten Vortrag mit freiem Novenrecht nach sich (nebst vielen BGE 138 I 484; ZK ZPO-Klingler, 3. A., Art. 252 ZPO N 6 und Art. 253 ZPO N 9 ff.; ZK ZPO-Sutter-Somm/Lötscher, 3. A., Art. 257 N 20; vgl. auch den vom Gesuchsteller zitierten Entscheid des Berner Obergerichtes OGer Bern ZK 12/2017 vom 21. September 2012).
c) In der ZPO fehlt eine Bestimmung zum Aktenschluss im summarischen Verfahren. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit gestützt auf Art. 219 ZPO die Regelung von Art. 229 ZPO Anwendung findet. Nach Art. 229 Abs. 2 ZPO haben die Parteien im ordentlichen Verfahren das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise einzubringen. Danach gilt für die Zulässigkeit von Noven ein strenger Massstab. Entsprechend werden nach Abs. 1 der nämlichen Bestimmung in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Die Bestimmung erfasst unechte Noven. Echte Noven sind grundsätzlich ohne Beschränkung zulässig, wenn sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung eingebracht werden (ZK ZPO- Leuenberger, 3. A., Art. 229 N 4 ff.). Art. 229 ZPO kann nicht unbesehen auf das summarische Verfahren übertragen werden, wo in der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfindet und der Entscheid über die Durchführung einer Hauptverhandlung im Ermessen des Gerichtes liegt (Art. 253 und 256 ZPO). Daraus folgt, dass in gewissen Verfahren Angriffs- und Verteidigungsmittel nur im Gesuch bzw. der Stellungnahme dazu und in anderen Verfahren auch noch in der Hauptverhandlung vorgebracht werden könnten. Da die Parteien nicht im Voraus wissen, ob in ihrem Verfahren eine Verhandlung stattfindet oder nicht, wären sie bei einer analogen Anwendung von Art. 229 ZPO im Ungewissen darüber, bis wann sie Noven vorbringen können. Weiter kommt im summarischen Verfahren der raschen Verfahrenserledigung ein besonderes Gewicht zu. Aus diesen Gründen wäre eine unbeschränkte Ergänzung der Vorbringen bis zur Entscheidfällung mit dem Summarverfahren unvereinbar. Vielmehr fällt die Novenschranke bereits nach den ersten Vorträgen, es sei denn, die neuen Vorbringen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO (zum Ganzen ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 17; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 33; ZK ZPO-Sutter-Somm/Lötscher, Art. 257 N 18 ff.; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 229 N 27; Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2014, S. 125 ff.).
Die am 1. November 2016 vorgebrachten Ergänzungen mit den entsprechenden Belegen waren dem Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt seines Gesuchs vom 19. August 2016 an die Vorinstanz bekannt bzw. zugänglich, datieren doch die Unterlagen allesamt vom Februar und April 2016. Es sind mithin unechte Noven, die nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig sind. Der Gesuchsteller legt in seiner Berufungsschrift mit keinem Wort dar, weshalb er die neuen Vorbringen samt Beilagen nicht bereits in seinem Gesuch vom August 2016 einbrachte bzw. weshalb ihm eine rechtzeitige Präzisierung seines Begehrens verunmöglicht war. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum er den Inhalt des Arbeitsrapportes vom 25. April 2016 mit den behaupteten Vollendungsarbeiten nicht schon in seiner ersten Eingabe durch nähere Umschreibung und Wiedergabe in korrektem Deutsch für das Gericht nachvollziehbar machte. Den Anforderungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO ist damit nicht Genüge getan.
(…)
e) Somit handelt es sich bei den in seiner Stellungnahme vom 1. November 2016 vorgebrachten Tatsachen samt Belegen unter dem Gesichtspunkt von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO um unzulässige Noven, welche unbeachtet bleiben müssen. Bei sorgfältiger Prozessführung hätte der Gesuchsteller ohne Mühe bereits in seinem Gesuch vom 19. August 2016 konkret darlegen können und müssen, was die am 25. April 2016 in der fraglichen Liegenschaft vorgenommenen Arbeiten genau umfassten bzw. weshalb es sich dabei um Vollendungsarbeiten handelte.
Arrêt LF160079 du Tribunal cantonal de Zurich du 13.2.2017
Procédure pénale
Décision sur l’indemnité: à attaquer en faisant recours
Si la défense d’office veut contester la décision au sujet de son indemnisation, elle doit recourir dans les dix jours (art. 13 al. 3 CPC). Cela vaut aussi quand la même décision est attaquée en appel concernant d’autres points, comme la culpabilité, ce qui conduit à l’application de délais différents.
Etat de fait
Le Tribunal d’arrondissement de Lucerne a condamné A. le 13 novembre 2013 pour, entre autres, plusieurs délits d’atteinte à l’honneur et des tentatives de contrainte. L’avocat B., en tant que défenseur d’office, a fait appel de cette décision. Dans la déclaration d’appel du 10 février 2014, il a demandé notamment que le montant de son indemisation soit revu. L’instance d’appel a transmis d’office à l’instance de recours l’affaire de l’indemnisation.
Extrait des considérants
2. Gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) innert zehn Tagen Beschwerde führen. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz verfügt über eine volle Kognition. Neue Tatsachenbehauptungen und Beweise sind zulässig (vgl. Guidon, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N 15-17).
3.1. Unbestritten ist, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 (Berufungserklärung), worin er sich in eigenem Namen gegen den Entschädigungsentscheid der Vorinstanz zur Wehr setzt, nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgt ist (vgl. KG amtl. Bel. 1).
In seiner Stellungnahme (…) bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Anfechtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers in der Berufungserklärung müsse, sofern diese überhaupt mit Beschwerde hätte angefochten werden sollen, infolge fehlender Rechtsmittelbelehrung als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen werden.
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei noch nicht definitiv geklärt, ob es zu einer Gabelung des Rechtsmittelwegs komme, sofern gegen ein erstinstanzliches Urteil gleichzeitig Berufung und (gegen den Entschädigungsentscheid) Beschwerde eingelegt werde. Nach früherem Recht sei es möglich gewesen, zusammen mit der Anfechtung des Haupturteils auch die Kürzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers anzufechten.
3.2.2. Die amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO. Will sie gegen den Entscheid bezüglich ihrer Entschädigung vorgehen, so stehen ihr mangels Legitimation die ordentlichen Rechtsmittel der StPO nicht zur Verfügung (vgl. Art. 382 StPO). Hinsichtlich der Anfechtung des Entschädigungsentscheids schöpft die amtliche Verteidigung ihre Rechtsmittellegitimation aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss daher gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die amtliche Entschädigung in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde führen (vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2; BGer-Urteil 6B_360/2014 vom 30.10.2014 E. 1.4; Ruckstuhl, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N 15).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Rechtslage des gegebenen Sachverhalts in der geltenden Strafprozessordnung klar und deutlich formuliert. Will die amtliche Verteidigung neben dem Urteil in materieller Hinsicht auch gegen den Entscheid hinsichtlich ihrer Entschädigung vorgehen, so muss sie zwei unterschiedliche Rechtsmittel an verschiedene Instanzen erheben. Dies führt zu einer Gabelung des Rechtsmittelwegs zwischen der Berufung (in Namen der beschuldigten Person) gegen das vorinstanzliche Urteil sowie der Beschwerde (in eigenem Namen) gegen den Entschädigungsentscheid. Der Beschwerdeführer durfte sich – insbesondere in seiner Funktion als amtlicher Verteidiger – nach Inkrafttreten der StPO nicht darauf verlassen, dass ein Vorgehen nach altem Recht weiterhin möglich ist.
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Stellungnahme (…) zudem, dass der vorinstanzliche Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 StPO aufgewiesen habe. Infolge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung müsse seine Berufungserklärung vom 10. Februar 2014 als fristgerechte Beschwerde entgegengenommen werden. Da eine komplexe und weiterhin unklare Rechtslage bezüglich der Rechtsmittel bestünde, könne nicht davon ausgegangen werden, ein Verteidiger müsste die unvollständige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erkennen.
3.3.2. Urteile sind gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, sofern sie anfechtbar sind. Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde, können die Parteien Berufung erklären (Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 381 f. StPO).
Das Strafurteil der ersten Instanz vom 11. November 2013 richtet sich in erster Linie an den Beschuldigten als Partei des Strafverfahrens und regelt vorwiegend seine Belange, indem es ihn zu einer Strafe verurteilt und diverse weitere für ihn nachteilige Folgen (insb. Kosten) regelt. Die Vorinstanz hat daher kein Recht verletzt, indem sie in diesem Urteil ausschliesslich die (direkt angesprochenen) Parteien i.S.v. Art. 104 Abs. 1 StPO und nicht auch noch die amtliche Verteidigung (als nebensächlich involvierte Verfahrensbeteiligte) über ihre Rechte belehrt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf die besondere Beschwerdemöglichkeit des amtlichen Verteidigers i.S.v. Art. 135 Abs. 3 StPO hinzuweisen.
3.3.3. Zuletzt ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht – aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich seinen persönlichen Rechtsbehelfen nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Entscheid über die amtliche Entschädigung mit Berufung anzufechten sei.
Zur Klärung dieser Frage kann die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu falschen Rechtsmittelbelehrungen analog herbeigezogen werden. Danach dürfen einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung aufgrund des Vertrauensgrundsatzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Vertrauen in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wird allerdings nicht geschützt, wenn die betroffene Person die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn die Partei oder ihre Rechtsvertretung die Mängel der Rechtsmittelbelehrung durch blosse Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätten erkennen können (BGE 124 I 255 E. 1a, 118 Ib 326 E. 1c; vgl. Riedo, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N 39 f.). (…)
3.4. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in ihm vorwerfbarer Weise nicht eingehalten hat, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. (…)
Arrêt 2N 15 115 du Tribunal cantonal de Lucerne du 17.9.2015