Droit du bail
Quand un voisin s’immisce dans un procès entre bailleur et locataire
En cas de litige entre un locataire et son bailleur en raison du bruit occasionné par un voisin, celui-ci peut intervenir dans la procédure en tant que partie accessoire, dès lors que le plaignant le rend responsable des nuisances.
Etat de fait
Locataire d’un logement situé dans un immeuble, le plaignant exige de son bailleur qu’il remédie à une série de défauts, et qu’il lui accorde une réduction de loyer pour les inconvénients subis. Les prétendus défauts ne sont pas directement le fait du bailleur, mais d’un voisin qui occasionnerait des nuisances sonores incompatibles avec le contrat de bail.
Extrait des considérants
1. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 ersuchten die Gesuchsteller darum, als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 15.Juli 2019 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Interventionsgesuch angesetzt. Die Beklagte reichte am 25.Juli 2019 fristgerecht ihre Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 wurde diese den Klägern und den Nebenintervenienten zugestellt. Die Kläger haben sich innert der gerichtlichen Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen.
2. Weder die Kläger noch die Beklagte widersetzen sich dem Einbezug der Gesuchsteller als Nebenintervenienten. Die Beklagte führt insbesondere aus, dass im Falle eines Obsiegens der Kläger im vorliegenden Verfahren die von ihnen behaupteten Vertragsverletzungen der Nebenintervenienten bewiesen wären, womit selbstredend eine Regressforderung der Beklagten gegenüber den Nebenintervenienten einherginge.
3. Gemäss Art.74 ZPO kann jede Person, die ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren. Zur Glaubhaftmachung eines eigenen, rechtlichen Interesses am Prozessausgang ist insbesondere vorausgesetzt, dass eine unrichtige Entscheidung die eigene materielle Rechtslage der intervenierenden Partei (mittelbar oder unmittelbar) beeinträchtigen oder zumindest gefährden oder verschlechtern würde. Dies ist v.a. dann der Fall, wenn Rechte oder Verbindlichkeiten der intervenierenden Partei vom Bestand oder Nichtbestand der Rechte oder Rechtsverhältnisse des Hauptprozesses abhängen. An sich reicht jedoch bereits eine «Reflexwirkung» eines negativen Urteils aus, d.h. der Umstand, dass das Ergebnis des Prozesses die Erfolgsaussichten für den Nebenintervenienten in einem späteren Prozess gegeneine der Parteien des Erstprozesses faktisch beeinflussen würde. Ein ökonomisches, bloss faktisches Interesse der intervenierenden Partei, z.B. als Gläubiger einer Hauptpartei, genügt hingegen nicht. Hauptzwecke der Nebenintervention sind Prozessökonomie und Rechtssicherheit, da durch die Beteiligung der betroffenen Personen im Verfahren die Gefahr von widersprechenden Urteilen gebannt werden kann, da das Verhältnis zwischen Hauptparteien und Nebenintervenienten im vorangehenden Verfahren «vorgespurt» wird. Das Urteil, das zwischen den Hauptparteien ergeht, wirkt gegenüber dem Nebenintervenienten zwar nicht direkt und kann gegen ihn auch nicht vollstreckt werden; es entfaltet jedoch eine Bindungswirkung kraft Reflexes insoweit, als in einem allfälligen Folgeprozess zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei das für diese ungünstige Ergebnis des Prozesses auch gegen die intervenierende Partei wirkt, es sei denn, die Einrede der mangelhaften Prozessführung nach Art. 77 lit. a und lit. b ZPO sei gegeben (BGE 142 III 40 E. 3.2.1).
4. Die Kläger fordern von der Beklagten die Beseitigung eines Mangels in Form von sich regelmässigen wiederholenden Lärmbelästigungen, angeblich verursacht durch ihre Nachbarn (die Gesuchsteller), sowie bis zur Beseitigung eine Mietzinsreduktion von 25%, rückwirkend seit dem 20. Juni 2017. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch nur indirekt ein Konfliktzwischen Mietern und Vermieterin. Im Kern geht es, wie beide (Haupt-)Parteien übereinstimmend schildern, um einen Nachbarschaftsstreit zwischen Gesuchstellern und Klägern infolge angeblicher Ruhestörungen von ersteren, wobei die Beklagte kraft ihrer Rolle als Vermieterin und Vertragspartnerin der störenden Partei verpflichtet werden soll, diesen Mangel bzw. das angeblich ungebührliche Verhalten der Gesuchsteller zu unterbinden sowie den Klägern den Mietzins um einen Viertel zu ermässigen. Um mit diesen Begehren durchzudringen, müssen die angeblich von den Gesuchstellern ausgehenden Ruhestörungen von den Klägern gestützt auf Art.8 ZGB nach-gewiesen werden. Im Falle einer Gutheissung der Klage wäre die Beklagte gerichtlich zur Behebung der Ruhestörung sowie zum Hinnehmen von Verlusten in ihren Mietzinseinnahmen verpflichtet. Eine effiziente Mängelbehebung wäre wohl nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Kündigung gegenüber den Gesuchstellern möglich – was die Beklagte den Gesuchstellern im Übrigen bereits angedroht hat. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn die klägerische Darstellung zutrifft, dass sich schriftliche Ermahnungen der Beklagten gegenüber den Gesuchstellern als wirkungslos erwiesen haben. Aus prozessualer Sicht entfaltet ein Urteil betreffend Mängelbehebung (...) im vorliegenden Verfahren zwar keine direkte Bindungswirkung in einem allfälligen Kündigungsanfechtungsverfahren, welches die Gesuchsteller gegen die Beklagte anstrengen könnten. Die im Rahmen eines Beweisverfahrens zur Frage des Bestandes und Ausmasses der Ruhestörung, z.B. durch die Befragung anderer im Haus wohnhaften Mietparteien, gerichtlich festgestellten Tatsachen würden jedoch ein schwer zu widerlegendem Indiz für die Gültigkeit einer gestützt darauf ausgesprochenen Kündigung gegenüber den Gesuchstellern darstellen. Damit haben sie ein erhebliches Interesse an einem für sie günstigen Ausgang des Beweisverfahrens, denn es geht für die Gesuchsteller um nichts anderes als um die Gefahr eines (juristisch) nicht mehr leicht abzuwendenden, unfreiwilligen Endes ihrer Vertragsbeziehung. Dieser Umstand wird noch zusätzlich dadurch erschwert, dass im Falle einer auf Fehlverhalten der Nebenintervenienten gestützten (gültigen) ausserordentlichen Kündigung gemäss Art. 257f OR die Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272a Abs. 1 lit. B OR ausgeschlossen wäre, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn der Vermieter statt zu einer ausserordentlichen zu einer ordentlichen Kündigung greift (...). Damit droht den Gesuchstellern auch der Verlust des Rechts auf Erstreckung nach Art. 272a Abs.2 OR. Zudem kann sich die Beklagte als Vermieterin an sich ungebührlich verhaltenden Mietern gestützt auf Art.257 f Abs. 2 i. V. m. Art 97 OR schadlos halten (...). Ein solches Vorgehen zieht die Beklagte im Falle ihres Unterliegens anscheinend auch in Erwägung. Somit stehen vorliegend auch (Regress-)Forderungen im Raum, deren Geltendmachung durch einen Beweis eines allfälligen störenden Verhaltens der Gesuchsteller in der hier anhängigen Sache erleichtert würde (vgl. dazu den bereits zit. BGE 142 III 40, wo das Bundesgericht eine Nebenintervention eines Unterakkordanten bereits im Stadium der vorsorglichen Beweisführung zuliess). Auch im Rahmen der Prozessökonomie erscheint eine Nebenintervention angezeigt. So verfügen die Gesuchsteller als Direktbeteiligte im Nachbarstreit im Gegensatz zur Beklagten womöglich überzusätzliche Beweismittel und eigenes Wissen aus erster Hand, deren Nichteinbringung die Gefahr von widersprüchlichen Urteilen mit sich bringen würde. Im Rahmen der vom Gericht anzustrebenden Förderung des Rechtsfriedensund zur Verhinderung weiterer Prozesse erscheint zudem eine gerichtliche Vergleichslösung zwischen sämtlichen im Streit involvierten Parteien, d.h. den offenbar zerstrittenen Nachbarn einerseits und ihnen so wieder Vermieterin anderseits, erstrebenswert. Die Gesuchsteller sind somit im vorliegenden Verfahren als Nebenintervenienten auf Seite der Beklagten zuzulassen.
Arrêt MG190004-L/Z5 du tribunal de district de Zurich du 10.9.2019
Droit des poursuites
Le minimum vital peut comprendre l’entretien d’un fils majeur
Une formation initiale appropriée inclut une année intermédiaire et un préapprentissage, si ceux-ci étaient nécessaires pour que l’enfant adulte puisse suivre un apprentissage à proprement parler et améliorer sa situation sur le marché du travail.
Etat de fait
L’Office des poursuites de l’Oberland bernois, à Interlaken, a saisi le salaire d’un père, en lui laissant un minimum vital qui n’incluait pas les sommes versées pour l’entretien de son fils majeur. Avant de commencer un apprentissage, celui-ci avait suivi une année intermédiaire et accompli un préapprentissage, de sorte qu’il ne s’agissait soi-disant pas d’une première formation à la charge des parents. Le père a contesté cette décision avec succès auprès du Tribunal cantonal de Berne: comme l’année intermédiaire et le préapprentissage étaient nécessaires pour suivre un apprentissage, ils entrent dans la formation initiale à la charge des parents.
Extrait des considérants
1.1 Wenngleich die elterliche Unterstützungspflicht in der Regel nur bis zur Mündigkeit der Kinder dauert (Art. 277 Abs. 1 ZGB), sollen die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für den Unterhalt des Kindes nach Eintritt der Mündigkeit aufkommen, sofern ihm noch keine angemessene Erstausbildung (Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom) zuteil geworden ist. Die Unterhaltspflicht gestützt auf Art. 277 ZGB ergeben finanzielle Pflichten, welche den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen (...).
Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höherer Ausbildungen der Kinder soll der Schuldner dagegen nicht zu Lasten seine Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechende Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Es wäre, wie das Bundesgericht ausführt, stossend, wenn es den Eltern auf Kosten der Gläubiger gestatten würde, (über die angemessene Erstausbildung hinaus) für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen.
1.2 Der Sohn D. absolviert bei der Firma J. in H. eine Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ. Es ist unbestritten, dass D. verschiedene Zwischenjahre absolvierte. Es ist davon auszugehen, dass diese nötig waren, um die Ausgangslage für D. auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und ihn mittels entsprechender Angebote bei der Suche nach einer Lehrstelle unterstützen zu können. Demnach waren diese «Umwege» nötig, damit D. die Voraussetzungen für die Absolvierung einer regulären Berufslehre erreichen konnte und die Möglichkeit erhielt, eine solche zu absolvieren. Durch die absolvierten Zwischenjahre und die Vorlehre hat D. seinen Anspruch auf eine angemessene Erstausbildung nicht ohne Weiteres verloren. Eine angemessene Unterstützungs- und Orientierungsphase ist dem jungen Erwachsenen zuzubilligen.
Entgegen der Auffassung des Betreibungsamtes handelt es sich bei der Lehrstelle von D. deshalb um eine Erstausbildung. Aufgrund der geltenden Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern deshalb für die Zeit der Lehre für den Unterhalt ihres Sohnes aufzukommen. Vorliegend handelt es sich daher – entgegen den Ausführungen des Betreibungsamts – weder um eine (beschränkte) Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB noch absolviert D. ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung, sondern eine Lehre. Die durch das Betreibungsamt zitierte Rechtsprechung findet im vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung.
2.1. Steht ein volljähriges, beim Schuldner wohnendes Kind noch in Ausbildung, so ist im Rahmen des Art. 277 Abs. 2 ZGB der Kinderzuschlag zum Grundbetrag gemäss Ziff. I.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums einzurechnen. Die Kinderzuschläge werden nur berücksichtigt, wenn das Kind zur Familie des Schuldners gehört und mit ihm in Hausgemeinschaft lebt.
3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und die Unterhaltskosten für den volljährigen Sohn D. in Erstausbildung bei der Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen sind. Die bestrittene Einkommenspfändung vom 4. April 2019 wird somit aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, im Sinne der Erwägungen eine neue Existenzminimumsberechnung zu verfügen.
Arrêt ABS 19 97 du Tribunal cantonal de Berne du 4.6.19
Droit administratif
Autorisation de changement de nom pour se rendre au pays
Faciliter le voyage dans le pays d’origine est une raison valable pour justifier un changement de nom.
Etat de fait
Une fille porte le nom de famille de son père, et sa mère est sud-américaine. Cette situation lui pose problème pour voyager en Amérique du Sud seule avec sa mère, car porter le seul nom du père est inhabituel sur ce continent. La fille dépose par conséquent une demande à Zoug, son canton de domicile, afin de pouvoir porter les noms de famille de ses deux parents. Les autorités refusent le changement de nom. La jeune fille saisit le tribunal administratif de Zoug et obtient gain de cause.
Extrait des considérants
3. a) Vorliegend unbestritten ist, dass ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 vorliegt. Gemäss Art. 37 Abs. 1 erster Satzteil IPRG untersteht der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaats verweist. Die strikte Anwendung des Wohnsitzprinzips wird bloss durch Art. 37 Abs. 2 IPRG gelockert, wonach die Namensträgerin bzw. der Namensträger verlangen kann, dass ihr bzw. sein Name dem Heimatrecht untersteht (sogenannte Unterstellungserklärung). Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen allerdings nur dem Recht desjenigen Staats unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist. Daraus folgt, dass schweizerisch-ausländische Doppelbürgerinnen und -bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Art. 37 Abs. 2 IPRG nur äusserst selten anrufen dürften, nämlich nur dann, wenn sie nachzuweisen vermögen, dass ihre Bindung zum ausländischen Heimatstaat wesentlich enger ist als zur Schweiz, obwohl sie hier wohnhaft sind (BGE 131 III 201 Erw. 3.1). (...).
Wie sich aus den Unterlagen ergibt, ist die Mutter der Beschwerdeführerin kolumbianische Staatsangehörige. Ihr Nachname setzt sich - kolumbianischem Recht entsprechend - aus dem ersten Nachnamen des Vaters («C.») und dem ersten Nachnamen der Mutter («D.») zusammen. Der Vater der Beschwerdeführerin ist demgegenüber schweizerischer Staatsangehöriger und trägt den Namen «B.». Die Eltern der Beschwerdeführerin tragen somit keinen gemeinsamen Familiennamen, weshalb sie nach Art. 270 Abs. 1 ZGB gehalten waren, einer ihrer beiden Ledignamen, das heisst entweder «C. D.» oder «B.» zum Nachnamen für ihre gemeinsame Tochter, die Beschwerdeführerin, zu bestimmen. Die Bestimmung des Doppelnamens «B. C.» fiel nach schweizerischem Recht demgegenüber ausser Betracht. In Anbetracht dessen hat das Zivilstandsamt Kreis F. die Beurkundung der gewünschten Namensführung «B. C.» abgelehnt und lediglich den Familiennamen «B.» im elektronischen Personenstandsregister beurkundet.(...).
Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB, in dieser Fassung in Kraft seit 1. Januar 2013, kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Im Grundsatz gilt die Unabänderlichkeit des Namens. Ob im einzelnen Fall «achtenswerte Gründe» für eine Namensänderung vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (Art. 4 ZGB). In der Lehre gehen die Meinungen, wie die «achtenswerten Gründe» zu konkretisieren sind, auseinander. Das Bundesgericht verweist in seinem Entscheid BGE 140 III 577 Erw. 3.3.2 und 3.3.4 auf die in der Literatur vertretenen Ansichten. Einigkeit besteht darin, dass mit der Revision bzw. mit dem Wegfallen der «wichtigen Gründe» als Voraussetzung für eine Namensänderung die Hürden gesenkt wurden und die bisherige strenge Praxis gelockert werden muss. Die Revision von Art. 30 Abs. 1 ZGB erfolgte namentlich im Hinblick auf allfällige stossende Ergebnisse im Bereich des (neuen) Familiennamensrechts. Unter altem Recht wurde ein wichtiger Grund nach aArt. 30 Abs. 1 ZGB dann bejaht, wenn mit der Namensänderung ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigt werden konnten, wobei vor allem moralische, geistige und seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Interessen auf dem Spiele stehen konnten. Diese Interessen waren nach objektiven Kriterien zu werten, die subjektiven Gründe blieben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (vgl. BGE 136 III 161 Erw. 3.1.1). Unbestritten ist, dass der Name auch nach dem neuen, liberaleren Recht nicht voraussetzungslos nach eigenem Wunsch geändert werden kann. (...)
Soweit ersichtlich fällte das Bundesgericht erst zwei Entscheide betreffend Namensänderung nach neuem Recht. Im Entscheid BGE 140 III 577 schützte es die Namensänderung des Kindes, das bei seiner sorgeberechtigten Mutter lebt und deren Namen tragen will. (...). Beim zweiten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2018 vom 26. Oktober 2018) handelte es sich um einen schweizerisch-französischen Doppelbürger, der im Jahr 2014 im Kanton Wallis eine Änderung seines Nachnamens von A. in A. B. oder A.-B. beantragte. Das Namensänderungsgesuch wurde damit begründet, dass er seit 40 Jahren bei Freunden, Bekannten, in beruflichen Beziehungen sowie bei Behörden und Weiteren unter dem Namen A. B. bekannt sei. Das Bundesgericht gestatte ihm die Änderung. (...).
b)
Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin das Gesuch um Namensänderung unter anderem mit dem Bedürfnis, den gleichen Familiennamen wie ihre Schwester tragen zu können. Zum jetzigen Zeitpunkt tragen die Beschwerdeführerin und ihre Schwester somit unterschiedliche Nachnamen, obwohl sie die gleichen Eltern haben und diese bei beiden Geburten bereits verheiratet waren. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Namenseinheit für die betroffenen Kinder und ihre Eltern in der Regel von grosser Wichtigkeit ist. Dementsprechend sieht das Gesetz in Art. 160 Abs. 3 ZGB auch vor, dass die Eheleute bei Eheschliessung bestimmen müssen, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Dabei gilt der Grundsatz, dass für alle Kinder der gleiche Name gewählt werden muss. Angesichts dessen ist das Anliegen der Eltern durchaus nachvollziehbar, dass ihre beiden Kinder gleich heissen sollen. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aufgezeigt hat, bestünde diesbezüglich jedoch die Möglichkeit, ein Namensänderungsgesuch für die Schwester der Beschwerdeführerin von «B. C.» in «B.» einzureichen. Ein solches Namensänderungsgesuch würde wohl bewilligt werden, da der Name «B.» der schweizerischen Namensregelung entsprechen würde und hätte zur Folge, dass die Schwestern den gleichen Nachnamen führen könnten.
Mit der Beschwerdeführerin ist indes festzustellen, dass bei der Namensführung «B.» weiterhin der konkrete Bezug zum Nachnamen der Mutter und zur südamerikanischen Herkunft fehlen würde. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin würde dies im südamerikanischen Raum zu enormen, nicht wünschenswerten, negativen Konsequenzen führen, dies insbesondere dann, wenn die Mutter der Beschwerdeführerin alleine mit ihr unterwegs sei. In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Nachname in Kolumbien aus dem ersten Nachnamen des Vaters und dem ersten Nachnamen der Mutter zusammensetzt, erscheint es für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass es für die Mutter der Beschwerdeführerin momentan sehr schwierig ist, alleine mit ihrer Tochter in Südamerika zu reisen, kann aus dem Nachnamen «B.» doch lediglich die familiäre Beziehung zum Vater nicht hingegen zur Mutter, wie dies in Kolumbien ansonsten üblich ist, abgeleitet werden. Ob die Mutter der Beschwerdeführerin dabei wirklich als Kindsentführerin betrachtet wird, kann dahingestellt bleiben. Für das Gericht erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, dass die Mutter mit dem Nachnamen «C. D.» in Kolumbien nicht immer auf Anhieb als Mutter der Beschwerdeführerin mit dem Nachnamen «B.» anerkannt wird und deshalb jeweils ein bürokratischer Aufwand notwendig wird, um die Beziehung darzulegen. Weiter gilt es, wie die Erfahrungen des Vaters der Beschwerdeführerin gezeigt haben, zu berücksichtigen, dass es in Kolumbien im Umgang mit den Behörden immer wieder zu Problemen kommt, wenn man keinen Doppelnamen trägt. Es ist der Beschwerdegegnerin zwar zuzustimmen, dass sich die soeben aufgezeigten Probleme auch für andere Familien, die nach Südamerika reisen und keinen Doppelnamen tragen, ergeben können. Vorliegend darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Familie über die kolumbianische Staatsangehörigkeit verfügt und Verwandte auch in Kolumbien leben. Es ist deshalb offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin immer wieder nach Kolumbien reisen und sich in Südamerika aufhalten wird. Dabei würde die aktuelle Namensführung immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Eine Namensänderung in «B. C.» hingegen würde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie den Aufenthalt in Kolumbien und den Umgang mit den kolumbianischen Behörden wesentlich erleichtern, mithin die jeweils zu befürchtenden Unannehmlichkeiten beseitigen. In Anbetracht dessen ist das Bedürfnis der Beschwerdeführerin, den gleichen Nachnamen wie ihre Schwester tragen zu dürfen, der auch in südamerikanischen Ländern anerkannt ist und zu keinen Problemen führt, nachvollziehbar. Diese wichtigen privaten Interessen überwiegen hier das öffentliche Interesse an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen Namens. (...). Der Beschwerdeführerin ist somit die gewünschte Änderung ihres Familiennamens von «B.» in «B. C.» zu bewilligen.
Arrêt V 2018 105 du tribunal administratif de Zoug du 4 juillet 2019