Procédure pénale
Droit à une indemnité en cas de non-lieu
Un homme suspecté de vol a été retenu durant 86 jours en détention préventive. Le Ministère public rendit finalement un non-lieu, mais ne dédommagea pas l’homme pour la détention injustifiée. Bien au contraire, il mit même à sa charge les frais de justice. L’intéressé fait recours avec succès contre cette décision. Le Tribunal cantonal l’a exempté des frais de procédure et lui a attribué une indemnité de 9000 fr.
Etat de fait
Le Ministère public de Zurich-Limmat a ouvert une procédure pénale contre A. pour vol. Elle lui reprochait d’avoir commis plusieurs vols avec deux autres personnes (B. et C.) entre le 28 et le 30 décembre 2012. Le 6 juin 2013, le Ministère public a conclu l’affaire contre A. par un non-lieu. Il mit à sa charge les frais de la procédure (au total 3092 francs), mais les déclara entre-temps irrécouvrables et fit une croix dessus. Les coûts de la défense d’office furent mis à la charge de l’Etat, sous réserve du devoir de rembourser dès que sa situation financière le permettrait (art. 135 IV CPP). Il ne lui attribua ni dédommagement ni réparation. A fit recours auprès du Tribunal cantonal zurichois. Il demanda que la totalité des frais de procédure, y compris les frais de la défense d’office, soient mis à la charge de l’Etat. En outre, une réparation de 17 200 fr. devrait lui être attribuée. Le Ministère public a été entendu. A. n’a pas répliqué.
Extrait des considérants
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcherdem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt und ihm keine Genugtuung zugesprochen werden. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, der Beschwerdeführer sei bei den von B und C verübten Diebstählen anwesend gewesen. Er habe mit ihnen im gleichen Hotelzimmer übernachtet, in welchem sich Deliktsgut befunden habe. Er habe vom Treiben der anderen gewusst, sei anwesend gewesen und habe die Verletzung der Eigentumsgarantie der Geschädigten zumindest gebilligt. Ihm seien deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus demselben Grund sei ihm weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen. In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Tatbeitrag des Beschwerdeführers sei nicht im Detail geprüft worden. Er sei aber sicherlich stets von der Partie gewesen und habe gewusst, was seine beiden Begleiter getan hätten.
2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden. Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein (Urteil 6B_181/2013 vom 29. August 2013 E. 1.3 mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (Urteil 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.3 Die Staatsanwaltschaft nennt keine Verhaltensnorm, gegen welche der Beschwerdeführer verstossen haben soll. Eine solche ist nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer lässt sich kein rechtswidrig und schuldhaftes Verhalten vorwerfen, welches die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwerthat. Die angefochtene Verfügung verletzt Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.
2.4 Die Kosten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dazu zählen auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 1 lit. a StPO). Der von der Staatsanwaltschaft in Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angebrachte Vorbehalt der Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung ist unzulässig. Ziffer 2 und Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben bzw. abzuändern.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung von 17 200 Franken. Die Kantonspolizei Zürich verhaftete ihn am 30. Dezember 2012 (um 19.50 Uhr). Am 2. Januar 2013 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft entliess ihn am 25. März 2013.
3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Eine Genugtuung wird regelmässig gewährt, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329).
Zwar gilt für die Zusprechung einer Genugtuung die Offizialmaxime, doch ist es Aufgabe des Ansprechers, Schadenersatz- bzw. Genugtuungsansprüche zu substanziieren und zu belegen (vgl. Art. 429 Abs. 2 StPO und Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2).
Die Rechtsprechung erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen 200 Franken pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteile 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; vgl. auch Urteil 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3).
3.3 Der Beschwerdeführer befand sich während 86 Tagen in Haft. Bei längerer Haft ist – wie vorliegend – keine lineare Erhöhung der Genugtuung vorzunehmen. Der Tagesansatz ist bei mehrmonatiger Dauer der Haft in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt. Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Frage des Ermessens im konkreten Einzelfall (vgl. Urteile 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2; 8G.122/2002 vom 9. September 2003 E. 6.1.6).
Der Beschwerdeführer (geb. 1994) stammt aus Frankreich. Er war arbeitslos, als er in die Schweiz kam. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat eine Freundin, mit welcher er nicht zusammenlebt. Er wohnt in Frankreich in einer Art «Heim». Anlässlich der Hafteinvernahme gab er nicht an, dass Angehörige zu benachrichtigen seien. Er fühlte sich beim Haftantritt gesund. Er habe weder Vermögen noch Schulden. In der Vergangenheit habe er manchmal 600 Euros, manchmal 1000 Euros oder auch mal 1500 Euros verdient. Dies sei unterschiedlich gewesen. Im Schnitt gebe er seiner Mutter 100 Euros pro Monat. Er gab in der Hafteinvernahme an, dass er nach Hause gehen wolle.
Der Beschwerdeführer hatte und hat demnach weder vor noch nach der Inhaftierung wesentliche psychische oder physische Leiden. Solche macht er auch nicht geltend. Seine familiären Verhältnisse wurden durch die Haft kaum berührt. Er war arbeitslos, weshalb es ihm ohnehin nicht möglich gewesen wäre, seine Mutter finanziell zu unterstützen. Seine Mutter und seine Freundin wollte er über die Verhaftung nicht informieren lassen. Kinder hat er keine. Auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers hat sich die Haft demnach kaum ausgewirkt. Dass die Haft für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewesen sein soll, macht er nicht geltend. Die Verhaftung erfolgte im Rahmen einer Kontrolle am Hauptbahnhof Zürich. Die Anhaltung war nicht ungewöhnlich. Dass sie Aufsehen erregt haben soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er hatte keine Untersuchungshandlungen zu erdulden, die über das Übliche hinausgingen (vgl. dazu auch Urteil 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010 E. 9). Der Beschwerdeführer hat keinen Bezug zur Schweiz. Dass sein Ruf durch die Festnahme in Mitleidenschaft gezogen worden sei, macht er nicht geltend. Die Haft hat beim Beschwerdeführer keine wesentlichen sozialen, psychischen oder physischen Spuren hinterlassen. Die besonders schwere Verletzung seiner Persönlichkeit ist deshalb lediglich in der Tatsache zu erkennen, dass er verhaftet und für 86 Tage in Untersuchungshaft versetzt wurde. Unter Würdigung der gesamten Umstände ist eine Genugtuung von 9000 Franken aus der Staatskasse für den vom Beschwerdeführer erduldeten Freiheitsentzug angemessen. Im Mehrbetrag ist die Beschwerde unbegründet.
4.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben bzw. abzuändern. Die Kosten des Strafverfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist eine Genugtuung von 9’000 Franken aus der Staatskasse zuzusprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag der von ihm geforderten Genugtuung. Er hat an sich 1/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erlassen (Art. 425 StPO). Für das Beschwerdeverfahren fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz.
4.3 Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Höhe der Entschädigung wird – nach Eingang der entsprechenden Honorarnote – mit separatem Beschluss festzusetzen sein (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).
(Jugement UH130183 du Tribunal cantonal zurichois du 27 septembre 2013)
Procédure civile
La langue des signes n’est pas une langue étrangère
Si un tribunal demande à un plaignant sourd de faire une avance de frais de justice, les coûts de traduction ne peuvent pas en faire partie. La raison est que les frais de traduction font partie du coût des infrastructures, et non des frais judiciaires.
Etat de fait
Dans une procédure de modification du jugement de divorce, le président du tribunal ordonna à un plaignant sourd de payer une avance de frais de justice de 3000 fr. (y compris frais de traduction). Le plaignant fit recours contre cette décision et requis que l’on fixe l’avance de frais à l’exclusion des frais de traduction et que son montant soit réduit en conséquence.
Extrait des considérants
1. Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (Bst. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
2. In der Botschaft zum BehiG (BBl 2001 1715 ff.) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel «Anpassung der Dienstleistungen der Kantone» wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779).
3. Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 Bst. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Artikel 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 Bst. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Artikel 2 Abs. 4 und 3 Bst. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären. Weil das Bundesgericht im Instanzenzug jedoch die letzte Instanz darstellt, kann für die unteren Instanzen, auch wenn sie sich auf kantonaler Ebene befinden, nichts anderes gelten. Schliesslich führt der Weiterzug eines Rechtsstreites an eine höhere Instanz systembedingt niemals zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte.
4. Nach dem Gesagten kann sich der hörbehinderte Beschwerdeführer somit für die Frage der Prozesskosten auf das BehiG stützen, weshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Gerichts vorliegt, wenn der Beschwerdeführer für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers vorschusspflichtig ist. Mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer dann von der Vorschusspflicht für Kosten im Zusammenhang mit einem Gebärdensprachdolmetscher zu befreien, wenn der Zugang zum Gericht nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 BehiG). Dass ein (nicht bedürftiger) Kläger einen um die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers erhöhten Kostenvorschuss zu leisten hat, führt offensichtlich nicht zu einer Zugangsverweigerung zum Gericht. Hingegen wird dieser erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung eine finanzielle Einbusse hinnehmen.
5. Die Vorinstanz macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass die ZPO das jüngere Gesetz als das BehiG sei, weshalb dort ein entsprechender Vorbehalt hätte Eingang finden müssen, wäre eine Ausnahmeregelung zu Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO gewollt gewesen. Dieses Argument vermag jedoch nur zu überzeugen. (…)
6. Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO hält fest, dass die Kosten für die Übersetzung Teil der Gerichtskosten sind. Weder der Botschaft noch den Kommentaren zur ZPO können Ausführungen darüber entnommen werden, ob Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO auch für «Übersetzungen» in die Gebärdensprache gilt. Erwähnung finden in diesem Zusammenhang jeweils nur die Fremdsprachen. Der Gesetzgeber hat somit offensichtlich diesen Anwendungsfall vor Augen gehabt. Dieser unterscheidet sich jedoch wesentlich von der Ausgangslage im vorliegenden Fall, in welchem ein hörbehinderter Kläger auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen ist. Dies aus folgenden Gründen: Während der Fremdsprachige die Amtssprache zwar hören kann, sie aber nicht versteht, kann der Hörbehinderte die gesprochene Amtssprache nicht verstehen, weil er sie aufgrund seiner Behinderung nicht hören kann. Er ist darauf angewiesen, dass ihm ein Gebärdensprachdolmetscher die gesprochene Sprache in Form von Gebärden übermittelt. Die Gebärdensprache ist eine Kommunikationstechnik und stellt für Hörbehinderte ein Hilfsmittel zur Überwindung ihrer Behinderung dar, weshalb sie nicht mit einer Sprache gleichgesetzt werden kann. Weil die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers im Prozess bezweckt, dem Hörbehinderten das für ihn nicht Hörbare «hörbar» zu machen, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten – analog zu einem technischen Hilfsmittel im Gerichtssaal – zu den Infrastrukturkosten und nicht zu den Prozesskosten zu zählen.
7. Indem die Vorinstanz das BehiG nicht angewandt und sich auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Art. 95 Abs. 2 Bst. d ZPO gestützt hat, hat sie das Recht unrichtig angewendet. Gestützt auf Art. 3 Bst. e und Art. 2 Abs. 4 BehiG dürfen dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall für die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden.
(Jugement ZK 13 551 du Tribunal cantonal bernois du 26.11.2013)
Droit du travail
Une «lettre ouverte» peut rendre le congé abusif
Un employeur a licencié son employée en respectant le délai légal de congé de deux mois. Il adressa une «lettre ouverte» aux autres collaborateurs pour les informer des raisons pour lesquelles il avait licencié la travailleuse. Ce faisant, il a violé la personnalité de cette collaboratrice, qui a droit à une indemnité de deux mois de salaire.
Etat de fait
La plaignante était depuis le 11 janvier 2011 cheffe d’équipe et depuis le 1er mars 2011 directrice de la crèche selon le contrat de travail qui l’unissait à l’intimé. Ce dernier est la société sponsorisant et exploitant de la crèche A. (nommée ci-après KiTa). C. est la présidente au bénéfice d’un droit de signature individuelle de la société. Par lettre du 9 juillet 2012, la société a mis un terme au rapport de travail l’unissant avec la plaignante en respectant un délai de congé légal de deux mois au 30 septembre 2012, invoquant des différents insurmontables et libéra immédiatement l’employée de son obligation de travailler. Par «lettre ouverte» du 7 juillet 2012, le comité directeur de la société fit part à la plaignante tout comme à d’autres collaboratrices de la KiTa que cette dernière ne pourrait plus travailler avec cette employée et en donna les motifs. Par lettre du 9 août 2012, la société fit parvenir ultérieurement une lettre justifiant le congé, dans laquelle elle renvoyait aux motifs mentionnés dans la «lettre ouverte». L’avocate de la plaignante fit opposition à ce congé par lettre du 15 août 2013 et fit valoir une violation du principe de la bonne foi. Par requête du 1er mars 2013, la plaignante fit valoir devant la première instance sa prétention en paiement d’un total de 27 300 fr. avec intérêts pour violation du droit du travail. Le 21 août 2013, le juge de première instance constata que la société avait attenté par sa lettre ouverte du 7 juillet 2012 à la personnalité de la plaignante, réalisant ainsi l’état de fait de licenciement abusif selon l’art. 336 CO. Le 25 septembre 2013, la société fit appel de ce jugement, demandant à ce qu’il soit écarté et à ce que les frais de première et de seconde instances soient mis à la charge de la plaignante. Cette dernière répliqua le 13 novembre 2013 et ses arguments furent transmis à la société le 15 novembre 2013.
Extrait des considérants
1. Die Berufung beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass der Beklagte durch den «offenen Brief» vom 7. Juli 2012, in welchem er sich ausführlich zu den Gründen der Auflösung des klägerischen Arbeitsverhältnisses äusserte und welcher unbestrittenermassen an die Gruppenleiterinnen der KiTa A. abgegeben wurde, den Tatbestand der missbräuchlichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR erfüllt hat.
3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, seine Mitarbeiter über den Austritt eines Arbeitskollegen zu informieren. Vorliegend wird nicht die Information über die Kündigung an sich beanstandet, sondern es wird dem Beklagten vorgeworfen, dass er mit dem «offenen Brief» im Umfeld der Kündigung die Persönlichkeit der Klägerin verletzt habe.
4. Der Beklagte wirft der Klägerin in seinem «offenen Brief» vom 7. Juli 2012 zur Hauptsache vor, sie sei ihrer Aufgabe als KiTa-Leiterin nicht gewachsen gewesen und es habe ihr an Führungskompetenzen gemangelt. Er behauptet, die personellen Probleme, über die sich Eltern beschwert hätten, seien durch die Klägerin verursacht worden. Der Klägerin werden aber nicht nur Vorwürfe betreffend ihres beruflichen Verhaltens und ihres Auftretens als Führungsperson gemacht. Es wird ihr zudem eine Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes nachgesagt, und es werden Informationen zum Anstellungsverhältnis wie der Inhalt von Lohnverhandlungen bzw. -gesprächen, zu angeblichen Kündigungsandrohungen seitens der Klägerin und Angaben zu krankheitsbedingten Abwesenheiten ausgebreitet. So wird ausgeführt, dass der Klägerin anlässlich des Qualifikationsgespräches vom 19. April 2012 mitgeteilt worden sei, dass ihr Verhalten katastrophal sei. Weiter wird die Klägerin als aufdringlich und ungeduldig bezeichnet. Was die erwähnten Lohnverhandlungen anbelangt, so äussert der Beklagte im «offenen Brief» sein Bedauern darüber, dass die Klägerin dessen Lohnangebot angenommen und nicht gekündigt habe. Im Zusammenhang mit der behaupteten Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes führt der Beklagte aus, dass ihm schon im April 2012 klar gewesen sei, dass die Klägerin gehen müsse. Zu den Absenzen der Klägerin wird ausgeführt, dass diese «eventuell zum Teil krankheitsbedingt» gewesen seien.
5. Entgegen dem Beklagten hat die Vorinstanz die Frage, ob durch den «offenen Brief» eine Persönlichkeitsverletzung erfolgt ist, nicht offen gelassen, sondern sich ausführlich damit auseinandergesetzt und eine solche bejaht. So führte sie zutreffend aus, dass der Beklagte mit dem «offenen Brief» gegenüber Unbeteiligten die Kündigungsgründe sowie private und berufliche Verfehlungen genannt habe, die – zutreffend oder nicht – geeignet gewesen seien, das Ansehen der Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Schlussfolgernd wird ausgeführt, dass der Beklagte seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verletzt habe, was angesichts des offensichtlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen dem «offenen Brief» vom 7. Juli 2012 und der Kündigung vom 9. Juli 2012 ohne Weiteres die Missbräuchlichkeit der Kündigung ergebe.
6. Unzutreffend ist sodann das Vorbringen des Beklagten, wonach von einer Persönlichkeitsverletzung nur dann auszugehen sei, wenn die Informationen und Vorwürfe im offenen Brief unwahr seien (Urk. 17 S. 10 f.). Die Persönlichkeit erfährt in Art. 328 OR für das Arbeitsverhältnis einen spezifischen Schutz. Zu prüfen ist lediglich, ob die im «offenen Brief» genannten Kündigungsgründe sowie privaten und beruflichen Verfehlungen geeignet sind, das Ansehen der Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Vorwürfe zutreffend sind oder nicht. Falls die Vorwürfe zusätzlich unwahr sein sollten, läge allenfalls zusätzlich eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB vor. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu erwähnen, dass einige der vom Beklagten erhobenen Vorwürfe Werturteile sind, welche ohnehin nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können.
7. Auch kann der Beklagte aus dem Vorbringen, wonach in der KiTa eine offene Kommunikationskultur geherrscht habe und sogenannte «offene Briefe» nicht unüblich gewesen seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine offene Kommunikationskultur vermag den persönlichkeitsverletzenden Inhalt des «offenen Briefes» nämlich nicht zu rechtfertigen und entbindet den Beklagten nicht von einem anständigen und rücksichtsvollen Verhalten. Mit der angeführten offenen Kommunikationskultur lässt sich höchstens ein in einem sachlichen und objektiven Ton abgefasster Brief, in welchem die übrigen Mitarbeiter unter Angabe der Gründe über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin informiert werden, rechtfertigen. So hätte beispielsweise festgehalten werden können, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund unüberwindbarer Differenzen beendet worden sei. Der «offene Brief» ist hingegen als Abrechnung mit der Klägerin anzusehen. Darin wurde das gesamte Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgerollt und die aus Sicht des Beklagten erfolgten beruflichen und privaten Verfehlungen der Klägerin einzeln aufgezählt, wobei der Brief in einem angriffigen, beleidigenden und abschätzigen Ton verfasst ist.
8. Sodann zielt auch das Vorbringen, wonach die Gruppenleiterinnen sowie das gesamte KiTa-Personal bereits vor dem «offenen Brief» Kenntnis von den darin geäusserten Informationen und Vorwürfen gehabt hätte, ins Leere. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte dann überhaupt noch eine Notwendigkeit für das Verfassen des «offenen Briefes» sah. Ausserdem wird dem Beklagten nicht nur vorgeworfen, dass die Gruppenleiterinnen durch den «offenen Brief» Dinge erfahren haben, welche sie vorher nicht gewusst haben. Es wird ihm zusätzlich zum Vorwurf gemacht, dass er unbewiesene Vorwürfe erhoben hat, so beispielsweise der Verdacht, dass nur ein Teil der Absenzen der Klägerin krankheitsbedingt gewesen sei. Dadurch hat er die Klägerin diskreditiert. Selbst wenn einige der Vorwürfe zuvor unter dem Krippenpersonal bereits als Gerüchte kursiert sein sollten, so ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte diese durch den «offenen Brief» zusätzlich verbreitet und als wahr erscheinen lassen hat.
9. Schliesslich ist das Vorbringen des Beklagten, wonach der Brief nicht an betriebsfremde Dritte gerichtet gewesen sei, weshalb eine missbräuchliche Art und Weise der Kündigung zu verneinen sei, nicht zielführend. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann eine Persönlichkeitsverletzung dadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Belegschaft oder Dritten ohne Rechtfertigungsgrund in ein schiefes Licht rückt (vgl. BSK OR I-Portmann, N 24 zu Art. 328).
10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte im «offenen Brief» unbewiesene Vorwürfe erhoben, Gerüchte weiterverbreitet (beispielsweise das Gerücht, dass die Klägerin eine Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes haben soll) und Dritten Informationen bekanntgegeben hat, welche nicht für diese bestimmt gewesen wären (beispielsweise der Inhalt der Lohnverhandlungen). Dadurch wurde die Klägerin bei den Gruppenleiterinnen in ein schiefes Licht gerückt und die Persönlichkeit der Klägerin verletzt.
11. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe, indem sie erwog, dass der «offene Brief» zur Weiterverbreitung ans gesamte KiTa-Personal gedacht gewesen sei. (…)
Da damit vor Vorinstanz unbestritten war, dass der «offene Brief» zur Weiterverbreitung ans gesamte KiTa-Personal gedacht war, ist eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu verneinen.
12. Der Beklagte rügt schliesslich, dass die zugesprochene Entschädigung von 13 650 Franken unangemessen hoch sei. Die Entschädigung falle mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gänzlich aus dem Rahmen. Die im «offenen Brief» enthaltenen Vorwürfe seien lediglich einem kleinen internen Personenkreis kundgetan worden, wobei die betroffenen Personen bereits Kenntnis über die Vorwürfe und Differenzen gehabt hätten. Ferner habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf die Vorwürfe zu reagieren. Ausserdem sei das wirtschaftliche Fortkommen der Klägerin in keiner Weise erschwert gewesen. Angesichts dieser Umstände sei eine Entschädigung von maximal 2000 Franken angemessen.
13. Die Entschädigung wird vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der Umstände des Einzelfalles festgesetzt, wobei dem Gericht bei der Bemessung der Höhe ein grosser Ermessensspielraum zusteht, jedoch sechs Monatslöhne nicht übersteigen darf (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Die Vorinstanz ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten ein rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen ist, indem er mit der Klägerin im «offenen Brief» abgerechnet hat und so ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit der Klägerin erfolgt ist. Zwar ist der Brief nur an einen kleinen Personenkreis abgegeben worden, doch war er zur Weiterverbreitung ans gesamte Krippenpersonal gedacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint vorliegend eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen angemessen.
14. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beklagten am angefochtenen Urteil als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. In Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von 13 650 Franken nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen.
(Jugement LA130033 du Tribunal cantonal zurichois du 21.11.2013)
Procédure civile
Des prestations périodiques se prescrivent séparément
Selon l’art. 128 I CO, les prestations périodiques se prescrivent par cinq ans – et chacune séparément. Un paiement partiel en matière de prestations d’entretien ne peut donc pas avoir un effet interrompant la prescription sur la totalité de la dette encore due, mais seulement sur une dette mensuelle.
Etat de fait
Par jugement de divorce, l’intimé fut obligé de payer des prestations d’entretien mensuelles. Au début de 2009, il versa
100 fr., de février 2010 à avril 2012, il effectua en outre des remboursements réguliers. S’agissant des montants d’entretien retirés de mai 2004 à juillet 2008, ils firent l’objet d’une poursuite de la plaignante en juillet 2012. La première instance lui accorda la mainlevée définitive de l’opposition pour un versement partiel et acquitta l’intéressé du versement du reste de la prétention, couvrant des dettes d’entretien préalables à août 2007, lesquelles seraient prescrites. Une poursuite de juin 2012 fut acceptée au titre d’acte interrompant la prescription, mais non les acomptes payés par l’intimé. La plaignante conteste la prescription des montants dus pour le temps précédant août 2007 et fait valoir qu’en payant ces acomptes l’intimé aurait fait valoir par actes concluants qu’il partait de l’idée d’être encore débiteur de prestations d’entretien. Ces paiements partiels auraient un effet interrompant la prescripion de toutes les prestations d’entretien encore dues. L’intimé soutient au contraire n’avoir jamais reconnu expressément une dette.
Extrait des considérants
3. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen: (Ziff. 1) durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung; (Ziff. 2) durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht, sowie durch Eingabe im Konkurs.
4. Unterhaltsbeiträge stellen perio-dische Leistungen dar (…). Gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR verjähren periodische Leistungen – jede für sich -– nach Ablauf von jeweils fünf Jahren. Der Umstand, dass schlussendlich ein Gesamtbetrag aus Unterhaltspflicht offen bleibt, ändert nichts daran, dass nicht dieser Gesamtbetrag zu einem einheitlichen Zeitpunkt verjährt, sondern die einzelnen Unterhaltsbetreffnisse je nacheinander (vgl. Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 2 zu Art. 128 OR, wonach periodische Leistungen separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem Grund sind [Hervorhebung beigefügt]). Eine Teilzahlung kann demnach –entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – bei Unterhaltsforderungen nicht in Bezug auf die gesamte ausstehende Schuld verjährungsunterbrechend wirken, sondern nur in Bezug auf eine Monatsschuld. In der Leistung einer Teilzahlung liegt keine generelle Anerkennung noch nicht honorierter Unterhaltspflichten.
5. Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). angelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
6. Vorliegend hat der Beschwerdegegner anlässlich der Zahlung von Januar 2009 nicht präzisiert, an welche Monatsschuld seine Teilzahlung anzurechnen sei. In Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR wird die Zahlung deshalb der zuerst verfallenen Schuld – den Unterhaltsbeiträgen für den Monat Mai 2004 von 375 Franken – angerechnet. Betreffend diese Schuld wirkte die Zahlung verjährungsunterbrechend. Mit den drei weiteren Zahlungen von jeweils 100 Franken in den Monaten Februar, April und Mai 2010 tilgte der Beschwerdegegner die Unterhaltsforderung für den Monat Mai 2004 gänzlich und begann sodann mit der Abzahlung des Unterhaltsbeitrages für den Monat Juni 2004 (750 Franken). Im Mai 2010, als der Beschwerdegegner mit 25 Franken die Unterhaltsschuld von Juni 2004 abzutragen begann, war diese bereits verjährt (vgl. Art. 128 Ziff. 1 OR). Folglich konnten die Zahlungen für diese Unterhaltsforderungen keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr zeitigen.
7. Festzuhalten gilt es, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen wäre, die Abschlagszahlungen nicht an die älteste, sondern an jüngere Forderungen anzurechnen und dies entsprechend zu quittieren (vgl. Art. 86 Abs. 2 OR). In diesem Fall wäre ihr die Argumentation der Verjährungsunterbrechung in Bezug auf die tangierte Forderung, nicht aber der Gesamtschuld, offen geblieben. Da die Beschwerdeführerin eine solche Erklärung unbestrittenermassen nicht abgegeben hat, bleibt es indes dabei, dass erst die Betreibung von Juli 2012 für die noch offenen, noch nicht verjährten Unterhaltsbetreffnisse verjährungsunterbrechend wirkte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; vgl. pag. 21, 157. 173). Die vor August 2007 fällig gewordenen Unterhaltsbeiträge sind verjährt. Für diese kann keine definitive Rechtsöffnung mehr erteilt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
(Jugement 13 521 du Tribunal cantonal bernois du 27.11.2013)