Droit des contrats
Possibilité d’annuler à tout moment en cas d’augmentation du prix
Dans le cadre d’un contrat de durée indéterminée, les parties disposent d’un droit de résiliation extraordinaire pour motif important. Une augmentation unilatérale des prix peut constituer un tel motif.
État de fait :
La plaignante a conclu un abonnement de fitness d’une année. Prix de départ : 840 fr. Le contrat stipule que l’abonnement est automatiquement renouvelé « pour la même adhésion », s’il n’est pas résilié par lettre recommandée et transmise jusqu’à un mois avant la date d’expiration. Quelques semaines avant la fin de la première année, la plaignante reçoit la facture pour l’année suivante. Le prix de l’abonnement se monte cette fois à 990 fr. Le délai de résiliation est d’ores et déjà passé mais, refusant de payer la différence de 150 fr., la cliente résilie malgré tout. Le fitness s’y oppose. La plaignante saisit alors le Tribunal de district de Hinwil (ZH), qui lui donne raison.
Extrait des considérants :
4.1 Beim vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Fitnessvertrag. Der Fitnessvertrag ist ein im OR nicht geregelter Vertragstypus, wobei die beiden Hauptkomponenten miet- und auftragsrechtlicher Natur sind.
4.2 Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können Fitnessverträge in befristeter oder unbefristeter Form abgeschlossen werden. Befristet ist ein Vertrag dann, wenn er ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer endigen soll (vgl. etwa Art. 255 Abs. 2 OR).
4.3 Was die Auflösung eines solchen Vertragsverhältnisses betrifft, ist Folgendes festzuhalten : Da dem gewöhnlichen Fitnessvertrag die höchstpersönliche Natur des typischen Auftrags fehlt, fällt die jederzeitige Beendigung analog Art. 404 OR ausser Betracht. Aus wichtigem Grund kann der Fitnessvertrag als Dauerschuldverhältnis hingegen jederzeit ausserordentlich beendet werden. Für gesetzlich geregelte Dauerschuldverhältnisse bestehen denn auch regelmässig Vorschriften, die ihre Auflösung aus wichtigem Grund vorsehen. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese Vorschriften Ausdruck eines allgemeinen Prinzips, das für alle Dauerverträge gilt. Als wichtiger Grund gilt dabei jeder Umstand, welcher die Fortführung des Vertrages unzumutbar werden lässt. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Zu beachten ist ferner, dass die ausserordentliche Kündigung umgehend nach Auftreten eines solchen Grundes zu erfolgen hat, anderenfalls die kündigende Partei bei Zuwarten zu verstehen gibt, dass die Fortführung des Vertrags nicht unzumutbar ist (BGer 4A_536/2009 vom 2. Februar 2010, E. 2.4)
4.4 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gültig zustande gekommene Verträge nach dem Grundsatz « pacta sunt servanda » so zu erfüllen sind, wie sie vereinbart worden sind, soweit die Parteien nicht einvernehmlich eine neue Vertragsregelung treffen. Rechnen die Parteien beim Vertragsabschluss mit künftigen Ereignissen, können sie für diesen Fall eine Anpassung vertraglich vorsehen, wodurch der einen Partei das Gestaltungsrecht eingeräumt wird, vom Prinzip der Vertragstreue abzuweichen und einseitig die Vertragsbestimmungen zu ändern.
Damit Anpassungsklauseln aber überhaupt gültig sind, müssen sowohl das erwartete Ereignis als auch der Umfang der Anpassung vertraglich bestimmt werden : Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Leistungsinhalt sowie -umfang mindestens bestimmbar sind. Ein undefiniertes Gestaltungsrecht zur einseitigen Abänderung vertraglicher Leistungspflichten widerspräche der Natur und dem Zweck des Vertrags, mit dem Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei gerade definiert werden sollen. Wird ein solches Gestaltungsrecht nicht definiert und der Vertrag einseitig abgeändert, so wird den Parteien regelmässig ein Kündigungsrecht eingeräumt. Bei Dauerverträgen entspricht es der allgemeinen Erwartungshaltung, dass eine Anpassung des Vertrages mit einem Kündigungsrecht verbunden ist.
4.5 Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Parteien einen Fitnessvertrag abschlossen mit einem Abonnementspreis von 840 Franken. Die Beklagte verlangte daraufhin für das gleiche Abonnement 150 Franken mehr. Dass die Beklagte berechtigt gewesen wäre, den Fitnessvertrag einseitig in dem Sinne abzuändern, dass sich der Preis bei der automatischen Verlängerung erhöht, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Der Vertrag enthält demnach keine zulässige und hinreichend bestimmte Anpassungsklausel. Die Klägerin durfte demnach nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass sich ie dies im Übrigen auch im Vertrag festgehalten ist ieselbe Mitgliedschaft verlängert und der Abonnementspreis auch nach der automatischen Verlängerung 840 Franken beträgt. Eine anderslautende Vereinbarung der Parteien liegt nicht vor. Dadurch, dass die Beklagte den Preis auf 990 Franken erhöhte, änderte sie den Vertrag einseitig ab, was der Klägerin gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.3 und 4.4) ein Kündigungsrecht einräumt.
4.6 Der Fitnessvertrag wurde durch die Klägerin somit gültig aufgelöst. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Forderung der Beklagten nicht besteht.
Arrêt FV190009 du Tribunal de district de Hinwil du 21.8.2019
Une banque peut perdre le droit au remboursement d’un prêt
Une banque qui enfreint gravement les règles de vérification de la solvabilité dans le cadre d’un prêt à la consommation, peut perdre son droit au remboursement du prêt et des intérêts. Un tel manquement peut être considéré comme ayant eu lieu, lorsqu’une banque ne prend en compte qu’une partie des frais professionnels de l’emprunteur et omet entièrement ceux de son épouse.
État de fait :
Le défendeur a reçu de la banque un prêt de 35 000 fr. qu’il devait rembourser dans un délai de 60 mois. Il n’a cependant pu rembourser qu’une partie de la dette. Une société de recouvrement de créances l’interpelle, afin qu’il rembourse les 29 500 fr. restants. Le débiteur saisit le Tribunal régional de Berne-Mittelland, qui lui donne raison.
Extrait des considérants :
14. Art. 9 Abs. 1 KKG schreibt vor, dass Kreditverträge schriftlich abzuschliessen sind. Obligatorisch muss der Vertrag zusätzlich die in Art. 9 Abs. 2 KKG erwähnten Angaben enthalten. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass der Konsument beim Abschluss des Konsumkreditvertrages ausführlich und möglichst genau informiert ist. Die Dimensionen seines Engagements sollen ihm schwarz auf weiss vor Augen geführt werden. Enthält der Vertrag auch nur eines der vorgeschriebenen Inhaltselemente nicht, so ist er nichtig it den in Art. 15 KKG umschriebenen Folgen.
16. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass im eingereichten Kreditvertrag lediglich festgehalten werde, dass der Kreditnehmer seine Pflichten aus dem Vertrag durch « Zahlung der Restschuld » jederzeit erfüllen könne. Diese Formulierung genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es müsse dem Konsumenten auch das Recht auf vorzeitige Rückzahlung von Teilbeträgen der Kreditvaluta eingeräumt werden.
17. Der gesuchsgegnerischen Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die in Art. 17 KKG statuierte vorzeitige Rückzahlung muss gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. g KKG im Kreditvertrag festgehalten werden.
18. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass die Budgetberechnung für die Kreditfähigkeitsprüfung offensichtliche und schwerwiegende Fehler aufweise. So seien insbesondere die Ausgaben der Ehefrau des Gesuchsgegners (abgesehen von der Quellensteuer) nicht berücksichtigt worden. Aufgrund der Summe der Fehler sowie der Art der Fehler, welche die Kreditfähigkeitsprüfung aufweise, liege ein schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 32 Abs. 1 KKG vor.
19. Gemäss Art. 22 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 KKG ist die Kreditgeberin im Hinblick auf die Vermeidung einer Überschuldung des Kreditnehmers verpflichtet, vor der Kreditvergabe eine sorgfältige Kreditfähigkeitsprüfung durchzuführen, welche sich bei Barkrediten an die in Art. 28 Abs. 2 bis 4 KKG aufgeführten Grundsätze zu halten hat. Sie kann vom Konsumenten einen Auszug aus dem Betreibungsregister und einen Lohnnachweis einfordern (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KKG). Zweifelt die Kreditgeberin an der Richtigkeit der Angaben eines Konsumenten, so muss sie deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen und darf sich bei der Überprüfung nicht mit den Dokumenten nach Art. 31 Abs. 1 KKG begnügen (Art. 31 Abs. 3 KKG). Die Pflicht der Kreditgeberin zur Durchführung der Kreditfähigkeitsprüfung beinhaltet somit im Wesentlichen zwei Elemente. So ist die Kreditgeberin zum einen verpflichtet, Informationen zu beschaffen, die Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers geben, und muss sich dabei bestimmter Quellen bedienen. In einem zweiten Schritt muss die Kreditgeberin auf der Grundlage dieser Informationen prüfen, ob der Konsument als kreditfähig anzusehen ist und hierauf die Entscheidung stützen, ob bzw. in welcher Höhe sie einen Kredit vergibt. Zur Beschaffung des Informationsmaterials hat die Kreditgeberin u.a. vom Konsumenten Auskunft über dessen finanzielle und wirtschaftliche Verhältnisse zu verlangen 20. Dass die Gesuchstellerin bzw. die Bank den Gesuchsgegner zu diesem Ausgabenpunkt befragt oder entsprechende Abklärungen getätigt hätte, wird weder behauptet noch mittels Unterlagen glaubhaft gemacht. Die Kreditfähigkeitsprüfung ist in diesem Punkt mangelhaft gemacht worden.
22. Dasselbe Bild findet sich auch bei der Kreditfähigkeitsprüfung betreffend Berufsauslagen des Gesuchsgegners. Auch diese war mangelhaft geprüft worden. Zwar wurde hier ein Betrag budgetiert, jedoch lediglich in der Höhe von Fr. 43.30. Nicht nachvollziehbar ist, wie die Klägerin den Betrag ermittelte. Dass sie den Gesuchsgegner zu diesem Ausgabenpunkt befragt oder entsprechende Abklärungen getätigt hätte, wird weder behauptet noch mittels Unterlagen glaubhaft gemacht.
27. Ohne die weiteren geltend gemachten gesuchstellerischen Verfehlungen bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu prüfen (falsche Berechnung der Quellensteuer, Nichtberücksichtigung der potenziell anfallenden Gesundheitskosten einer vierköpfigen Familie), steht damit bereits jetzt fest, dass die Klägerin die Kreditfähigkeitsprüfung derart mangelhaft durchgeführt hat, dass ein schwerwiegender Verstoss i.S.v. Art. 28 KKG vorliegt. Dies führt zum Verlust der Kreditsumme samt Zinsen und Kosten (Art. 31 Abs. 1 KKG). Der Gesuchsgegner hat damit im Rechtsöffnungsverfahren Einwendungen glaubhaft gemacht, welche die Schuldanerkennung zu entkräften vermögen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung ist entsprechend abzuweisen.
Décision CIV 20 1188 du Tribunal régional de Berne-Mittelland du 8.5.2020
Droit pénal
Participer à une manifestation non-violente n’est pas une rupture de la paix
Le droit de participer à des rassemblements pacifiques est fondamental. Il ne peut être restreint tant que le participant ne commet pas lui-même d’actes condamnables ou répréhensibles.
État de fait :
La défenderesse est une journaliste turque, qui a quitté son pays début 2011 après y avoir été menacée en raison de son activité professionnelle. Arrivée en Suisse, elle a pris part à une manifestation non-autorisée « contre la guerre et les massacres au Kurdistan ». Alors que la police tentait de mettre fin au rassemblement, la journaliste a barré le chemin à l’un des agents. Ce dernier l’a dénoncée. Déclarée coupable, la journaliste a alors été condamnée à une peine pour rupture de la paix, désobéissance aux ordres officiels ainsi que pour violence et menace à l’encontre des autorités et des fonctionnaires. Elle a saisi le Tribunal régional de Berne-Mittelland qui lui a donné raison.
Extrait des considérants :
1.1 Des Landfriedensbruchs macht sich schuldig, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 StGB).
Nach Ansicht von Moller/Schefer ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung nicht zu vereinbaren : Sie zwinge friedliche Versammlungsteilnehmende, sogar Passanten in unmittelbarer Nähe einer Demonstration, sich unverzüglich zu entfernen, wenn auch nur einzelne Demonstranten Gewalttätigkeiten begehen würden, die als « Tat der Menge » qualifiziert werden könnten (Moller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, Kommentar zu Art. 22 BV, S. 591). Gemäss Vest gehöre die Bestrafung des « einfachen » Landfriedensbruchs durch blosse Anwesenheit abgeschafft, so wie es Deutschland und Frankreich gemacht haben. Nur die gewalttätigen Teilnehmer trügen effektiv zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nd mittelbar von Individualrechtsgütern ei und verdienten Kriminalstrafe (Vest, Stämpflis Handkommentar, 2007, N 34-38).
Wipf gelangt aufgrund einer historischen Analyse zum Schluss, dass die Rechtsprechung zum Landfriedensbruch in der Variante der einfachen Teilnahme auch als repressives Instrument des Staates gegen opponierende Kräfte zu verstehen sei. Stratenwerth/Bommer kritisieren die Ausweitung der Rechtsprechung, da das kriminelle Unrecht schon in der blossen Anwesenheit in einer Menge bestehe, aus der heraus Gewaltakte verübt würden (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II : Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, S. 200 f.). Gemäss Art. 11 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen. Art. 10 EMRK garantiert die freie Meinungsäusserung. Zusammen bilden sie eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt sowie für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen.
1.2 Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigte nicht in der Nähe derjenigen Personen stand, welche beim Zurückdrängen Gegenstände gegen die Polizisten warfen. Sie schützte diese nicht vor einem polizeilichen Zugriff und « solidarisiert » sich auch sonst nicht mit diesen. Sie leistete ab Beginn dieser Phase mit weiteren Personen dem älteren Mann Hilfe, der durch den polizeilichen Einsatz von Reizstoff im Gesicht getroffen wurde und deswegen zu Boden gegangen war. Sie blieb deswegen hinter der Polizeikette zurück und konnte nicht als Teil der restlichen Menge erscheinen. Sie ist folglich vom Vorwurf des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen.
2.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
2.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen kam es zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten lediglich zu einem « Streifen » und keinem Zusammenstoss oder gar Ellbogenschlag. Dieser kurze Kontakt zwischen dem rund 34 kg schwereren Privatkläger und der Beschuldigten erscheint nicht erheblich genug, um als Gewalttätigkeit nach Art. 285 StGB qualifiziert zu werden.
Arrêt PEN 19 547 du Tribunal régional de Berne-Mittelland du 3.9.2020