Droit des successions
Répudiation de la succession à inscrire au PV
Le tribunal avait à traiter des règles de la répudiation d’une succession. Il a notamment jugé qu’elle devait être notée au procès-verbal.
Etat de fait
L’autorité a rejeté une déclaration de répudiation, parce qu’elle était tardive et que le demandeur s’était mêlé de la succession. Le tribunal supérieur a estimé que ces faits n’étaient pas clairement établis, avant de lever la décision et de faire noter la déclaration de répudiation au PV.
Extrait des considérants
3.1 Die Vorinstanz erwog, dass eine Ausschlagungserklärung grundsätzlich entgegenzunehmen und zu protokollieren sei, ohne dass ihre Gültigkeit (namentlich die Rechtzeitigkeit) zu prüfen wäre. Nur ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig sei, dürfe die Protokollierung abgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich unweigerlich Zweifel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung stellten, da die Erblasserin am 8. Dezember 2016 verstorben und die Erklärung erst am 27. März 2017 abgegeben worden sei, nachdem ein Erbschein bestellt worden sei. Aus diesem Grund rechtfertige es sich, die Einhaltung der dreimonatigen Ausschlagungsfrist gemäss Art. 567 Abs. 1 ZGB ab Kenntnis des Erbfalles zu prüfen. Der Berufungskläger habe Kenntnis vom Tod der Erblasserin am 8. Dezember 2016 gehabt und einen Erbschein bestellt. Es gehe nicht an, zuerst einen Erbschein zu bestellen und anschliessend nachträglich auszuschlagen, da eine Einmischung – wie die Bestellung eines Erbscheins – als Annahme der Erbschaft zu qualifizieren sei, zumal zwischen Erbscheinausstellung und Ausschlagung rund zwei Monate vergangen seien. Die Ausschlagungsfrist sei abgelaufen, sodass das Begehren um Protokollierung der Ausschlagungserklärung abzuweisen sei.
3.2. Der Berufungskläger macht einerseits geltend, dass die Beantragung des Erbscheins keine Auswirkungen auf die Erbausschlagung habe. Er sei von verschiedenen Institutionen wie Bank, Versicherungen, Liegenschaftsverwaltung und Behörden dazu gedrängt worden, schnellstmöglich einen Erbschein vorzulegen. Anderseits sei zu beachten, dass die Erblasserin offensichtlich überschuldet gewesen sei, weshalb die Ausschlagung der Erbschaft zu vermuten sei. Zur Untermauerung reicht [er] einen Auszug aus dem Betreibungsregister der Erblasserin ins Recht.
Sodann führt der Berufungskläger im Rahmen von ergänzenden Erläuterungen aus, dass nach dem Tod seiner Mutter sehr vieles auf ihn zugekommen sei. Seine Mutter sei ihm sehr nahe gestanden und er habe sie tot aufgefunden. Da sein Bruder in organisatorischen Angelegenheiten nicht sehr stark sei, habe er sich um alles kümmern müssen; gleichzeitig habe er in der Schule Prüfungszeit gehabt. All das habe ihn komplett überfordert. Von verschiedenen Seiten habe es geheissen, er müsse seine Mutter abmelden, und immer sei ein Erbschein verlangt worden. Er habe sich extra bei der Beraterin vom Stadthaus Zürich erkundigt, was passiere, wenn er einen Erbschein bestelle und sei nicht auf die Gefahr hingewiesen worden, dass er damit möglicherweise die Erbschaft annehme. Sogar die Hausverwaltung habe einen Erbschein verlangt, damit die Wohnung auf ihn habe umgeschrieben werden können. Die IV finanziere ihm gegenwärtig eine Umschulung/Ausbildung zum Informatiker; für das letzte Ausbildungsjahr müsse er aber selber aufkommen. Sein Plan sei gewesen, dass er sich in diesen drei Jahren soweit als möglich einschränke, um genug für das letzte Ausbildungsjahr zusammenzusparen. Wenn er die hoch verschuldete Erbschaft seiner Mutter antreten müsste, stünde seine berufliche, menschliche und finanzielle Zukunft auf dem Spiel.
3.3. Gesetzliche und eingesetzte Erben haben die Möglichkeit, durch Erklärung die Erbschaft auszuschlagen mit der Wirkung, dass sie nicht Erben sind (BSK ZGB II-Schwander, 5. Aufl., Art. 566 N 1). Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate und beginnt für gesetzliche Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Gestützt auf Art. 576 ZGB kann die zuständige Behörde aus wichtigen Gründen den gesetzlichen Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Ausschlagungsfrist ansetzen. Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Bei einer überschuldeten Erbschaft bedarf es mit anderen Worten keiner Ausschlagung, sondern der Annahme mittels einer ausdrücklichen Erklärung (BSK ZGB II-Schwander, 5. Aufl., Art. 566 N 8). Die Ausschlagung ist zufolge Verwirkung dann nicht mehr möglich, wenn sich ein Erbe vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren (Art. 571 Abs. 2 ZGB).
Das Einzelgericht (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 137 lit. e GOG) hat als zuständige Behörde im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB die Ausschlagungserklärung entgegenzunehmen und zu protokollieren. Die Protokollierung schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat das Protokoll auf die zivilrechtliche Gültigkeit einer Ausschlagung somit keinen Einfluss. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Umgekehrt steht den Gläubigern des Erblassers ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat (BGer 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2 m.w.H. und 4A_394/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.; Häuptli, Praxiskommentar Erbrecht, 3. A., Art. 570 N 9; ZR 96 [1997] Nr. 29 E. III./1.).
3.4. Uneinheitlich sind die Ansichten zur Kognition der protokollierenden Behörde. Die Vorinstanz hielt dafür, dass eine Ausschlagungserklärung grundsätzlich entgegenzunehmen und zu protokollieren sei, ohne dass sie als zuständige Behörde befugt wäre, die Gültigkeit (namentlich die Rechtzeitigkeit) der eingereichten Ausschlagungserklärung zu prüfen. Lediglich ausnahmsweise, wenn die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis anerkannt oder offenkundig sei, dürfe die Protokollierung abgewiesen werden. Sie stützt sich damit auf eine ältere Rechtsprechung des Obergerichts (ZR 96 [1997] Nr. 29 E. III./1.), auf welche in späteren Entscheiden verschiedentlich Bezug genommen wurde (OGer ZH LF120057 vom 3. Oktober 2012 E. III./1.; LF120066 vom 29. November 2012 E. 2.4.; LF130062 vom 27. November 2013 E. 2.b)). In der Lehre billigen einige Autoren der protokollierenden Behörde eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung zu, wenn sie davon abhängige Massnahmen wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation zu treffen hat (Häuptli), a.a.O., Art. 570 N 9; BSK ZGB II-Schwander, 5. A., Art. 571 N 14; Weber, Gerichtliche Vorkehren bei der Nachlassabwicklung, AJP 1997, 558; a.M. aber Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Art. 570 N 5; Breitschmid, Erbausschlagung und Kognition der protokollierenden Behörde, successio 2014, 157). Das Bundesgericht liess die Frage der Kognition der protokollierenden Behörde in seiner neuesten Rechtsprechung offen (BGer 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3.).
Weil sich nach Ansicht der Vorinstanz im vorliegenden Fall Zweifel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Ausschlagungserklärung stellten, sei die Prüfung der Einhaltung der Dreimonatsfrist gerechtfertigt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Frist des Art. 567 ZGB abgelaufen sei, da der Berufungskläger einerseits einen Erbschein bestellt habe, was als Annahme der Erbschaft zu qualifizieren sei, und anderseits zwei Monate danach und überdies nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tod der Erblasserin ausgeschlagen habe. Aus diesem Grund sei das Begehren um Protokollierung abzuweisen.
3.5. Soweit sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, die Bestellung eines Erbscheins sei als Einmischung bzw. Annahme der Erbschaft zu qualifizieren, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Tatsache des Einholens einer Erbbescheinigung für sich allein keine Einmischung in die Erbschaft bedeutet (BSK ZGB II-Schwander, a.a.O., Art. 571 N 5). Vielmehr ist nach dem Zweck des Gesuchs und den Umständen von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sich der Gesuchsteller mit dem Einholen der Erbenbescheinigung als Erbe betätigt oder bloss eine Verwaltungshandlung vorgenommen hat (BGE 133 III 1 E. 3.3.1 f.). Diese Grenze zu ziehen, ist nicht immer einfach und bedarf einer genaueren Prüfung, die auf alle Fälle über die Kognition der protokollierenden Behörde – soweit man ihr eine zugestehen will – hinausgeht (vgl. auch OGer ZH LF120057 vom 3. Oktober 2012 dort E. III./7.).
3.6. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der abgegebenen Ausschlagungserklärung ist festzuhalten, dass der Berufungskläger ebenfalls davon auszugehen scheint, dass er die dreimonatige Ausschlagungsfrist seit Kenntnis vom Tod der Erblasserin verpasst habe. Zu Recht weist er aber auf Art. 566 Abs. 2 ZGB hin, wonach die Ausschlagung vermutet wird – und somit eine Ausschlagungserklärung gar nicht nötig ist –, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig ist. Der Betreibungsregisterauszug der Erblasserin weist 29 nicht getilgte Verlustscheine aus den vergangenen 20 Jahren im Gesamtbetrag von 35’341.20 Franken aus. Dass Verlustscheine bestehen, war auch im vorinstanzlichen Verfahren bekannt. Folglich liegen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Überschuldung des Nachlasses bestehen könnte. Dies zu prüfen ist aber wiederum nicht Aufgabe der protokollierenden Behörde (ZR 96 [1997] Nr. 29 E. III./2.; OGer ZH LF130062 E. 4.a); Breitschmid, a.a.O., 157).
3.7. Aus dem Gesagten folgt, dass die Ausschlagungserklärung des Berufungsklägers zu protokollieren ist. Selbst wenn man der protokollierenden Behörde eine beschränkte Kognition zugesteht, kann und muss sie nicht abschliessend beurteilen, ob eine Einmischung vorliegt oder die Ausschlagungsvermutung zufolge Überschuldung des Nachlasses greift (welche die Einhaltung der Dreimonatsfrist entbehrlich macht). Die Rechtsdurchsetzung obliegt vielmehr den Gläubigern, die im ordentlichen Verfahren vorzubringen haben, weshalb sie den Berufungskläger trotz Ausschlagungserklärung sollten belangen können (vgl. BGer 4A_394 vom 1. Dezember 2014 E. 2.).
(Arrêt LF170020 du Tribunal cantonal zurichois du 28.4.2017)
Procédure pénale
Forfait d’honoraires: tenir compte du travail du stagiaire
L’exercice de l’activité de défenseur par un stagiaire doit être pris en compte pour le calcul des honoraires, pour autant que le stagiaire en question ait accompli une part du travail influençant sensiblement le montant des honoraires.
Etat de fait
Un défenseur d’office a réclamé l’indemnisation pour le travail accompli. Il exigeait une indemnisation selon le temps consacré.
Extrait des considérants
2.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sie müssen sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss; den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch eine Schadenminderungspflicht (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15).
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen (BSK StPO - Wehrenberg/Frank, Art. 429 N 15 f.). Das Honorar im Strafprozess im Kanton St. Gallen für die Verteidigung der beschuldigten Person beträgt, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wird, pauschal 500 bis 4000 Franken (Art. 21 Abs. 1 lit. a HonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Im Strafprozess kann der Rechtsanwalt das Honorar auch nach Zeitaufwand bemessen; unnötiger Aufwand fällt ausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 HonO). Das mittlere Honorar beträgt 250 Franken je Stunde (Art. 24 Abs. 1 HonO).
3. a) Die Vorinstanz kürzte die vom Verteidiger eingereichte Kostennote über 1‘909.30 Franken (Aufwand von 7 Stunden) um 1,5 Stunden mit der Begründung, dass ein zeitlicher Aufwand von 1,67 Stunden für ein Aktenstudium nach Ankündigung der Einstellung überhöht erscheine.
b) Der Beschwerdeführer macht anlässlich der Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die Bemessung des Honorars nicht nach Zeitaufwand, sondern als Pauschale erfolgt sei. Der Tätigkeitsnachweis sei lediglich aus Transparenzgründen eingereicht worden. Für die Beurteilung von einzelnen Positionen der Honorarrechnung sei bei der Bemessung nach Pauschalen kein Platz. Wenn der Aufwand auf die Minute genau nachgeprüft werde, laufe dies dem Sinn und Zweck der Pauschale zuwider. Das pauschale Honorar von 1‘750 Franken liege klar in der unteren Hälfte der Pauschale und erweise sich als moderat und den konkreten Verhältnissen angemessen. Der Aufwand sei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Er setze sich im Wesentlichen aus der Erstbesprechung mit dem Mandanten und seiner Beiständin, der Vorbereitung und Teilnahme an der Einvernahme sowie dem Aktenstudium zusammen. Nicht aufgeführt worden sei der notwendige Aufwand nach Zustellung der Einstellungsverfügung (Schlussbesprechung mit Mandant etc.), dies sei jedoch, weil eben nach Pauschale abgerechnet werde, auch nicht nötig gewesen.
4. a) In der Honorarrechnung vom 20. April 2016 wird als Grundlage des Honorars auf Art. 21 HonO verwiesen, der grundsätzlich die Pauschaltarife regelt. Gleichzeitig wird aber auch ein detaillierter Stundenaufschrieb beigelegt, welcher die Aufwände vom 12. November 2015 bis zum 20. April 2016 ausweist. Damit ist auf den ersten Blick nicht klar, ob der Strafverteidiger nach Pauschale oder aber doch nach Stundenaufwand abrechnen wollte. Der Umstand, dass einerseits in der Honorarrechnung auf Art. 21 HonO verwiesen wird und dass andererseits die Aufwände für den Mandatsabschluss (Schlussbesprechung/Zusendung Verfügung etc.) im Stundenaufschrieb fehlen, lässt den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, dass nach Pauschale abgerechnet werden wollte und der Tätigkeitsnachweis lediglich aus Transparenzgründen eingereicht wurde, plausibel erscheinen.
b) Das Mandat dauerte etwas mehr als sechs Monate (12. November 2015 bis 24. Mai 2016). Der dem Beschwerdeführer gegenüber erhobene Vorwurf – versuchte Geldwäscherei – war zwar von einer gewissen Tragweite, die zu untersuchenden Handlungen waren hingegen nicht komplex. Dennoch hatte zu Beginn des Mandats eine Instruktion und Aufgleisung einer Verteidigungsstrategie zu erfolgen. Mit dieser Instruktion, der Teilnahme an der Einvernahme und deren Vorbereitung, dem Aktenstudium sowie der Korrespondenz fiel fraglos notwendiger Aufwand an. Es fand insgesamt eine polizeiliche Einvernahme in Anwesenheit des Rechtsvertreters bzw. seines Praktikanten statt. Der Aktenumfang war eher gering. Ein gewisser Mehraufwand kann im Umstand erblickt werden, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist. Ebenso erfolgten verschiedene Zwangsmassnahmen (Edition von Bankunterlangen, Kontosperre, Durchsuchungen), die auf ihre Zulässigkeit bzw. (bei Einstellung) auf allfällige Entschädigungsansprüche zu überprüfen waren. Ein Grundhonorar innerhalb der unteren Hälfte der Pauschale (500 Franken bis 2250 Franken) bzw. an der unteren Grenze des mittleren Drittels der Pauschale (1667 Franken bis 2834 Franken) erscheint insgesamt als angemessen. Das beantragte Grundhonorar von 1750 Franken ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
c) Die Staatsanwaltschaft wirft im Beschwerdeverfahren sodann die Frage auf, ob dann, wenn der Praktikant Verteidigungstätigkeiten ausführe, der volle Anwaltstarif verrechnet werden könne. Wird nach Zeitaufwand abgerechnet, so werden üblicherweise für den Einsatz von juristischen Mitarbeitern oder Praktikanten reduzierte Ansätze festgelegt (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 164). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit der Verfassung vereinbar, dass die Entschädigung eines Praktikanten geringer ausfällt als jene eines patentierten Rechtsanwalts (BGer. 5D_175/2008 E. 4 [Stundenansatz von 120 Franken oder 2/3 des Stundenansatzes für patentierte Anwälte]). Damit wird nicht zuletzt dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Praktikant mehr Zeit beansprucht, als ein patentierter und erfahrener Anwalt (BGer. 5D_175/2008 E. 5.5; BGer. 1P.161/2006 E. 3.5.3; BGer. 1B_94/2010 E. 6.3). Auch bei einer Abrechnung nach Honorarpauschale dürfte die Ausübung von Verteidigertätigkeiten durch einen Praktikanten vor diesem Hintergrund ebenfalls zu berücksichtigen sein. Vorausgesetzt werden muss dabei allerdings mit Blick auf die (gewollt vereinfachende) Pauschalisierung, dass der Praktikant im Einzelfall tatsächlich einen massgeblichen Anteil an der Verteidigerarbeit mit spürbarer Auswirkung auf das (Pauschal-)Honorar übernommen hat. Dies war vorliegend mit der Teilnahme an (nur) einer polizeilichen Einvernahme bei Honorierung im unteren Bereich der Pauschale nicht der Fall.
(Arrêt AK.2016.207 du Tribunal cantonal de Saint Gall du 20.7.2016)
Conflit d’intérêts dans la défense de deux coprévenus
Si un avocat doit défendre un des deux coprévenus, il faut supposer un conflit d’intérêts par rapport au deuxième, au sens de l’art. 12 let. c LLCA, aussi longtemps qu’un tel conflit ne peut pas être exclu.
Etat de fait
Le Ministère public mène une instruction pénale contre le coprévenu E.
Une procédure contre le coprévenu A. a été classée. Il avait M. comme avocat. Celui-ci a communiqué au Ministère public qu’il représentait aussi E., l’autre coprévenu. Le Ministère public a décidé que M. ne pouvait être le défenseur de E. Celui-ci, et son avocat M., font recours.
Extrait des considérants
3.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] sowie Art. 14 Abs. 3 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UNO-Pakt II; SR 0.103.2]). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist aber nicht unbeschränkt. So kann zwar ein Rechtsbeistand nach Art. 127 Abs. 3 StPO in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist aber insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und denjenigen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben (vgl. auch Art. 12 lit. a und b BGFA). Diese Regeln bezwecken den Schutz der Interessen der Klientel sowie die Garantie eines korrekten Verfahrens; die Möglichkeiten eines Anwalts bei der Vertretung eines Mandanten dürfen nicht eingeschränkt sein. Diese Grundsätze sind im Strafprozess, wo es um die Verteidigung eines Beschuldigten geht, besonders bedeutsam; es lässt sich nämlich nicht von vornherein ausschliessen, dass im Verlauf des Verfahrens eine beschuldigte Person ihre Schuld einem anderen anzulasten oder zumindest zu Lasten eines anderen zu verringern versucht (vgl. BGE 141 IV 257 ff. = Pra 2/2016 Nr. 20). Die Vertretung widerstreitender Interessen ist sowohl bei gleichzeitig laufenden Mandaten wie auch bei zeitlich gestaffelten, also zwischen einem laufenden gegenüber einem früher abgeschlossenen Mandat, strikte verboten (Ruckstuhl, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N 9; Fellmann, in: Komm. zum Anwaltsgesetz [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 85).
3.3.3. Vorliegend steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer Mitbeschuldigter im selben Fallkomplex «B» ist, wie es der (ehemals) Mitbeschuldigte A war. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist bei dieser Ausgangslage die Möglichkeit einer Interessenkollision nicht nur «absolut hypothetisch». Aufgrund der eingangs aufgezeigten Literatur und Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c BGFA ist bei Konstellationen wie der vorliegenden ein Interessenkonflikt jedenfalls so lange zu vermuten und zu bejahen, bis sich jegliche Interessenkollision ausschliessen lässt. Letzteres ist vorliegend im jetzigen Zeitpunkt nicht der Fall, wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte.
(Arrêt 2N 16 56 du Tribunal cantonal de Lucerne du 27.05.2016)