Droit de l’avocat
Les tribunaux doivent pouvoir atteindre les avocats
S’ils ne sont pas joignables par téléphone ou par mail, les avocats violent le devoir d’exercer leur profession avec soin et diligence.
Etat de fait
Un juge a saisi la Chambre des avocats du canton de Saint-Gall, faisant valoir qu’un avocat n’avait été atteignable ni par téléphone ni par mail pendant des jours ou des semaines sur une période de plusieurs mois. La Chambre des avocats a ouvert une procédure disciplinaire.
Extrait des considérants
2. a) Anwälte sind verpflichtet, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Generalklausel (...) bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2). So gehört zu einer sorgfältigen Anwaltstätigkeit die Pflicht zur Führung einer Kanzlei. Diese hat zu gewährleisten, dass der Anwalt für seine Klientschaft und die Behörden erreichbar ist, und zwar zumindest telefonisch und postalisch. Zudem hat der Anwalt – nebst entsprechenden Räumlichkeiten und Kenntlichmachung nach aussen durch ein auf die Kanzlei hinweisendes Praxisschild – bei Abwesenheit für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden seine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen (...).
b) Rechtsanwalt X. macht hinsichtlich des Vorwurfs der mangelnden Erreichbarkeit u.a. geltend, dass er das Kreisgericht Z. und zuvor auch die Staatsanwaltschaft mehrfach aufgefordert habe, alle Mitteilungen an ihn auf elektronischem Weg zuzustellen. Er ist der Auffassung, dass Verfahrensbeteiligte auch für Mitteilungen an sich von den Gerichten die Benutzung der elektronischen Zustellplattform verlangen können. Wie sich die Pflicht zur Führung einer Kanzlei mit der zunehmenden Digitalisierung zukünftig in Einklang bringen lässt, wird sich weisen. Solange jedenfalls keine gesetzlich statuierte Pflicht zur elektronischen Kommunikation der Behörden und Gerichte mit den Parteien und deren Rechtsvertretern besteht, muss der betreffende Anwalt unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten – unabhängig strafprozessualer Vorschriften – weiterhin zumindest telefonisch und postalisch innert nützlicher Frist erreichbar sein. Weder im Straf- und Zivilprozessrecht (vgl. Art. 86, 91 Abs. 3 und Art. 110 Abs. 2 StPO sowie Art. 130, 139 und 143 Abs. 2 ZPO) noch in der (u.a. gestützt auf Art. 445 StPO und Art. 400 Abs. 1 ZPO) vom Bundesrat erlassenen Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) findet sich eine bindende Regelung zur elektronischen Korrespondenz. (...).
3. a) Y. hat in seiner Anzeige vom 5. März 2019 vorgebracht, dass Rechtsanwalt X. am 11. Januar 2019 u.a. mitgeteilt worden war, dass der Termin der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Z. demnächst mit ihm abgesprochen werde. Zu diesem Zweck habe das Gericht mehrfach versucht, sich mit ihm telefonisch in Verbindung zu setzen – ohne Erfolg. Deshalb habe das Sekretariat am 21. und 23. Januar 2019 Rückrufnachrichten auf dem Anrufbeantworter von Rechtsanwalt X. hinterlassen. Zusätzlich habe ihm das Sekretariat am 21. Januar 2019 eine E-Mail mit mehreren Terminvorschlägen zugesendet, verbunden mit der Bitte um möglichst baldige Rückmeldung. Rechtsanwalt X. habe sich in der Folge aber nicht gemeldet. Deshalb habe das Sekretariat vom 22. Januar bis 13. Februar 2019 über 30 Mal versucht, Rechtsanwalt X. zu verschiedenen Bürozeiten telefonisch zu erreichen. Diese wie auch spätere Versuche seien erfolglos verlaufen. Bereits im Untersuchungsverfahren sei Rechtsanwalt X. telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und habe sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten nicht gemeldet. (...).
b) Rechtsanwalt X. hält der Anzeige entgegen, das an ihn gerichtete Schreiben vom 11. Januar 2019 in der Sache A1 nicht erhalten zu haben. Dessen Zustellung bzw. seine effektive Kenntnisnahme davon sei nicht erwiesen. Dem ist zuzustimmen. Ein entsprechender Empfang ist in der Tat nicht nachgewiesen, sondern lediglich die Ablage des Schreibens im Postfach von Rechtsanwalt X. Er moniert zutreffend, dass im Strafprozess die Versandmethode «A-Post Plus» den gesetzlichen Anforderungen von Art. 85 Abs. 2 StPO nicht genügt (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1).(...).
Unabhängig davon ist aber aufgrund des von Y. in der Anzeige und deren Ergänzung glaubhaft vorgetragenen Vorwurfs, der sich mit den von ihm eingereichten Unterlagen deckt, sowie gestützt auf die eigenen Angaben von Rechtsanwalt X. (hierzu anschliessend) erstellt, dass Letzterer von Anfang Januar bis Ende März 2019 weder per Telefon noch per E-Mail vom Kreisgericht Z. kontaktiert werden konnte. Rechtsanwalt X. selber bestreitet die telefonische Unerreichbarkeit während der fraglichen Zeitspanne nicht. Zu dem im Schreiben von Y. vom 1. April 2019 ergänzten Vorwurf monatelanger telefonischer Unerreichbarkeit schwieg er gänzlich. (...).
c) Auch im Verfahren B. vor dem Untersuchungsamt W., das mit Anklageerhebung vom 31. August 2018 beim Kreisgericht Z. anhängig gemacht wurde, ist Rechtsanwalt X. nachweislich telefonisch nicht kontaktierbar gewesen und hat sich auf die ihm auf dem Anrufbeantworter hinterlassen Nachrichten nicht gemeldet. Der im betreffenden Untersuchungsverfahren zuständige Staatsanwalt leitete mit Schreiben vom 18. Juli 2018 eine dem Untersuchungsamt W. direkt zugestellte Eingabe der beschuldigten Person an den diese verteidigenden Rechtsanwalt X. weiter, verbunden mit der Bitte um Stellungnahme und Retournierung der Originaleingabe innert zehn Tagen bzw. nach am 2. August 2019 letztmalig bewilligter Fristerstreckung bis 13. August 2018. Der Bitte um Aktenretournierung kam Rechtsanwalt X. erst mit dem am 29. August 2019 beim Untersuchungsamt W. eingegangenen Schreiben nach; zur Eingabe selber liess er sich aber nicht vernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt zeigte Rechtsanwalt X. keine Reaktion. Die mit einer Aktennotiz dokumentierten telefonischen Kontaktversuche des Untersuchungsamts W. vom 20., 21. und 22. August 2019 blieben von Rechtsanwalt X. ebenso unerwidert wie die auf seinem Anrufbeantworter vom Untersuchungsamt am 20. und 22. August 2018 hinterlassenen Sprachmitteilungen. Gleiches gilt für den ebenfalls mit Aktennotiz belegten Anrufversuch und die Sprachmitteilung vom 27. August 2019. (...) Im Ergebnis ist somit belegt, dass Rechtsanwalt X. während fast zehn Tagen gegenüber dem Untersuchungsamt W. telefonisch nicht erreichbar gewesen ist, ohne vorgängig oder während dieser Zeitspanne eine entsprechende Abwesenheitsmeldung abzusetzen.
4. Insgesamt hat Rechtsanwalt X. dadurch, dass er im August 2018 während fast zehn Tagen für das Untersuchungsamt W. telefonisch und im Zeitraum von Januar bis und mit März 2019 für das Kreisgericht Z. weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar gewesen ist, die Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) mehrfach verletzt. Er ist hierfür nach Art. 17 Abs. 1 BGFA angemessen zu disziplinieren.
III. 2. (...) Angesichts dieser Bemessungsgründe erscheint (...) eine Busse von Fr. 1’000.00 für den von Rechtsanwalt X. begangenen mehrfachen Verstoss gegen das Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) als angemessen.
Arrêt AW 2019.24 du Tribunal cantonal de Saint-Gall du 21.10.2019
Procédure pénale
Une expertise divergente n’est pas un motif de révision
Une nouvelle expertise psychiatrique, avec un diagnostic différent de la précédente, ne permet pas d’ordonner un internement ultérieur, à moins qu’elle révèle une erreur manifeste dans la première expertise.
Etat de fait
En 2014, le Tribunal régional de Berne a condamné un homme à une peine privative de liberté de sept ans et quatre mois, notamment pour tentative d’homicide intentionnel. Cinq ans plus tard, le Ministère public a demandé à la Chambre pénale du Tribunal cantonal bernois d’ordonner l’internement ultérieur de l’homme, en raison d’une nouvelle expertise attestant qu’il souffre de délires pathologiques.
Extrait des considérants
2. b) Die nachträgliche Verwahrung kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Ein neues Gutachten kann Anlass zur Revision geben, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch sind. Ein neues Gutachten, das lediglich eine von einem früheren Gutachten abweichende Meinung vertritt bzw. zu einer anderen Würdigung gelangt, stellt indessen noch keinen Revisionsgrund dar. Es muss vielmehr mit überlegenen Gründen vom ersten Gutachten abweichen und klare Fehler des früheren Gutachtens aufzeigen, die geeignet sind die Beweisgrundlage des ersten Urteils zu erschüttern.
c) Die Voraussetzungen für die Verwahrung müssen schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung erfüllt gewesen sein. Im Revisionsverfahren geht es nicht um die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils an einen veränderten Sachverhalt, sondern um die Korrektur eines Fehlers im früheren Entscheid. Eine Entwicklung der betroffenen Person seit dem Strafurteil bzw. während des Vollzugs kann revisionsrechtlich nicht massgebend sein.
d) Schliesslich müssen die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich sein. Das heisst, sie müssen die dem rechtskräftigen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen so erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts eine Verwahrung wahrscheinlich erscheint.
3/10.1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland fällte sein Strafurteil vom 28. März 2014 insbesondere auf der Grundlage das Gutachtens von Frau Prof. Dr. med. C. vom 20. Dezember 2012. (...) Die erfahrene Gutachterin kam bei der Diagnosestellung zum Schluss, dass eine wahnhafte Störung aktuell nicht hinreichend zu begründen sei. Der Gesuchsgegner verfüge über einen Intelligenzquotienten im unteren Durchschnittsbereich. Es sei von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen und impulsiven Zügen auszugehen. (...). Sie gelangte zum Schluss, dass die Rückfallgefahr für Delikte, wie sie dem Gesuchsgegner bereits zur Last gelegt würden, aus forensisch-psychiatrischer Sicht als hoch zu erachten sei.
10.2. Das urteilende Gericht prüfte die Verwahrung, die von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, sah jedoch von deren Anordnung ab. Dies wurde zusammengefasst wie folgt begründet: Da gestützt auf das Gutachten vom 20. Dezember 2012 keine anhaltende oder langdauerende psychische Störung von erheblicher Schwere vorliege, komme einzig eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB in Frage. Der Gesuchsgegner habe sich der Anlasstaten der versuchten vorsätzlichen Tötung und der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Dass lediglich Versuche vorlägen, stehe der Anordnung einer Verwahrung grundsätzlich nicht entgegen. Betreffend die objektiv geforderte Opferschwere sei festzuhalten, dass das Eintreten des Erfolges der Taten für die Betroffenen bzw. deren Angehörigen schwerstwiegende Folgen mit sich gebracht hätte. Das Gericht äusserte sich zu den Persönlichkeitsmerkmalen, den Tatumständen und den gesamten Lebensumständen des Gesuchsgegners. Auf Grund einer Risikokalkulation unter Einbezug dieser Kriterien könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsgegner weitere Taten im Sinne von Katalogtaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Allein diese Gegebenheiten würden die Anordnung einer Verwahrung jedoch noch nicht rechtfertigen. Die Verwahrung stelle eine ultima ratio dar. Es müsse die Verhältnismässigkeit gewahrt werden. Bezüglich der Deliktskategorien Körperverletzung und Tötung sei der Gesuchgegner ein Ersttäter und aufgrund der psychiatrischen Begutachtung sei er noch als gesund zu erachten. Bei psychisch gesunden Ersttätern berge die Risikoeinschätzung stets eine grössere Fehlerquote. Die Gutachterin erachte auch bereits einen Strafvollzug von gewisser Länge als geeignet, um das Verhalten des Gesuchsgegners korrigierend zu beeinflussen. Es lägen versuchte Delikte vor. Nach der Verbüssung der Strafe stehe die Ausschaffung des Gesuchsgegners in sein Heimatland im Raum. Insofern mindere sich die Wahrscheinlichkeit, dass er in der Schweiz erneut eine Anlasstat begehen werde. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit sei von der Anordnung einer Verwahrung abzusehen.
10.3. Am 24. Januar 2017 erstattete med. pract. D. zu Handen der Vollzugbehörde ein forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten über den Gesuchsgegner. (...) In körperlich-neurologischer Hinsicht kam der Gutachter zum Befund, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Veränderung seit dem Jahr 2012, weshalb auf eine Untersuchung verzichtet worden sei. Zum psychopathologischen Befund führte der Gutachter aus, im formalen Denken habe sich der Gesuchgegner stark eingeengt auf die vermeintliche Untreue seiner Ehefrau und die Trennung von seinen Kindern. (...) Es bestehe beim Gesuchsgegner seit ca. 2007 ein Eifersuchtswahn betreffend die Treue seiner Ehefrau. (...) Der Gutachter verwendete sodann für die Legalprognose vier verschiedene standardisierte Prognoseinstrumente bzw. legalprognostische Testverfahren (FOTRES, PCL-R, VRAG und ODARA) sowie die klinischen Beobachtungen. Tatzeitnah habe beim Gesuchsgegner für häusliche Gewalt eine deutliche bis sehr hohe strukturelle Rückfallgefahr bestanden. Für Tötungsdelikte habe tatzeitnah eine deutliche strukturelle Rückfallgefahr bestanden.
12.1. Sowohl die Gutachterin Prof. Dr. med. C. als auch das Regionalgericht Bern-Mittelland hatten bei ihren Beurteilungen Kenntnis von der stark ausgeprägten Eifersucht des Gesuchsgegners und dessen Überzeugung, von seiner damaligen Ehefrau mit dem Opfer betrogen worden zu sein. Dies war bekanntermassen auch der Auslöser für die Straftaten des Gesuchsgegners zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau und deren angeblichen Liebhaber.
12.2. Das neue forensisch-psychiatrische Gutachten ist ein Beweismittel, das dem urteilenden Gericht noch nicht vorgelegen hatte. (...) Die Möglichkeit einer wahnhaften Störung war allerdings bereits im ursprünglichen Gutachten thematisiert worden und war dem urteilenden Gericht zumindest als Hypothese bekannt gewesen. Das neue Gutachten kommt zwar zu einer abweichenden Beurteilung, vermag aber nicht hinreichend darzutun, dass das ursprüngliche Gutachten klar fehlerhaft gewesen wäre. Vielmehr basiert die abweichende Beurteilung in erster Linie auf der neuen Exploration des Gesuchsgegners und der daraus geschlossenen Verfestigung von dessen Überzeugung von der Untreue der (ehemaligen) Ehefrau im Strafvollzug. Dies sind Tatsachen, die erst nach der Fällung des Strafurteils eingetreten sind und revisionsrechtlich nicht von Bedeutung sein können. Ein Urteil kann nicht nachträglich an die Entwicklungen im Strafvollzug angepasst werden.
12.4. Was die Einschätzung der Rückfallgefahr in Tatnähe betrifft, gelangte das neue Gutachten im Ergebnis zu keinen vom ursprünglichen Gutachten abweichenden Erkenntnissen. Beide schätzten die damalige Rückfallgefahr als hoch ein. Diesbezüglich liegt keine neue Tatsache vor. Die aktuelle Einschätzung der Rückfallgefahr hat in Bezug auf die Zulassung einer Revision keine Bedeutung.
12.6. Der Revisionsgrund nach Art. 65 Abs. 2 StGB ist vorliegend nicht gegeben. Das Gesuch der Generalstaatsanwaltschaft ist somit abzuweisen.
Arrêt SK 19 146 du Tribunal cantonal de Berne du 9. 9. 2019
Droit des assurances sociales
Argent du 2e pilier uniquement pour le compagnon fidèle
Les prestations du 2e pilier en faveur du partenaire de vie ne sont dues que si celui-ci manifestait le soutien et la loyauté attendus dans une union conjugale.
Etat de fait
Au décès d’une assurée, son compagnon et ses parents ont réclamé le capital de retraite à la caisse de pension. D’après le règlement de celle-ci, le partenaire de vie a la priorité sur les père et mère. Mais les parents se sont plaints au motif que l’ami de leur fille avait eu en même temps une autre compagne, avec laquelle il avait eu deux enfants. Le tribunal a admis la plainte.
Extrait des considérants
1.2. Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG Gebrauch und regelte in ihrem Vorsorgereglement (...) die Anspruchsberechtigung auf ein Todesfallkapital wie folgt: Anspruch auf die Todesfallkapitalien haben unabhängig vom Erbrecht:
a) der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen
b) die rentenberechtigten Kinder, bei deren Fehlen
c) übrige natürliche Personen, die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen
d) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen
e) die Eltern (…)
1.3. Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.1. Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, die Verstorbene sei nicht verheiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Sie sei nicht von natürlichen Personen in erheblichem Masse unterstützt worden und habe auch nicht bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt. Ebenso habe sie auch nicht für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen. Als ihre Eltern hätten sie deshalb Anspruch auf die reglementarischen Leistungen. Der Beigeladene habe mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Parallelbeziehung geführt. Dies führe dazu, dass er mit ihrer verstorbenen Tochter keine eheähnliche Gemeinschaft gelebt habe.
2.3. Der Beigeladene stellte sich auf den Standpunkt, aus den Akten ergebe sich, dass er mit A. eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe, die faktisch mehr als fünf Jahre vor deren Tod ihren Anfang genommen habe. Die mit der Mutter seiner beiden Kinder geführte «spontane Parallelbeziehung» habe in den letzten fünf Jahren vor dem Hinschied von A. nicht mehr bestanden. Sein jüngeres Kind sei am 19. März 2009 zur Welt gekommen und sei schon zum Zeitpunkt des Todes am 22. Juli 2014 mehr als fünfjährig gewesen. Die Zeugung sei damit sechs Jahre vor dem Todesfall erfolgt. Ab der Geburt des zweiten Kindes habe der Kontakt zur Mutter der beiden Kinder auf einer rein freundschaftlichen Basis bestanden und sich weitgehend in der Organisation und der Wahrnehmung der ihm zustehenden Besuchsrechte erschöpft.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, wer Anspruch auf das Todesfallkapital von Fr. 116’317.65 hat. (...). Vorab ist auszuführen, dass die Auszahlung des Todesfallkapitals an eine gemäss Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements anspruchsberechtigte Person voraussetzt, dass die Beklagte bis spätestens vor der Verteilung der Leistung über deren Vorhandensein in Kenntnis gesetzt wurde (Ziff. 4.5.7 lit. i 4. Abschnitt des Reglements). Es genügt, wenn dieser Status – hier jener des Lebenspartners – als möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.1.2). Von den Parteien wird vorliegend die Erfüllung dieses Erfordernisses zu Recht nicht in Frage gestellt. Mithin ist zu prüfen, ob A. und der Beigeladene in den letzten fünf Jahren bis zum Hinschied Erstgenannter – das heisst vom 22. Juli 2009 bis am 22. Juli 2014 – eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt haben.
3.2 In Würdigung der Akten erscheint glaubhaft, dass der Beigeladene und A. eine Beziehung lebten. Damit ist auch zu erklären, dass die Klägerin 2 gegenüber der Beklagten den Beigeladenen als Lebenspartner bezeichnete, in der Todesanzeige ein Lebenspartner – ohne Namensangabe – aufgeführt ist und im anlässlich der Trauerfeier verlesenen Lebenslauf der Beigeladene – nun mit Namensangabe – erwähnt wird.
Gleichzeitig jedoch unterhielt der Beigeladene auch mit D., der Mutter seiner beiden 2007 und 2009 geborenen Kinder, eine Beziehung. Dieser Kontakt beruhte nicht nur auf einer rein freundschaftlichen Basis und bestand aus mehr als nur diversen «Bsüechli». Nach dem zeitlichen Verlauf der Beziehung befragt gab D. an, sie seien von 2004 bis 2013, eventuell 2014, ein Paar gewesen. (...) Angesichts der Aussagen der Zeugin und der gelebten Umstände ist nicht glaubhaft, dass ihr der Beigeladene durch sein Verhalten klar signalisiert hatte, dass er mit ihr einzig zwei Kinder zeugen, nicht aber eine Beziehung führte wollte. Dies gilt umso mehr, als er in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 selber eine spontane Parallelbeziehung mit der Zeugin angibt, die einzig in den letzten fünf Jahren vor dem Tod von A. nicht mehr bestanden habe (Urk. 15 S. 2). Die mit D. gelebte Beziehung – unabhängig davon, in welchem (intimen) Ausmass diese gepflegt wurde – schliesst damit eine umfassende Lebensgemeinschaft mit A. aus. Hierfür spricht auch, dass der Beigeladene – soweit aktenkundig – seine Kinder nicht zur Verstorbenen auf Besuch nahm respektive mit ihr und den Kindern keine gemeinsamen Ausflüge oder Ferien unternahm. Vor diesem Hintergrund kann die hier interessierende Beziehung des Beigeladenen mit der Verstorbenen nicht die für eine Lebensgemeinschaft nach Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG respektive Ziff. 4.5.7 lit. c des Reglements erforderliche Intensität aufgewiesen haben. Dies erhellt auch daraus, dass er die Beziehung zur Verstorbenen vor der Mutter seiner Kinder verheimlichte und damit nicht in aller Öffentlichkeit zu ihr stand. Zusammenfassend war beim Beigeladenen nicht die Bereitschaft zu erkennen, seiner Partnerin Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Angesichts dessen ändert am Ergebnis nichts, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG nur grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommen muss.
3.3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beigeladene mit der verstorbenen A. keine eheähnliche Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren vor deren Ableben geführt hat. Das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 116’317.65 steht damit gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit. e des Reglements den Klägern zu.
Arrêt BV.2016.00102 du Tribunal des assurances sociales de Zurich du 12.7.19.