Procédure civile
Lex mitior pour une demande de construire a posteriori
Quand l’autorisation de constru- ire a été demandée a posteriori, c’est, en principe, le droit du moment de la construction qui s’applique. Avec une exception: quand le nouveau droit est plus favorable, c’est lui qui s’applique.
Etat de fait
La propriétaire d’un bien-fonds construit a fait installer après coup une terrasse avec une paroi en bois de protection visuelle. Mais elle a omis de déposer d’abord une demande de construire. Sur requête de la commune, l’oubli a été réparé.
Extrait des considérants
1.6.1. Für den Fall, dass das Kantonsgericht bei einem einstufigen innerkantonalen Instanzenzug die Funktion der Verwaltungsbeschwerdeinstanz übernommen hat – und dies entspricht nach § 156 Abs. 2 VRG i.V.m. § 146 VRG der VRG-Rechtspflegekonzeption – dann ist vor Gericht gegebenenfalls geändertes neues Recht anzuwenden (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 811 und 812, mit Hinweis auf BGer-Urteil 1C_505/2011 vom 1.2.2012 E. 3.1.2; im Ergebnis analog: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 2.202 (u.a.) mit Hinweis auf Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 1983 II 175 und 204).
Das wiedergegebene Rechtspflegekonzept stimmt im Übrigen mit der Übergangsordnung gemäss § 226 PBG überein, welche Bestimmung den Grundsatz wiederholt, wonach – prinzipiell – dasjenige Recht anwendbar sein soll, das beim Entscheid einer Behörde mit voller Prüfungsbefugnis gilt. Demnach wird in Bausachen grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Beurteilung geltende Rechtslage abgestellt. Zuweilen hat dies zur Folge, dass die Rechtsmittelinstanz bauliche Massnahmen gestützt auf Normen prüft, welche vor der erstinstanzlich zuständigen Baubewilligungsbehörde noch keine Gültigkeit hatten. Diese Konsequenz ist unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der (prinzipiell) sofortigen Anwendung des neuen Rechts vertretbar, erscheint indes aus funktionaler Sicht nicht immer unbedenklich. Von vornherein unproblematisch ist derlei dann, wenn die Streitsache nach alter und neuer Rechtslage gleich zu beurteilen ist, Änderungen von anwendbaren Normen letztlich also keinen Einfluss auf den Entscheid haben. Vom erwähnten Grundsatz der sofortigen Anwendung geänderter Normen kann und soll aber abgewichen werden, wenn z. B. ein Verfahren ungebührlich lange gedauert hat und die Anwendung des neuen (aus Sicht der Bauherrschaft) strengeren Rechts unverhältnismässig wäre – insbesondere, wenn die Verzögerung durch Einsprachen und Beschwerden Dritter verursacht wurde – oder aber bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten einer der Parteien (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 14 128 vom 13.11.2015 E. 1.3). Anhaltspunkte dafür, dass solches im vorliegenden Verfahren zu vermuten wäre, machen die Verfahrensbeteiligten nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
1.6.4. Noch im vorinstanzlichen Verfahren präsentierte sich die Rechtslage hinsichtlich der umstrittenen baulichen Massnahmen anders als mit Blick auf das (später) geänderte Recht. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass die Frage der materiellen Rechtmässigkeit einer, wie hier, ohne Baubewilligung erstellten Baute prinzipiell auf der Grundlage des zur Zeit der Errichtung in Kraft gestandenen Rechts zu überprüfen und zu beurteilen ist (Waldmann, in: Handbuch Öffentliches Baurecht [Hrsg.Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr], Zürich 2016, N 6.9). Es ist in diesem Fall genauer gesagt auf dasjenige Recht abzustellen, das im Zeitpunkt Geltung hatte, in dem das Baugesuch ordentlicherweise hätte gestellt werden müssen. Denn im Rahmen der Beurteilung einer – ohne Baubewilligung – realisierten (baubewilligungsbedürftigen) Baumassnahme ist zu prüfen, ob die Baute oder baurechtserhebliche Änderung bei rechtzeitiger Einreichung des Baugesuchs hätte bewilligt werden können. Für diese Praxis spricht das Argument, dass es mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar wäre, wenn aufgrund eines nachträglichen verschärften Rechts eine Baute abgebrochen werden müsste, die zur Zeit, als sie erstellt wurde, zwar nicht bewilligt war, aber dennoch materiell den Bauvorschriften entsprach (BGE 104 Ib 304 E. 5c; Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen – unter besonderer Berücksichtigung des zürcherischen Rechts, Diss. Zürich 1999, S. 118). Andererseits ist zu beachten, dass das später in Kraft getretene geänderte Recht massgebend ist, wenn es von objektiver Warte aus Sicht der Bauherrschaft günstiger ist oder – was hier nicht von Belang ist – wenn die Bauherrschaft das Bewilligungserfordernis deshalb missachtet hätte, weil das später in Kraft getretene Recht strenger ist (BGE 123 II 248 E. 3a/bb; BGer-Urteile 1C_179/2013 vom 15.8.2013 E. 1.2 und 1C_337/2008 vom 18.11.2008 E. 2.1; Urteil des Kantonsgericht Luzern 7H 15 246 vom 27.9.2016 E. 5.4; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 10 225 vom 11.6.2012 E. 2c; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, N 655).
Bezogen auf die vorliegende Streitsache führen diese Überlegungen zur Frage, ob sich die geänderte Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn verändert hat oder nicht. Für den Fall, dass sich das neue Recht im Vergleich zur Rechtslage im Zeitpunkt der Realisierung der umstrittenen Baumassnahmen (aus Sicht der Bauherrschaft) günstiger präsentiert, kommt – wie aufgezeigt – aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht das vormalige, zur Zeit der bewilligungslos realisierten Baumassnahmen in Kraft gestandene Recht zur Anwendung, sondern das neue, in der Zwischenzeit in Kraft getretene mildere Recht, zumal dieses mit Blick auf die Rechtspflegekonzeption (E. 1.4) die (prinzipielle) Grundlage der Beurteilung von Streitsachen vor dem Kantonsgericht ist. Umgekehrt wäre die Streitsache auch vor Gericht nach Massgabe des «alten Rechts» zu beurteilen, wenn dieses «alte Recht» für den betroffenen Bauherrn als das «mildere Recht» zu qualifizieren wäre (Ruoss Fierz, a.a.O., S. 119). Ob das geänderte, in Kraft stehende Recht hier das mildere ist, gilt es im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zu prüfen.
1.6.5. Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Frage nach der massgeblichen Rechtslage Folgendes festzuhalten: Mit den umstrittenen Baumassnahmen auf dem Grundstück Nr. x wurde nach Lage der Akten vor dem 8. März 2016 begonnen. Ferner ist davon auszugehen, dass diese vor dem 24. Mai 2016 realisiert wurden. Der Entwurf des revidierten BZR datiert vom 9. Juni 2016 und lag einige Wochen später, genauer gesagt vom 20. Juni 2016 bis 19. Juli 2016 öffentlich auf. Damit vermochte der damalige Entwurf des revidierten BZR im Verfahren der Überprüfung des nachträglichen Baugesuchs betreffend die umstrittenen Baumassnahmen auf dem Grundstück Nr. x keine mit der Planungszone gemäss § 85 PBG verknüpfte negative Vorwirkung zu entfalten (zur Tragweite der so genannten «negativen Vorwirkung»: BGer-Urteil 1C_516 vom 26.9.2017 E. 5.5). Gleiches gilt mit Bezug auf einen – in den Akten nicht vorhandenen – BZR-Entwurf, welcher laut einem nicht verifizierbaren Hinweis in der angefochtenen Baubewilligung vom 6. April 2017 angeblich das spätere Datum vom «20. Oktober 2016» getragen habe.
1.7. Im Sinn eines Zwischenergebnisses steht fest, dass das Kantonsgericht in der Regel die Streitsache auf der Grundlage des geänderten kantonalen und kommunalen Rechts zu beurteilen hat, falls sich dieses als das mildere erweist. Die Vorinstanz ihrerseits hatte die wiedergegebene intertemporalrechtliche Problematik im Rahmen der Prüfung der Streitsache demgegenüber nicht zu erwägen. Vielmehr war sie im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 37 Abs. 2 VRG) gehalten, die strittigen baulichen Massnahmen (u.a.) auf der Grundlage des BZR 2002 und des PBG sowie der PBV in den Fassungen, welche vor der Genehmigung des neuen BZR am 4. Juli 2017 in Kraft standen, zu beurteilen, denn erst ab diesem Datum erfolgte mit Bezug auf die Gemeinde Eich die Inkraftsetzung der geänderten kantonalen PBG- und PBV-Bestimmungen (E. 1.6.2 und 1.6.3). Beizufügen ist, dass die Vorinstanz nach Lage der Akten von vornherein nicht zu überprüfen hatte, ob die umstrittenen baulichen Massnahmen einem BZR-Entwurf entgegenstehen würden, weil ein BZR-Entwurf im Sinn von «Planungszonen» nach § 85 Abs. 1 PBG eine negative Vorwirkung hätten entfalten können (E. 1.6.4). Eine solche Überprüfung hat sich erübrigt, weil die in Rede stehenden baulichen Massnahmen vor der öffentlichen Auflage der geänderten kommunalen Rechtsquellen realisiert worden sind (E. 1.6.5).
Arrêt 7H 17 134 du Tribunal cantonal de Lucerne du 3.1.2018
Droit administratif
Exigences pour le chemin de l’école
Quand une formation scolaire spéciale est indiquée, le chemin de l’école dépend des offres de thérapie et de pédagogie spécialisée. Un élève ne peut se référer sans autre à ce qui est habituellement exigible pour le chemin de l’école.
Etat de fait
Un élève ayant besoin d’une formation scolaire spéciale s’oppose à l’école qui lui est attribuée. Il invoque le fait que, pour lui, les autres écoles seraient plus facilement et plus rapidement accessibles.
Extrait des considérants
4.2. Damit bleibt die Frage zu prüfen, ob der Schulweg zum Schulhaus A für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
4.2.1. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz prüfte das Rektorat, ob eine Zuweisung zu einem anderen Schulhaus in Frage komme. Eine solche Möglichkeit habe sich aber nicht ergeben. Im Schulhaus B seien die Klassenbestände zu hoch, und in den Schulhäusern C und D seien anspruchsvolle Zusammensetzungen der Klassen vorhanden, die auch angesichts fehlender Ressourcen eine integrative Sonderschulung in diesen Schulhäusern ausschliesse. Das Schulhaus A sei dagegen klein und überschaubar und erfahrene Lehrpersonen würden dort unterrichten, was dem Beschwerdeführer zugute komme (E. 3).
Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Feststellungen keine Einwendungen vor. Er macht lediglich geltend, alle anderen Schulhäuser seien besser und schneller erreichbar. Dass die Verhältnisse in einem kleinen Schulhaus mit überblickbaren Strukturen und vergleichsweise wenigen Wechseln im Klassenverband und im Lehrkörper den pädagogischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers entgegen kommen, erscheint plausibel. Die Sonderschulung im Fall des Beschwerdeführers erfolgt u.a. gestützt auf § 12 der Verordnung über die Sonderschulung (SRL Nr. 409). Diese Bestimmung gilt bei Verhaltensbehinderung und ist für Lernende bestimmt, die in der Lern- und Sozialentwicklung und im Verhalten vorübergehend oder dauernd so beeinträchtigt sind, dass sie den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können. Werden aber von den zuständigen Fachstellen integrative sonderpädagogische Massnahmen als sinnvoll erachtet, wird der Lernende trotzdem in der Regelklasse unterrichtet – eben in Form der sog. integrativen Sonderschulung (§ 14 der Verordnung über die Sonderschulung). Das Störungsbild des Beschwerdeführers, das sich aus den Akten ergibt, ist von folgenden Elementen geprägt: grosser Bewegungsdrang, unkontrolliertes und nicht kontrollierbares Verhalten (ADHS-Diagnose), Ablenkbarkeit, Zerstreutheit und Impulsivität. All dies verlangt gerade nach einer individuellen Betreuung, die – erfahrene Lehrpersonen vorausgesetzt – ein für eine positive schulische Entwicklung günstiges Umfeld schafft.
4.2.2. Kann somit im Schulkreis Z die integrierte Sonderschulung nach den Vorgaben der Verfügung vom 30. Juni 2017 derzeit sinnvoll nur im Schulhaus A angeboten und durchgeführt werden, ist zweifelhaft, ob sich die Frage nach dem zumutbaren Schulweg überhaupt noch stellt. Denn die Rechtsprechung hierzu ist vor allem im Hinblick auf die Absolvierung des regulären Unterrichts im Rahmen von Regelklassen von Bedeutung. Wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Sonderschulung angezeigt ist, muss sich der Schulweg nach den therapeutischen und sonderpädagogischen Angeboten und Massnahmen richten. Ein Schüler, dessen Bedarf an Sonderschulung ausgewiesen ist, kann sich nicht gleichermassen auf die Zumutbarkeitsregeln in Bezug auf den Schulweg berufen. Dass die Frage des Schulwegs sich an den «normalen» Verhältnissen von Lernenden orientiert, ergibt sich aus § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (Volksschulbildungsverordnung [VBV; SRL Nr. 405]). Danach sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen neben der Gesundheitsförderung die konkreten Umstände zu berücksichtigen, wie das Alter der Lernenden und die Länge, die Art und die Beschaffenheit sowie die Gefährlichkeit des Schulwegs. Das sind Beurteilungskriterien, die sich prinzipiell an den physischen Fähigkeiten der Schüler (Alter) einerseits und an konkreten Wegverhältnissen andererseits orientieren. Ihre Bewertung setzt aber immer voraus, dass andere Einrichtungen (Schulhäuser) überhaupt zur Verfügung stehen, was vorliegend gerade nicht zutrifft.
4.2.3. Selbst wenn die Auffassung vertreten wird, die Frage des Schulwegs sei nach den üblichen Kriterien und unabhängig vom Umstand, dass pädagogische Sondermassnahmen durchzuführen sind, zu prüfen, ändert dies am Ergebnis nichts.
Die Vorinstanz hat den Schulweg (Wohnort des Beschwerdeführers zum Schulhaus A) ausführlich geprüft und erachtete diesen als zumutbar. Dabei sind die Busstrecke, die Abfahrtszeiten und die Dauer des Fussmarschs abgeklärt worden. Die Busfahrt dauert ca. acht Minuten und der 600 Meter lange Weg kann zu Fuss innert zehn Minuten bewältigt werden. Gesamthaft beträgt der Schulweg rund 20 Minuten. Eine besondere Gefährlichkeit besteht nicht. An der y-Strasse mit einem relativ hohen Verkehrsaufkommen findet sich auf der ganzen Länge ein breites Trottoir. Ferner hat die Vorinstanz die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach besonders über den Mittag die zeitliche Beanspruchung zu hoch sei, mit Hinweisen auf alternative Busverbindungen und die Mittagsbetreuung widerlegt. Auf ihre zutreffenden und durch die bundesgerichtliche Praxis gestützten Überlegungen kann denn auch verwiesen werden.
4.2.4. Die Ausführungen der Vorinstanz sind vom Beschwerdeführer weitgehend unbestritten geblieben. Das betrifft namentlich die Länge des Schulwegs und den Zeitbedarf. Vor Gericht lässt er aber vorbringen, der Schulweg zur Schule A sei jeweils am Morgen und Abend dunkel. Er fürchte sich, allein in der Dunkelheit zu sein. Dabei sei auch das unvorsichtige Verhalten zu berücksichtigen. Er sei in Bezug auf seine Ängste noch sehr kleinkindlich und einer solchen Herausforderung (Schulweg zur Schule A) nicht gewachsen.
Die Frage der Dunkelheit bzw. des dunklen Schulwegs war bereits Thema im Verfahren vor dem Bildungs- und Kulturdepartement (BKD). Dieses hat zu Recht auf die Schulzeiten hingewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch im Winter frühestens um 07.45 Uhr das Haus verlassen muss und um ca. 16.30 Uhr wieder zu Hause ist. Seine Reisezeiten fallen daher in der dunklen Jahreszeit nicht in die Nacht, sondern in die Zeit der Dämmerung. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich.
Was die Sorge um die Sicherheit des Beschwerdeführers betrifft, ist auch in diesem Punkt auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen (E. 4.4). Der Beschwerdeführer beruft sich vor Kantonsgericht auf ein Schreiben der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 11. Oktober 2017. Soweit darin die Angst vor der Dunkelheit thematisiert wird, ist auf die Fortschritte im Rahmen der ambulanten Behandlung im Kinder- und Jugendpsychiatrie Luzern hinzuweisen. Gemäss Ausführungen der fallführenden Psychologin E hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Impulsivität und Hyperaktivität verbessert. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb einem mittlerweile 11-jährigen Jungen der Schulweg in das Schulhaus A nicht zugemutet werden kann. Ergänzend ist hierzu die Vernehmlassung des BKD zu erwähnen, wonach der Beschwerdeführer einen Umweg von 200 Meter machen könnte, um den ganzen Fussweg auf einem sehr gut beleuchteten Trottoir zu gehen. Diese Ausführungen sind in der Replik unbestritten geblieben.
Arrêt 7H 17 298 du Tribunal cantonal de Lucerne du 22.12.2017
Procédure pénale
Former un recours au nom de l’enfant
Quand les enfants sont soumis à l’autorité parentale conjointe, leurs actes relevant de la procédure pénale doivent être approuvés par les deux parents. Toutefois, en cas de conflits d’intérêts, la compétence des parents prend fin.
Etat de fait
Un époux dépose une plainte pénale contre sa femme, dont il vit séparément. Il lui reproche des voies de fait contre leurs enfants communs mineurs. Il fait recours contre l’ordonnance de classement du Ministère public.
Extrait des considérants
2.2.2. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens dazu aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob er sich als Privatkläger konstituiere, was dieser aus diesem Anlass tat. Die Staatsanwaltschaft behandelte den Beschwerdeführer in der Folge sinngemäss als Privatkläger und bezeichnete ihn in der angefochtenen Verfügung auch als solchen. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst in der Beschwerdeschrift als Privatkläger bzw. als Partei und sieht sich daher zur Anhebung der Beschwerde befugt. Er führt in diesem Zusammenhang aus, seine Kinder seien durch die falsche Rechtsanwendung der Vorinstanz unmittelbar in ihren Rechten betroffen worden.
2.2.3. Dem Beschwerdeführer ist die Stellung als Privatkläger zu Unrecht eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer hat in der Anzeige vom 27. Januar 2017 ausschliesslich gegen seine Kinder begangene Straftaten geltend gemacht. Inwiefern er durch die geltend gemachten wiederholten Tätlichkeiten unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt worden wäre, macht er weder geltend und ist auch nicht von Amtes wegen ersichtlich. Er ist somit nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten. Er konnte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren auch nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO bzw. als Partei des Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 StPO konstituieren. Auch eine Privatkläger- bzw. Parteistellung kraft der Antragsbefugnis im Sinne der Art. 118 Abs. 2 und Art. 115 Abs. 2 StPO entfällt, da ausschliesslich ein Offizialdelikt angezeigt wurde. Dem Beschwerdeführer kommt die über Art. 382 Abs. 1 StPO vermittelte Beschwerdebefugnis somit mangels Parteistellung nicht zu. Dass ihm mittelbar auf Grundlage von Art. 105 Abs. 2 StPO eine Beschwerdebefugnis einzuräumen wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2.2.4. Soweit der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde erhebt, ist darauf mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
2.3. Nachfolgend wird aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall auch nicht als gesetzlicher Vertreter im Namen seiner Kinder hätte Beschwerde erheben können.
2.3.1. Die Kinder des Beschwerdeführers, die zweifellos als (durch die geltend gemachte Straftat) geschädigte Personen anzusehen sind, sind zum heutigen Zeitpunkt sechs und vier Jahre alt. Sie sind daher handlungsunfähig (Art. 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Eine handlungsunfähige Person wird im Strafverfahren durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO).
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis steht bei minderjährigen Kindern grundsätzlich den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, gemäss Art. 296 ZGB unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (Abs. 2), welche die elterliche Sorge nach der Maxime des Kindeswohls ausüben (Abs. 1). Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Elterliche Sorge] vom 16.11.2011, in: BBl 2011 9106; Affolter/Vogel, Berner Komm., Art. 296 ZGB N 51). Dies gilt insbesondere für wichtige rechtliche Vorkehren wie bspw. die Anhebung oder die Führung eines Prozesses (Schwenzer/Cottier, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 304/305 ZGB N 11).
Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 306 Abs. 3 ZGB). Haben die Eltern in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB).
2.3.2. Die Anhebung einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist eine Rechtsvorkehr, die mit erheblichen (finanziellen und nicht zuletzt emotionalen) Auswirkungen verbunden ist und gerade unter Berücksichtigung der Maxime des Kindeswohls grundsätzlich einer wohlüberlegten Zustimmung beider Elternteile und damit auch der Beschuldigten benötigte. Dass die Beschuldigte der Anhebung einer Beschwerde ihrer Kinder gegen ihre eigene Person zustimmen würde, kann jedoch angesichts der vorliegenden Prozesskonstellation und aufgrund der Aussagen, die sie bei ihrer Einvernahme tätigte, ausgeschlossen werden.
Überdies liegt hinsichtlich des zugrunde liegenden Strafverfahrens (auch) auf Seiten des Beschwerdeführers eine offenkundige Interessenkollision vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er damit bzw. mit der angehobenen Beschwerde in erster Linie Eigeninteressen verfolgt. Der Beschwerdeführer und die Beschuldigte befinden sich in einem intensiv geführten Eheschutzverfahren, in welchem unter anderem auch Kinderbelange im Streit stehen. Das Verhältnis zwischen den Elternteilen scheint massiv getrübt zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer die Strafanzeige gegen die Beschuldigte aufgrund persönlicher Beweggründe erhoben hat.
Der Beschwerdeführer hätte somit weder seine Kinder als Privatkläger des Strafverfahrens konstituieren noch in ihrem Namen Prozesshandlungen wie eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung anheben können. Auf die Beschwerde könnte somit auch durch eine von Amtes wegen vorzunehmende Korrektur der fehlerhaft bezeichneten Parteistellung nicht eingetreten werden.
2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Partei des Strafverfahrens und somit nicht beschwerdeberechtigt ist. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch nicht im Namen seiner Kinder Beschwerde erheben können, und es hätte für deren Prozesshandlungen von Amtes wegen ein Prozessbeistand bestellt werden sollen. Auf weitere Vorkehren in dieser Hinsicht kann jedoch verzichtet werden. Im vorliegenden Fall erübrigt sich die Ernennung eines Prozessbeistands, da die Beschwerde auch – wie nachfolgend aufgezeigt wird – im Falle einer prozessual gültigen Anhebung keinen Bestand hätte.
Arrêt 2N 17 118 du Tribunal cantonal de Lucerne du 22.12.2017