Egalité entre femmes et hommes
Congé-représailles à l’hôpital de L’Île à Berne
Le Tribunal cantonal bernois a annulé le licenciement d’une médecin-cheffe en raison de la violation de la loi sur l’égalité entre femmes et hommes, confirmant ainsi la décision du tribunal de première instance.
Etat de fait
Une médecin-cheffe a été licenciée à l’hôpital de l’Île le 17 juin 2014. L’employeur faisait notamment valoir une sérieuse dégradation du rapport de confiance. La médecin invoquait de son côté un cong-représailles. Elle s’est opposée avec succès à son licenciement.
Extrait des considérants
10. Vorliegend beruft sich die Berufungsklägerin in ihrem Kündigungsschreiben vom 17.06.2014 (KB 37) auf ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis. Die Kündigung wurde mit folgendem Wortlaut begründet:
«Das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Inselspital ist aufgrund zahlreicher Vorfälle über längere Zeit hinweg sehr belastet worden. Dies hat zur Folge, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört worden ist. Unter diesen Umständen ist das Inselspital Universitätsspital Bern als Arbeitgeberin zum Schluss gelangt, dass keine Aussicht auf eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit besteht.»
Das Vertrauensverhältnis soll durch die in der Klageantwort (...) genannten Vorfälle zerstört worden sein. Die Vorinstanz behandelte alle entsprechenden Vorwürfe und kam dabei zum Schluss, dass diese keinen begründeten Anlass für eine Kündigung darstellen.
11.3 Zum Vorwurf der Illoyalität führt die Vorinstanz weiter aus:
11.3.1 Die Berufungsklägerin mache in Rz. 69 f. der Klageantwort (...) geltend, dass am 25.02.2013 auf Betreiben der Berufungsbeklagten vor der Innerfakultären Gleichstellungskommission (IFGK) ein Gespräch stattgefunden habe, an welchem neben der Berufungsbeklagten die Präsidentin der IFGK, Prof. L., Dr. M. als Vertreterin des VSAO, Frau N. als Vertreterin des Inselspitals, Prof. E. als quasi gerügte Partei sowie PD Dr. O. als einer seiner Stellvertreter teilgenommen hätten. Die Berufungsbeklagte habe sich mit Schreiben vom 04.03.2013 schriftlich im Sinne einer Übungskritik gegenüber Frau Prof. L. über ihren (negativen) Eindruck von diesem Gespräch geäussert (KB 45). Prof. E. habe es unterlassen, dieses Gespräch schriftlich zu kommentieren. Er sei aber über die Aussagen der Berufungsbeklagten schockiert gewesen: Diese habe ihm wörtlich vorgeworfen, Frauen in den Abort zu treiben. Weiter habe sie ihm vorgeworfen, in seiner Klinik schwerste sexuelle Übergriffe zu dulden, welche regelhaft ausgeübt würden. Ferner habe sie bekannt gegeben, sie führe eine schwarze Liste über Vorkommnisse und Personen, welche sich missliebig verhielten.(...)
11.3.2 Zu diesen Vorwürfen erwog die Vorinstanz, dass nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte Herrn E. anlässlich des zweiten Gesprächs vor der Gleichstellungskommission am 25.02.2013 vorgeworfen habe, er treibe Frauen in den Abort. Daran vermöchten die Ausführungen der Berufungsbeklagten (...) wonach sie gesagt habe «wenn wir das Arbeitsgesetz nicht einhalten, treiben wir Frauen in den Abort» nichts zu ändern. Hingegen scheine das Thema «sexuelle Übergriffe» in der Klageantwort stark übertrieben dargestellt worden zu sein, hätten sich doch die an der Sitzung anwesenden Zeugen hierzu höchstens am Rande geäussert. Gemäss den Zeuginnen L. und N. sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Berufungsbeklagten und Herrn E. bereits in diesem Zeitpunkt (25.02.2013) zerstört gewesen. Für Prof. E. sei der Vorfall hingegen gemäss seinen Aussagen nicht der Hauptgrund für den Vertrauensverlust gewesen. So sei eine Kündigung am gut zwei Wochen später stattfindenden folgenden MAG kein Thema gewesen (...) und es hätten am 15.03.2013 aus seiner Sicht keine schwerwiegenden Differenzen bestanden (...). Zu berücksichtigen sei im weitern, dass die zweite Sitzung vor der Gleichstellungskommission am 25.02.2013 stattgefunden habe, also rund 16 Monate vor der Kündigung am 17.06.2014. Ein Kausalzusammenhang der damaligen Ereignisse mit der Kündigung ist daher nach Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich.
11.4.1 Dagegen wendet die Berufungsklägerin auf den S. 16 f. ihrer Berufungsschrift ein, die Vorwürfe, Prof. E. treibe Frauen in den Abort und dulde sexuelle Belästigungen, seien schwerwiegend und daher geeignet, ein Vertrauensverhältnis zu zerstören. Dass eine Kündigung aufgrund dieses Vorfalls am MAG vom 15.03.2013 kein Thema gewesen sei, sei (zwar) zutreffend. Deshalb sei zu diesem Zeitpunkt auch keine Kündigung ausgesprochen worden. Es handle sich jedoch um einzelne Elemente, die ein weiteres Zusammenarbeiten im Ganzen für unmöglich machten. Erneut stelle die Vorinstanz den zeitlichen Aspekt fälschlicherweise in den Vordergrund, um aufgrund des Zeitablaufes den Kausalzusammenhang zur Kündigung verneinen zu können. Auch hier sei jedoch entscheidend, dass die Berufungsbeklagte ab dem 31.03.2013 zunächst krankgeschrieben gewesen sei, bevor sie dann ohne Unterbruch bis zum 12.03.2014 den Mutterschaftsurlaub angetreten habe.
11.4.2 Auch mit diesen Einwänden geht die Berufungsklägerin fehl: Hätten die Vorfälle im Zusammenhang mit den Vorwürfen des In-den-Abort-Treibens sowie der Duldung sexueller Belästigung das Vertrauensverhältnis wirklich nachhaltig zerstört, hätte dies am MAG vom 15.03.2013 zumindest thematisiert werden müssen. Für Prof. E. sei der Vorfall gemäss seinen Aussagen sodann nicht der Hauptgrund für den Vertrauensverlust gewesen; es hätten am 15.03.2013 aus seiner Sicht keine schwerwiegenden Differenzen bestanden. Zudem ist auch nach Ablauf der Schwangerschaftssperrfrist (Art. 336c Abs. 1 lit. c OR) am 13.03.2014 noch rund drei Monate mit der Kündigung zugewartet worden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
12.3.5 (...) Es ist der Berufungsbeklagten nicht anzulasten, wenn sie im Prozess ein Bild von Prof. E. und der Berufungsklägerin zeichnet, das übertrieben erscheinen mag. Die Parteien stehen vor Gericht schliesslich im Streit. Der Gesetzgeber nimmt es mit Art. 10 GlG sodann hin, dass eine restitutio in integrum im Sinne einer Weiterbeschäftigung auch dann verlangt werden kann, wenn sich die Parteien aufgrund einer Diskriminierungsbeschwerde letztlich überworfen haben. Abgesehen davon sieht Art. 10 Abs. 4 GlG vor, dass die Arbeitnehmerin auch noch während dem Verfahren – d.h. selbst noch vor Bundesgericht (RIEMER-KAFKA/UEBERSCHLAG, a.a.O. N. 74 zu Art. 10 GlG) – statt der Anfechtung der Kündigung und damit der restitutio in integrum eine Entschädigung geltend machen kann.
Arrêt ZK 18 152 du tribunal cantonal bernois du 2.8.2018.
Procédure civile
Refus injustifié de l’assistance judiciaire
En cas d’acceptation de la requête d’assistance judiciaire, les frais d’avocat induits par cette requête sont couverts. Il ne s’agit pas d’une attribution rétroactive de l’assistance judiciaire.
Etat de fait
Un couple est en conflit avec l’autorité de protection de l’enfant au sujet de la prise de mesures de protection de l’enfant. L’assistance judiciaire a été accordée par le Bezirkrat de Winterthur à chacun des parents, mais seulement à partir du dépôt du recours. Le père exige que l’assistance judiciaire lui soit déjà accordée pour la préparation de son recours.
Extrait des considérants
4. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beginn der Wirkung der unentgeltlichen Rechtspflege im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat hatte diese beiden Parteien erst ab Datum der Einreichung des Gesuchs (die zugleich mit der Erhebung der jeweiligen Beschwerde erfolgte) gewährt. Der Beschwerdeführer möchte die unentgeltliche Rechtspflege auf die Vorbereitung seines Rechtsmittels an den Bezirksrat ausdehnen und beantragt, diese sei ab 17. Januar 2018 zu gewähren (...).
5. Die Vorinstanz erwog, die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege träten grundsätzlich ab Gesuchseinreichung ein. Die Voraussetzung einer (ausnahmsweise zulässigen) rückwirkenden Gewährung seien nicht erfüllt. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers sei einerseits verspätet und andererseits nicht hinreichend substanziiert (...).
6. Die Bemühungen des Anwalts für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichte Rechtsschrift fallen bereits unter die unentgeltliche Verbeiständung (BGE 122 I 322 E. 3.b; BGE 120 Ia 14 E. 3.f; vgl. auch Emmel in Sutter-Sommer / Hasenböhler / Leuenberger, ZPO Komm, 3. A., Art. 119 N 3). Der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtsprechung erstreckt sich nur – aber immerhin – auf bereits entstandene Kosten, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (vgl. den von der Vorinstanz zitierten BGE 122 I 203 E. 3.f). Mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung änderte sich nichts an dieser Rechtslage (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 129 i.V.m. N 128b).
7. Wenn der Beschwerdeführer eine Ausdehnung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Vorbereitung seines Rechtsmittels erreichen will, stellt das nach dem Gesagten keine Rückwirkung i.S. von Art. 119 Abs. 4 ZPO dar, die von ihm besonders zu begründen wäre. Seine Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ihm ab dem 17. Januar 2018 zu bewilligen, wie vom Beschwerdeführer beantragt.
Arrêt PQ180019 du tribunal cantonal de Zurich du 19.4.2018.
Droit administratif
Pas de bourse pour des études trop longues
L’Administration de Bâle-Ville était en droit de refuser une demande de bourse déposée par un «éternel étudiant» inscrit en psychologie à l’Université.
Etat de fait
Le recourant est immatriculé à l’Université de Bâle depuis 2011. Au printemps 2016, il dépose auprès de l’Administration de Bâle-Ville une demande de bourse pour poursuivre son bachelor en psychologie. Après le refus de sa requête, il fait recours auprès du tribunal administratif.
Extrait des considérants
2.1 Gemäss § 1 des Gesetzes betreffend Ausbildungsbeiträge (AusbBG) gewährt der Kanton Basel-Stadt aufgrund und im Rahmen des AusbBG Ausbildungsbeiträge in der Form von Stipendien und Darlehen an Kantonsangehörige für deren Aus- und Weiterbildung, sofern sie sich dafür eignen und sofern sie oder ihre Eltern nicht oder nur zum Teil selbst dafür aufkommen können. Für Erstausbildungen besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch auf Beiträge, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). Ausnahmsweise können Beiträge auch für Zweitausbildungen gewährt werden (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Gemäss § 8 Abs. 2 lit. b der Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Ausbildungsbeiträge (VVAusbBG, SG 491.110) kann die Kommission auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe eine Zweitausbildung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen nach abgeschlossener Erstausbildung mit Stipendien oder Darlehen fördern. Gemäss § 32 VVAusbBG können Darlehen an Bewerber für die Absolvierung einer Weiterbildung, einer Zweitausbildung oder einer Umschulung zugesprochen werden. Auf Beiträge für Zweitausbildungen besteht aber nach konstanter Praxis kein gesetzlicher Anspruch. Der Entscheid über die Ausrichtung der Beiträge für Zweitausbildungen liegt im Ermessen der Kommission. Diese hat ihr Ermessen pflichtgemäss und nach sachlichen Kriterien auszuüben (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1). Im Falle einer Zweitausbildung kann die Gewährung von Beiträgen zusätzlich zur Eignung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). Insbesondere darf die Kommission zwischen notwendigen und bloss wünschbaren Zweitausbildungen unterscheiden (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.1).
2.2.1 Die Vorinstanz hat den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für den seit September 2011 belegten Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Basel unter den Voraussetzungen einer Zweitausbildung geprüft. Gemäss ständiger Rechtsprechung gilt eine Ausbildung als Zweitausbildung, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wenn er bzw. sie auf dem früher erlernten Beruf bereits während längerer Zeit tätig gewesen ist oder wenn sich das Ausbildungsziel wesentlich von der ursprünglichen Ausbildung unterscheidet. Dabei fallen unter den Begriff der Erstausbildung nicht nur Ausbildungen, die mit einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden (VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.3 mit Hinweis).
2.2.2 Der Rekurrent hat zwei Jahre die Verkehrsschule und drei Jahre die Handelsmittelschule ohne Abschluss absolviert. Anschliessend hat er rund viereinhalb Jahre als Geschäftsführer, rund ein halbes Jahr als Verkäufer, ein Jahr als Sachbearbeiter und rund dreieinhalb Jahre als Gastronomieleiter gearbeitet (vgl. Lebenslauf bei den Vorakten der Kommission). Aufgrund seiner langjährigen qualifizierten Berufstätigkeit und weil sich die Ausbildungsziele der Handelsmittelschule und des Psychologiestudiums wesentlich unterscheiden, ist das Psychologiestudium mit der Vorinstanz als Zweitausbildung zu qualifizieren. Damit steht die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen im Ermessen der Vorinstanz (vgl. VGE VD.2011.127 E. 2.1 mit weiterem Hinweis).
2.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch mit Verweis auf die überlange Studiendauer des Rekurrenten abgelehnt.
2.3.1 Nach § 10 AusbBG und § 6 Abs. 1 VVAusbBG werden Stipendien und Darlehen in der Regel nur während der üblichen Dauer des ursprünglich gewählten Ausbildungsganges (oder der Weiterbildung) gewährt. Beim Begriff der «üblichen Dauer» handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der anwendenden Behörde ein gewisser Spielraum zusteht, in welchen das Verwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (vgl. E. 1.2). Gemäss der Richtlinie 3 der Kommission für Ausbildungsbeiträge besteht bei mehrjährigen Ausbildungsgängen eine Beitragsberechtigung bis zu zwei Semester über die Regelstudiendauer hinaus, wenn die Verlängerung plausibel erscheint. Für Ausbildungsverlängerungen von Zweitausbildungen werden grundsätzlich nur Darlehen bewilligt. Diese Richtlinie ist als Konkretisierung des Begriffs der «üblichen Dauer» zu verstehen. Zusätzlich kann dem Vorliegen von besonderen Umständen Rechnung getragen werden. Gemäss § 6 Abs. 2 VVAusbBG ist die beitragsberechtigte Studienzeit entsprechend zu verlängern, wenn die Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen zwingend als Teilzeitstudium absolviert werden muss. Bei zwingenden Gründen für ein Teilzeitstudium muss demnach auch eine Verlängerung von mehr als zwei Semestern möglich sein.
2.3.2 Der Rekurrent hat zwei Semester Wirtschaft studiert. Seit Herbst 2011 und damit im Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz seit zehn Semestern studiert er seinem Lebenslauf zufolge Psychologie an der Universität Basel. Gemäss den unbestrittenen Angaben in der angefochtenen Verfügung hat der Rekurrent im Rahmen seines Bachelorstudiums bis zum Entscheid der Vorinstanz 110 Kreditpunkte erworben. Für den Bachelorabschluss braucht es 180 Kreditpunkte; die Regelstudiendauer beträgt sechs Semester (...). Damit hat der Rekurrent nach einer Überschreitung der Regelstudiendauer um vier Semester erst gut 60% der erforderlichen Kreditpunkte erworben. Folglich würde eine Gewährung von Ausbildungsbeiträgen voraussetzen, dass er seine Ausbildung aus sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen zwingend als Teilzeitstudium hat absolvieren müssen. Der Rekurrent macht geltend, er habe während der gesamten Studienzeit (meist) 100% gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung zu finanzieren, und sei von 2011 bis 2014 verheiratet gewesen (...). Aus der geschiedenen Ehe des Rekurrenten sind keine Kinder hervorgegangen. Damit vermag diese offensichtlich keinen zwingenden familiären Grund für ein Teilzeitstudium zu begründen. Während der gut dreieinhalb Jahre dauernden Ehe hat gemäss der Scheidungsvereinbarung vom 13. November 2014 die Ehefrau den überwiegenden Teil der Lebenshaltungskosten der Ehegatten getragen (vgl. Ziff. 4 [Vorsorgeausgleich] der Scheidungsvereinbarung) und dem Rekurrenten damit sein Studium ermöglicht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen wäre, 100% zu arbeiten. Zudem hätte er bereits zu Beginn seines Studiums und nicht erst im Frühjahr 2016 Ausbildungsbeiträge beantragen können. Damit haben auch keine zwingenden sozialen Gründe für ein Teilzeitstudium bestanden. Gesundheitliche Gründe werden vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Somit ist festzustellen, dass keine zwingenden Gründe für ein Teilzeitstudium vorliegen. Folglich ist die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen aufgrund der Studiendauer ausgeschlossen.
2.4 Wie bereits in E. 2.1 ausgeführt, besteht im Rahmen einer Zweitausbildung kein gesetzlicher Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen. Deren Zusprechung fällt in den Ermessenspielraum der Kommission. Innerhalb der Beurteilung der Eignung eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin muss sich die Kommission nicht darauf beschränken, das Vorliegen der Aufnahmebedingungen einer Lehranstalt zu überprüfen, sondern kann zusätzliche Anforderungen an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin stellen.
2.4.1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen setzt generell die Eignung des Bewerbers oder der Bewerberin für die gewählte Ausbildung voraus (§ 7 Abs. 1 AusbBG). Bei der Beurteilung der Eignung einer sich bewerbenden Person handelt es sich ebenfalls um die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2). Gemäss § 7 Abs. 2 AusbBG gilt die Eignung in der Regel als nachgewiesen, sofern die Aufnahmebedingungen erfüllt sind und solange die Promotionsordnung der jeweiligen Lehranstalt eingehalten wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts umschreibt § 7 AusbBG den Begriff der Eignung nicht abschliessend, sondern nennt lediglich die Grundregeln, nach welchen die Eignung beurteilt wird. § 7 Abs. 2 AusbBG stellt Kriterien zur Beurteilung von Bewerberinnen und Bewerbern auf, welche «in der Regel» zur Anwendung kommen sollen. Das Gesetz öffnet damit der rechtsanwendenden Behörde einen weiten Beurteilungsspielraum, welcher es ihr erlaubt, an den Nachweis der Eignung über das blosse Erfüllen der Aufnahmevoraussetzungen und das Einhalten der Promotionsordnung der Lehranstalt hinaus zusätzliche Anforderungen zu stellen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Kommission nicht allein auf die fachlichen Fähigkeiten eines Bewerbers oder einer Bewerberin im Zeitpunkt ihres Gesuchs abstellt. Nach ständiger Praxis werden daher Kriterien wie etwa der bisherige persönliche, ausbildungsmässige und berufliche Werdegang, die frühere Berufs- und Erwerbstätigkeit, allfällige Sprachkenntnisse, die familiäre Situation, das Alter, die Ausbildungsdauer bis zum angestrebten Abschluss und die heutigen und dannzumal zu erwartenden Berufsaussichten berücksichtigt. Bestehen in einem oder mehreren dieser Kriterien Defizite, so sind bei den anderen Kriterien umso höhere Anforderungen zu stellen, um zu einem positiven Gesamtbild zu gelangen und die Eignung bejahen zu können (VGE VD.2011.127 vom 14. September 2012 E. 2.2 mit Hinweisen). § 7 Abs. 1 VVAusbBG bestimmt unter der Überschrift „Beitragsberechtigte Personen“, dass die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt. Es fragt sich, in welchem Verhältnis diese apodiktisch formulierte Verordnungsbestimmung zur flexibler formulierten Gesetzesbestimmung steht. Diese Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil § 7 Abs. 1 VVAusbBG die Kommission jedenfalls bei der in deren Ermessen stehenden Gewährung von Beiträgen für Zweitausbildungen nicht daran hindern kann, für die Bejahung der Eignung über die Erfüllung der Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinausgehende Anforderungen zu stellen. Stipendien für den Erwerb der Maturität auf dem zweiten Bildungsweg sind gemäss der Richtlinie 22 der Kommission für Ausbildungsbeiträge bei nachgewiesener Eignung für «überdurchschnittlich Leistungsfähige» möglich. Es ist daher folgerichtig und nicht zu beanstanden, dass die Kommission auch Stipendien für den Erwerb eines Studienabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg nur überdurchschnittlich Leistungsfähigen gewährt (...).
2.4.2 Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz bereits aufgrund des Umstands, dass der Rekurrent die Regelstudiendauer bereits um 60% überschritten und dabei erst rund 60% der erforderlichen Kreditpunkte erworben hat, Zweifel an dessen Hochschuleignung hegt. Der Rekurrent hat das Zeugnis der Reife für Hochschulstudien mit den Fachnoten 4, 3, 4, 4, 4 und damit mit dem knappst möglichen Ergebnis erworben (...). An der Universität hat er von 36 benoteten Prüfungen im Bereich der Psychologie 19 und damit gut die Hälfte nicht bestanden (vgl. Leistungsübersicht per 5. April 2016 der Universität Basel, Fakultät für Psychologie). Die Vorinstanz hat die Leistung des Rekurrenten berechtigterweise als mässig eingestuft (...). Es kann somit keine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit, wie sie in Richtlinie 22 der Kommission verlangt wird, erkannt werden. Unter diesen Umständen ist es auch unabhängig von der Studiendauer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Rekurrenten zumindest die für die Gewährung von Beiträgen für eine Zweitausbildung erforderliche Eignung für das gewählte Studium abgesprochen hat.
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen für sein 2011 angefangenes Bachelorstudium Psychologie an der Universität Basel zu Recht wegen überlanger Studiendauer und mangelnder Eignung abgelehnt hat. Der dagegen erhobene Rekurs ist somit abzuweisen.
Arrêt VD.2016.187 du tribunal administratif cantonal de Bâle-Ville du 15.2.2017.