Droit des assurances sociales
Limites du droit à la rente AI pour enfant
Lorsqu’un enfant d’un autre lit suit une formation à l’étranger, la condition du ménage commun n’est pas remplie. Le beau-parent ne peut prétendre à une rente pour enfant de l’assurance-invalidité.
Etat de fait
Un bénéficiaire suisse de l’AI a épousé une Thaïlandaise ayant un enfant d’une précédente union. L’AI a exigé le remboursement d’une partie de la rente pour enfant, à partir du moment où l’enfant vivant en Thaïlande et devenue majeure, a interrompu son contrat d’apprentissage.
Extrait des considérants
1.1. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten (Art. 35 Abs. 3 IVG).
1.2. Nach Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) regelt der Bundesrat den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente. Laut dem vom Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, ist einem Pflegekind gleichgestellt, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (EVG-Urteil H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1). Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als Pflegeeltern. Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt haben. Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein. Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für bestimmte Zeit aufgenommen worden sein (Rz. 3308 und 3315 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [im Folgenden: RWL], Stand 1.1.2016).
1.3. Für Kinder, die das 18. Altersjahr vollendet haben, aber noch oder wieder in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AHVG). Zweck der Kinderrente ist hierbei die Förderung der beruflichen Ausbildung, indem das volljährige Kind eines invaliden Elternteils durch die Invalidität eines Elternteils in seinem beruflichen Weiterkommen nicht behindert sein soll (BGE 139 V 122 E. 4.3).
2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 49bis Abs. 1 und 2 AHVV würden die Anspruchsberechtigung für eine IV-Kinderrente für Kinder in Ausbildung regeln, dies auf Grundlage von Art. 25 Abs. 5 AHVG, welcher für Kinder in Ausbildung einen eigenständigen Anspruch auf Rente bestimme. Es sei für die Rentenberechtigung eines Kindes oder Stiefkindes nicht relevant, ob es sich in Hausgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefvater befinde. Dies entspreche auch dem Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101). Ziel der gesetzlichen Regelung müsse es sein, in Bezug auf die Rentenberechtigung für Kinderrenten Kinder und Stiefkinder von rentenberechtigten Personen gleichzustellen. Der Bundesrat habe in Art. 49bis AHVV zu Recht verzichtet, eine Unterscheidung dahingehend zu treffen, ob ein sich in Ausbildung befindendes Kind oder Stiefkind in Hausgemeinschaft mit dem IV-berechtigten Stiefvater lebe. Die von der IV-Stelle postulierte Voraussetzung, wonach eine Hausgemeinschaft zwischen Stiefvater und Stieftochter in Ausbildung bestehen müsse, sei nicht normiert worden.
Des Weiteren vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, wäre die Aufrechterhaltung der Hausgemeinschaft Erfordernis für die weiteren Rentenauszahlungen für Kinder oder Stiefkinder in Ausbildung, hätte dies eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Stiefkindern zur Folge, welche ihre Ausbildung in der Nähe ihrer Hausgemeinschaft absolvieren und pendeln könnten, und solchen, die nicht jeden Abend zurückkehren könnten. Eine solche gesetzliche Unterscheidung sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Weiter fügt er an, eine Unterscheidung wäre sachfremd, weil der Zweck der Ausrichtung einer IV-Kinderrente sei, dass sich Stiefeltern gegenüber Stiefkindern finanziell mit grossen Auslagen für deren Ausbildung konfrontiert sehen würden und dadurch ein Stück weit entlastet werden sollten. Deshalb müsse ein solcher Anspruch stets bestehen, sobald sich ein Stiefkind in Ausbildung befinde, ungeachtet dessen, ob es hierfür die Haushaltsgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefelternteil verlassen müsse oder nicht. Vielmehr treffe zu, dass Art. 49bis AHVV eine eigene Kategorie von beschwerdeberechtigten Stiefkindern geschaffen habe. Die Tatsache, dass ein Stiefkind in Ausbildung sei, genüge, um ihm einen Rentenanspruch gestützt darauf zu verschaffen. Zudem habe C ihren Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt. Gemäss Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde Z vom 18. November 2016 habe sie weiterhin ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz. Somit bestehe weiterhin rechtlich eine Hausgemeinschaft mit dem Stiefvater. Ferner habe er die Ausbildungskosten für seine Stieftochter weiterhin zu tragen, unabhängig davon, ob sie ihre Ausbildung in der Schweiz oder im Ausland absolviere.
3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 35 IVG für seine Stieftochter C hat.
Demgegenüber ist unbestritten, dass sich die volljährige Stieftochter des Beschwerdeführers in Thailand in einer Ausbildung befindet.
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kinderrente dann geschuldet ist, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
3.2.1. Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 AHVG bestimmt, dass für jenes Kind Anspruch auf eine IV-Kinderrente besteht, welches seinerseits im Fall des Todes eines Elternteils selber eine Waisenrente beanspruchen könnte. In den massgebenden Gesetzen (IVG und AHVG) sowie in der entsprechenden Verordnung (AHVV) ist einzig der Anspruch auf eine Waisenrente für Pflegekinder normiert, nicht hingegen für Stiefkinder. Das Bundesgericht hat in der Folge festgehalten, dass das Stiefkind, welches im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, einem Pflegekind gleichgestellt ist, wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist (EVG-Urteile B 14/04 vom 19.9.2005 E. 1.3, H 123/02 vom 24.2.2003 E. 1; SZS 2003 S. 544 mit Hinweisen). Damit hat es unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass einzig ein Anspruch auf eine Waisenrente entstehen kann, wenn sich das Stiefkind in demselben Haushalt aufhält wie der rentenberechtigte Stiefelternteil. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt dies somit eine zwingende Voraussetzung dar.
3.2.2. Gleiches ergibt sich aus Rz. 3329 RWL. Danach erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente mit Ablauf des Monats, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt (…). Kann das Pflegekind mithin lediglich solange in den Genuss einer Waisenrente kommen, als es in einer Hausgemeinschaft mit seinen Pflegeeltern lebt, muss dies auch für das Stiefkind, welches dem Pflegekind gleichgestellt ist, sowie gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 AHVV und Art. 35 Abs. 1 IVG ebenfalls in Bezug auf eine IV-Kinderrente gelten. Triftige Gründe, um von dieser Verwaltungsweisung abzuweichen, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. BGE 132 V 121 E. 4.4).
3.2.3. Dieser Schluss rechtfertigt sich zudem mit Blick auf das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210). Art. 278 Abs. 2 ZGB statuiert, dass jeder Ehegatte dem andern in Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Dabei handelt es sich um eine ehetypische Bestimmung, welche die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils und die gemeinsame Unterhaltspflicht auch in der Stieffamilie konkretisiert, aber nicht dem Stiefkind einen direkten Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil verschafft. Die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern gegenüber dem Kind geht der Beistandspflicht des Stiefelternteils gegenüber seinem Gatten vor (Breitschmied, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 278 ZGB N 4 und 5). Befindet sich das Stiefkind ausserhalb der Hausgemeinschaft des Stiefelternteils, hat der leibliche Elternteil statt Betreuung Geldbeträge zu entrichten. Diese bleiben persönliche Schulden, sind aber bei der Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Rahmen von Art. 163 Abs. 2 ZGB gegenüber seinem Gatten zu berücksichtigen. Dessen Beistand als Stiefelternteil besteht alsdann in der Tragung eines entsprechend höheren Anteils an den Kosten des gemeinsamen Haushalts (Breitschmied, a.a.O., Art. 278 ZGB N 12). Der Stiefelternteil hat mithin keine Pflicht, sich an den Kosten des sich ausserhalb der Hausgemeinschaft befindenden Stiefkinds zu beteiligen. Hierfür sind vielmehr die leiblichen Eltern leistungspflichtig.
3.2.4. Berücksichtigt man überdies den Sinn und Zweck der Waisen- bzw. IV-Kinderrente (vgl. E. 3.1 hievor), so kommt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dem Kriterium, ob sich das Stiefkind tatsächlich in einer Hausgemeinschaft mit dem rentenberechtigten Stiefelternteil befindet, entscheidende Bedeutung zu. Denn nur wenn dies zutrifft, hat der Stiefelternteil auch entsprechend Kosten für den Unterhalt des Stiefkindes (mit) zu tragen. Diesfalls trägt die IV-Kinderrente erleichternd dazu bei, dass er seinen Unterhaltspflichten im Rahmen der Hausgemeinschaft nachkommen kann. Lebt das Stiefkind hingegen ausserhalb der Hausgemeinschaft, ist der Stiefelternteil nicht mehr in gleichem Umfang belastet, wie vorstehend dargelegt wurde. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er weiterhin die Ausbildungskosten für seine Stieftochter trage und auch zu tragen habe, nichts zu ändern. Dass er tatsächlich für die Kosten aufkommt, geht weder aus den Akten hervor noch wurde es von ihm in irgendeiner Weise belegt. In gleichem Sinn entschieden hat im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil C-4157/2015 vom 2. Juni 2016. Eine Ungleichbehandlung, wie sie der Beschwerdeführer bemängelt, ist damit sachlich begründet.
3.3. Ob die Stieftochter ihren Wohnsitz tatsächlich von Z ins Ausland verlegt hat, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn zu berücksichtigen ist Folgendes:
Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kinderrenten an ein Pflegekind bzw. vorliegend ein Stiefkind sind demnach dreifacher Natur: Aufnahme des Kindes, Unentgeltlichkeit sowie dauernde Pflege und Erziehung. Die Aufnahme zu dauernder Pflege und Erziehung beinhaltet einerseits ein zeitliches Moment, andererseits ein finanzielles und erzieherisches Engagement (Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern S 10 485 vom 14.4.2011 E. 1 und 2c). Da sich die Stieftochter in Thailand in Ausbildung befindet, wird das zeitliche Moment hinsichtlich Gewährung der dauernden Pflege und Erziehung beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer kann dadurch seinen Obhutspflichten als Stiefvater nicht nachkommen. Die dauernde Pflege und Erziehung ist nicht gewährleistet und diese gesetzliche Voraussetzung somit nicht erfüllt. Gleiches ist der RWL zu entnehmen. Das Pflegeverhältnis muss ununterbrochen vorhanden sein (Rz. 3316 RWL) und es darf nicht nur für bestimmte Zeit aufgenommen werden (Rz. 3315 RWL).
3.4. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung verneint. Die Einwände des Beschwerdeführers zielen allesamt ins Leere. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Arrêt 5V 16 505 du Tribunal cantonal de Lucerne du 19.1.2018
Droit administratif
Privation du droit d’être entendu
Le juge de l’arrestation a ordonné une mesure de protection contre la violence sans auditionner le recourant, violant ainsi le droit d’être entendu de ce dernier.
Etat de fait
Un père divorcé s’est vu astreint à une interdiction de contact et géographique. Il a fait opposition contre le prolongement de cette mesure. La juge de la détention a rendu sa décision sans audition orale.
Extrait des considérants
1.2. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, es sei ihm zwar nicht verboten, seine Kinder zu sehen. Da sie nicht selbständig zu ihm kommen könnten, gestalte sich die Kontaktaufnahme bzw. eine Begegnung mit ihnen jedoch schwierig bzw. geradezu unmöglich. Man könne die Kinder ja nicht an einem Ort allein lassen und hoffen, dass er sie abhole, ohne dass er wisse, wo sie seien. Damit beanstandet der Beschwerdeführer – neben der Kostenauflage – mindestens sinngemäss auch die Verlängerung der die Beschwerdegegnerin betreffenden Schutzmassnahmen, sind diese doch ursächlich für die von ihm geschilderten Probleme, seine Kinder zu treffen.
2.1. Gemäss § 6 Abs. 1 GSG kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen. Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2. Das Gewaltschutzgesetz schreibt vor, dass das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit anhört (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Dies dient insbesondere der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und stellt für den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Grund dafür ist, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Die Anhörung dient somit auch der Ermittlung des Sachverhalts. Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage. Ordnet das Gericht eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung an (vorn E. 2.1), ist die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen (zum Ganzen VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3. Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.1). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4).
3.1. Vorliegend hörte die Haftrichterin den Beschwerdeführer – entgegen der gesetzlichen Vorgabe von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG bzw. der Rechtsprechung (vorn E. 2.2) – auch nach dessen Einsprache vom 4. Januar 2018 nicht an. Die Begründung dafür mag darin liegen, dass die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers ausdrücklich gegen die Kostenauflage gemäss dem Urteil vom 3. Januar 2018 gerichtet war, während sie keinen eindeutigen Antrag hinsichtlich der vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen enthielt. So machte der Beschwerdeführer geltend, «auf Lebenslang» keinen Kontakt mehr zur Beschwerdegegnerin haben zu wollen, ausser wenn es um die Kinder gehe, und sein Besuchsrecht «bis auf weiteres (vorläufig) auf Eis zu legen». Ob auf eine mündliche Anhörung hätte verzichtet werden können, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich ausschliesslich gegen die Kostenauflage gewehrt hätte, muss hier nicht beurteilt werden. Im Endeffekt ging nämlich auch die Haftrichterin davon aus, dass der Beschwerdeführer ebenso die vorläufige Verlängerung der Schutzmassnahmen anfechten wollte, was angesichts der in der Einsprache erhobenen Kritik an der Beschwerdegegnerin durchaus nachvollziehbar ist. Dementsprechend befand die Haftrichterin denn auch im Urteil vom 8. Januar 2018 erneut darüber. Zuvor hätte sie den Beschwerdeführer jedoch anhören müssen. Indem sie dies nicht tat, verletzte sie dessen rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführer erhebt in der Beschwerde ausdrücklich zwar keine entsprechende Rüge. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs sowie der in § 7 Abs. 4 VRG statuierten Pflicht der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt jedoch, dass eine allfällige Gehörsverletzung auch ohne solche zu berücksichtigen ist (VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 3.1; 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E 4.1). Eine Heilung der Gehörsverletzung (vgl. hierzu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 38) im Beschwerdeverfahren kommt angesichts der beschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht infrage (vorn E. 2.3).
3.2. Die unterlassene Anhörung führte überdies zu einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts, konnte sich die Haftrichterin so doch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen (vorn E. 2.2). Nachdem dessen Aussagen nicht offenkundig unglaubhaft erscheinen, aber denjenigen der Beschwerdegegnerin diametral entgegenstehen, fällt dies vorliegend besonders ins Gewicht.
4.1. Nach dem Gesagten ist das Urteil vom 8. Januar 2018 mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben. Unter den dargelegten Umständen ist eine Rückweisung der Sache an die Haftrichterin zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Mitbeteiligten angeordneten Gewaltschutzmassnahmen nach Massgabe von § 64 Abs. 1 VRG unumgänglich. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.2. Die Beschwerdegegnerin wurde im haftrichterlichen Verfahren ebenfalls nicht angehört. Als Gesuchstellerin hat sie darauf zwar grundsätzlich keinen Anspruch (BGE 134 I 140 E. 5.5). Nach der Rechtsprechung ist eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 30. August 2017, VB.2017.00472, E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen). Aufgrund der stark divergierenden Aussagen wird die Haftrichterin deshalb in Betracht zu ziehen haben, beide Parteien anzuhören. Angesichts des Umstands, dass das Kontaktverbot zu den Kindern der Parteien nicht zu erstrecken war bzw. nicht erstreckt wurde, wird sie im Rahmen ihres Neuentscheids in jedem Fall auch prüfen müssen, inwiefern Verlängerungen des Rayonverbots betreffend den Wohnort der Beschwerdegegnerin, C und D in E, welches auch die Schule von D in G umfasst, und des Rayonverbots betreffend die Schule von C in F noch angezeigt bzw. verhältnismässig sind. Weder der Begründung noch dem Dispositiv des Urteils vom 8. Januar 2018 kann nämlich entnommen werden, dass die Haftrichterin eine solche, differenzierende Beurteilung bereits vorgenommen hätte.
5. Da gegen den Beschwerdeführer zum wiederholten Mal Gewaltschutzmassnahmen verfügt wurden, ist es vorliegend gerechtfertigt, die mit Urteil vom 8. Januar 2018 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid der Haftrichterin aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Diese Schutzmassnahmen bleiben damit bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft.
6. Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kommt indes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, das Verursacherprinzip zum Zug (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung des Beschwerdeführers und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht H aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Arrêt VB.2018.00032 du tribunal administratif du canton de Zurich du 5.2.2018