Procédure civile
Pas de publication du nom
Dans le cadre de l’actuel conflit fiscal avec les USA, une banque envisage de livrer des données concernant ses collaborateurs aux autorités américaines. Une collaboratrice exige du juge unique qu’il prenne une mesure provisoire afin d’interdire cette transmission. Après son refus d’entrer en matière, l’intéressée fait recours contre cette décision.
Etat de fait
Une banquière de Crédit Suisse exige, par le biais d›une décision super provisionnelle, que ses données ne soient pas livrées aux USA.
Extrait des considérants
5.2 Einlenken der Gesuchsgegnerin
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO lit. a und b ZPO). Als nicht notwendig erweist sich die begehrte Massnahme, falls die Gesuchsgegnerin einlenkt (BSK ZPO-Sprecher, 2. Auflage, Art. 261 N 13). Die Beweislast bezüglich der Notwendigkeit der Massnahme liegt zwar beim Gesuchsteller, das Einlenken stellt jedoch eine rechtshindernde Tatsache dar, für die die Gesuchsgegnerin beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB). Die Beschränkung des Beweismasses auf die Glaubhaftmachung impliziert keine förmliche Beschränkung der Beweismittel (BSK ZPO-Sprecher, 2. Auflage, Art. 261 N 62). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt das Glaubhaftmachen grundsätzlich das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte voraus (BGE 5A_726/2010 E. 3.2.1.), doch kann auch eine persönliche Versicherung genügen, wenn der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel ist (BGE 5P.285/2000 E. 2c, Oger ZH, LF140099). Lässt man mit dem Bundesgericht die persönliche Versicherung genügen, so sind an deren Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der Gesuchsgegner durch blosse Erklärung, die vom Gesuchsteller befürchtete Handlung zu unterlassen, die angestrebte Massnahme verhindern kann. Zu genügen vermag deshalb in der Regel nur ein in einem frühen Stadium des Konfliktes abgegebene vorbehaltlose Erklärung, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Versprechen nicht bloss aus taktischen Gründen abgegeben wurde. Mit einer erst im Prozess abgegebenen Erklärung vermag ein Gesuchsgegner ein Einlenken kaum mehr glaubhaft zu machen, da zum einen die erhöhte Wahrscheinlichkeit der Abgabe der Erklärung aus taktischen Gründen besteht und zum anderen das späte Einlenken zusätzlich erklärungsbedürftig wäre. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Gesuchsgegner ein behauptetes Einlenken glaubhaft gemacht hat, steht dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu. Eine abstrakte Regel lässt sich nicht formulieren, sondern es kommt auf die Umstände im konkreten Fall an. Die Gesuchsgegnerin teilte der Gesuchstellerin im Schreiben vom 27. November 2014 mit, dass sie die Daten in die USA übermitteln werde. Sie wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass es ihr frei stehe, eine Klage gemäss Art. 15 DSG einzuleiten. Die Einleitung einer Klage gemäss der genannten Bestimmung führt ohne Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht zu einem Verbot der Datenherausgabe für die Dauer des Verfahrens. Zu Recht gehen weder die Vorinstanz noch die Gesuchsgegnerin davon aus, die Gesuchsgegnerin habe bereits damals eingelenkt. Erst mit Einreichung der Schutzschrift vom 4. Dezember 2014 – als die Gesuchsgegnerin also schon ernsthaft mit einem Massnahmeverfahren rechnen musste – erklärte die Gesuchsgegnerin unter anderem, sie werde die Daten nur herausgeben, falls die Gesuchstellerin keine Klage anhängig mache oder falls die Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei. Das Einlenken der Gesuchsgegnerin erfolgte somit erst in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Massnahmeverfahren. Auch wenn der Gesuchsgegnerin nicht vorzuwerfen ist, sie habe diese Erklärung bloss aus taktischen Gründen abgegeben, so fehlen besondere Umstände, aufgrund derer sich rechtfertigen würde, die Zusicherung als glaubhaft gemacht zu betrachten. Da die Beweislast für das Einlenken bei der Gesuchsgegnerin liegt, genügt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht an das Versprechen halten werde. Im Gegenteil müsste die Gesuchsgegnerin glaubhaft gemacht haben, dass sie sich an das Versprechen halte. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall, weshalb sich die begehrte Massnahme nicht aus diesem Grund bereits als nicht notwendig erweist.
5.3 Subsidiarität der zivilprozessualen vorsorglichen Massnahme
Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 5. Dezember 2014 – auf die im angefochtenen Urteil verwiesen wird – fest, dass ein Massnahmebegehren abzuweisen sei, wenn der Gesuchstellerin andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden. Sie vertritt somit die Auffassung, aus dem Begriff der Notwendigkeit sei abzuleiten, dass die zivilprozessua_:ö::öswRechtsbehelfen subsidiär sei,
findet im Gesetz und in den Materialien keine Stütze (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7353 ff.). Der Begriff der Notwendigkeit im Sinne von Art. 261 Abs. 1 ZPO ist ein Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. KuKo ZPO-Ehrenzeller, 2. Auflage, Art. 261 N 12). Aus ihm kann nicht das Subsidiaritätsprinzip im Sinne einer Nachrangigkeit der vorsorglichen Massnahme gegenüber anderen Rechtsbehelfen abgeleitet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die Gesuchstellerin könne den von ihr angestrebten Schutz statt durch das vorprozessuale Massnahmebegehren durch die Stellung eines Schlichtungsgesuches erlangen, also auf dem durch die Verfügung des Bundesrates vorgezeichneten Weg. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, ob die Stellung eines Schlichtungsgesuches einfacher ist als die Einreichung eines Massnahmebegehrens. Denn es steht der Gesuchstellerin frei, welchen Rechtsbehelf sie in Anspruch nehmen will.
5.4 Schutz der Gesuchstellerin durch die Verfügung des Bundesrates
Die Gesuchstellerin hat glaubhaft zu machen, dass ihr ohne Erlass der begehrten Massnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies ist zu verneinen, wenn ein angestrebtes Verbot – beispielsweise von einer Verwaltungsbehörde – bereits in individuell-konkreter Form erlassen wurde (vgl. OGer ZH, II. ZK, ZR 107 Nr. 41).
Die Verfügung des Bundesrates vom 16. Juli 2013 schützt die «betroffenen Personen» vor der Datenherausgabe, falls sie eine Hauptklage fristgerecht rechtshängig gemacht haben. Diese generell-konkrete Verfügung genügt nicht, um den Anspruch der Gesuchstellerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu verneinen. (...)
5.5 Schutz der Gesuchstellerin durch Art. 271 StGB
Eine Datenherausgabe im jetzigen Zeitpunkt könnte den Straftatbestand von Art. 271 StGB erfüllen. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass dieser Tatbestand eine höhere Sanktion vorsehe als die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei auch aus diesem Grund nicht nötig. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Umstand, dass ein bestimmtes Verhalten durch eine Strafnorm bereits generell verboten ist, macht ein individuelles Verbot nicht überflüssig. Denn erst mit einer individuell-konkreten Anordnung wird ein bestimmtes Verhalten mit Wirkung für bestimmte Personen ohne weitere Voraussetzungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit der Auslegung und Subsumtion für verboten oder geboten erklärt. Demgegenüber greift der strafrechtliche Schutz (von den übrigen Voraussetzungen der Strafbarkeit abgesehen) nur, wenn das konkrete Verhalten unter den entsprechenden Straftatbestand subsumiert werden kann, was im Zeitpunkt des Erlasses der Massnahme kaum je mit Sicherheit vorausgesagt werden kann.
Ein Rechtssuchender, der die entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft gemacht hat, hat deshalb unabhängig von einem anderweitigen strafrechtlichen Schutz Anspruch auf den Erlass einer Massnahme. Der vorliegende Fall zeigt überdies exemplarisch auf, dass der strafrechtliche Schutz – hier gestützt auf Art. 271 StGB – nicht nur vom Subsumptionsrisiko, sondern auch von weiteren Faktoren abhängt. Art. 271 StGB beschreibt eine politische Straftat (BSK StGB II-Markus Husmann, 3. Auflage, vor Art. 271 N 4). Die Strafverfolgung setzt eine Ermächtigung des Bundesrates voraus (Art. 66 Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG).
Der Entscheid über die Ermächtigung muss nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten gefällt werden, vielmehr gilt das politische Opportunitätsprinzip. Der Bundesrat lehnte in der Vergangenheit deshalb die Ermächtigung in politisch heiklen Fällen ab, so insbesondere in einem Fall nachrichtendienstlicher Aktivitäten der CIA in der Schweiz (BSK StGB II-Markus Husmann, 3. Auflage, vor Art. 271 N 89). Die hier zur Diskussion stehende Datenherausgabe in die USA ist politisch brisant. Ob der Bundesrat bei einer Missachtung seiner Verfügung vom 16. Juli 2013 die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen würde, ist offen. Art. 271 StGB bietet auch deshalb keinen genügenden Schutz.
5.6 Fazit
Nach dem Gesagten vermag die vorinstanzliche Begründung einen abweisenden Massnahmeentscheid nicht zu stützen. Das Massnahmegesuch ist deshalb gutzuheissen, sofern die Gesuchstellerin den von ihr geltend gemachten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (zu deren Begründung sie die Einschränkung der internationalen Bewegungsfreiheit behauptet) sowie den von ihr behaupteten Anspruch auf Nichtherausgabe von Daten glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert und hat der Gesuchsgegnerin noch keine Gelegenheit gegeben zum Massnahmegesuch vom 3. Dezember 2014 Stellung zu nehmen. Das Urteil vom 14. Januar 2015 ist aufzuheben und zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(Jugement LF150002-0/U du Tribunal cantonal zurichois du 3.3.2015)
L’audience est obligatoire en procédure simplifiée
Dans la procédure simplifiée, la tenue d’une audience est obligatoire. Une renonciation du défendeur à prendre préalablement position ne peut donc pas donner lieu à un jugement par défaut.
Etat de fait
Le Tribunal des baux mène une procédure simplifiée et a fixé au défendeur un délai pour se prononcer par écrit sur la demande simplifiée au sens de l’art. 245 II CPC. Comme cet acte n’a été suivi d’aucune réaction, il fixa un délai supplémentaire raisonnable. Le défendeur interjette recours contre la fixation de ce délai. Le Tribunal cantonal n’entre pas en matière car la condition du risque de causer un préjudice difficilement réparable fait défaut. Dans un obiter dictum, il s’exprime sur la suite de la procédure.
Extrait des considérants
2.3.1 Das Mietgericht setzte der Beklagten mit diesen Verfügungen Frist zur Stellungnahme zur Klage der Klägerin im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO an. Dabei handelt es sich um rein prozessleitende Verfügungen, welche nur dann mit Beschwerde angefochten werden können, wenn dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Abs. 2 ZPO). Inwiefern der Beklagten durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, legt sie in ihrer Beschwerde nicht dar. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Die Fristansetzung zur Stellungnahme ist vielmehr geradezu der typische Fall einer verfahrensleitenden Anordnung, die keinen solchen Nachteil mit sich bringt. (...) Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3.2 Anzumerken bleibt allerdings folgendes: Das Mietgericht wies in seiner Verfügung vom 3. März 2015 darauf hin, falls die Beklagte keine schriftliche Stellungnahme einreiche, werde das Gericht einen Endentscheid fällen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei. Andernfalls lade es zur Hauptverhandlung vor. Diese Säumnisandrohung erweist sich insoweit als unzutreffend, als das Gericht – anders als nach Art. 223 ZPO im ordentlichen Verfahren – bei Säumnis mit der schriftlichen Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO im vereinfachten Verfahren kein sofortiges Urteil fällen darf. Die Stellungnahme im vereinfachten Verfahren dient einzig der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darf das Gericht aber nicht von sich aus absehen, ohne dass die Parteien auf eine solche verzichtet hätten (vgl. BGer 4A_65/2014 vom 1. September 2014). Dies wird von der Beklagten im Beschwerdeverfahren indes nicht beanstandet. Für eine Anfechtung würde es denn auch hier an der Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils fehlen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung könnte die Beklagte mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid rügen. Inwiefern ihre Lage bereits durch die in der Verfügung vom 3. März 2015 enthaltene Säumnisandrohung erschwert wird, ist nicht ersichtlich.
(Décision PD150004 du Tribunal cantonal zurichois du 19.3.2015, non encore entrée en force)
Droit commercial
Société radiée: plus de participation aux transactions juridiques possible
Une société radiée du Registre du commerce n’a plus de pouvoir de représentation, elle ne peut donc plus participer aux transactions juridiques. Celui qui entame des procédures judiciaires pour une société qui n’existe plus doit en assumer les frais.
Etat de fait
La société L. SA a été radiée du Registre du commerce après une longue période durant laquelle elle était en liquidation. D., membre de l›administration de L. SA, le conteste.
Extrait des considérants
2. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse können mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden (§ 19 OrgV OG). Eine mögliche Rüge ist die der Rechtsverweigerung (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG), welche bei Untätigkeit der Behörde nicht an eine besondere Frist gebunden ist (analog zu Art. 321 Abs. 4 ZPO).
3. Voraussetzung jeder Prozesshandlung ist, dass die betreffende Partei überhaupt existiert, in der prozessualen Terminologie parteifähig ist (im Zivilprozess ist es bestimmt in Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; dem Verwaltungsververfahrensrecht kann es nur indirekt entnommen werden, etwa durch das «wer durch die Anordnung berührt ist…» (Hervorhebung beigefügt] in § 21 VRG). Das ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten wird, sei es eine Eingabe an eine erstinstanzliche Behörde oder an eine Rechtsmittelinstanz.
Die L. AG wurde nach einer längeren Zeit, während welcher sie als «in Liq.» geführt worden war, im Handelsregister gelöscht. Die Aktiengesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister (Art. 643 Abs. 1 OR). Eine ausdrückliche korrespondierende Bestimmung für das Ende fehlt im Gesetz. Immerhin sind die Liquidatoren angewiesen, nach beendeter Liquidation die Gesellschaft zur Löschung im Register anzumelden (Art. 746 OR). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine gelöschte Gesellschaft unter bestimmten Umständen wieder im Register eingetragen werden, namentlich wenn noch Aktiven zum Vorschein gekommen sind, oder wenn Verbindlichkeiten auftauchen. Aus all dem ist zu schliessen, dass eine im Register gelöschte und nicht wieder eingetragene Gesellschaft das Recht der Persönlichkeit nicht hat und daher am Rechtsverkehr nicht teilnehmen kann. Sie hat auch keine Organe mehr, die für sie handeln könnten (Art. 55 ZGB); D. ist als Mitglied der Verwaltung ausdrücklich zurückgetreten.
D. schreibt etwas von den «Rechtsnachfolgern» (der L. AG) «gemäss Beschluss HR1.680 der SVA Zürich». Die Sozialversicherungsanstalt mag mit einer Verfügung um einen (Wieder-)Eintrag im Handelsregister ersuchen, direkt bewirken kann sie ihn nicht, und tatsächlich existiert kein solcher Eintrag. Allfällige Rechtsnachfolger (wenn es bei einer gelöschten Aktiengesellschaft solche denn gäbe) müssten im eigenen Namen auftreten. Offenbar [Anm.: nach eingeholter Auskunft] geht es aber auch bei der SVA überhaupt nicht um Rechtsnachfolger, sondern um sozialversicherungsrechtlich begründete Forderungen gegenüber den ehemaligen Organen.
Auf den für die L. AG erhobenen Rekurs ist daher nicht einzutreten.
4. D. (seine Unterschrift findet sich identisch auf den bereits erwähnten Eingaben und in den Belegen des Handelsregisters) prozessiert namens der L. AG, obwohl er als ehemaliges letztes (einziges) Mitglied der Verwaltung um deren Löschung weiss oder jedenfalls wissen müsste. Es wurde daher erwogen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Er hat diese Verfügung offenkundig erhalten, sich zu der aufgeworfenen Frage aber nur so weit geäussert, als er nicht Partei des Verfahrens sei. Das trifft zu, aber als verantwortlichem Dritten können ihm die Kosten gleichwohl auferlegt werden (Kommentar VRG-Plüss, § 13 N. 61; gleich Art. 108 ZPO). So ist zu verfahren.
(Jugement KD150001-O/U du Tribunal cantonal zurichois du 30.1.2015)
Procédure pénale
Pas de droit d’accès au dossier pour les supérieurs hiérarchiques
Le droit d’accès au dossier de tiers trouve ses limites dans les intérêts prépondérants privés ou publics. A cette occasion, le but de la procédure d’instruction et l’intérêt public à une conduite rapide et non perturbée de la procédure pénale peut s’opposer à ce que des tiers aient accès au dossier. C’est pour ces motifs que l’accès au dossier a été refusé dans le cas concret exposé ci-dessous.
Etat de fait
Dans le cadre de la procédure pénale en cours contre l’accusé X. pour violation réitérée du secret de fonction en lien avec les articles médiatiques sur l’activité du plaignant Y. auprès d’une institution étatique, Z., supérieur hiérarchique de l’accusé, demanda à avoir accès à tous les actes de cette procédure pénale le concernant personnellement. Le Ministère public I du canton de Zurich refusa cette demande de Z. car son intérêt prépondérant privé à la consultation du dossier faisait défaut. Z. fit recours contre ce refus en alléguant que le plaignant dirigeait une campagne médiatique perfide contre lui et contre l’accusé. Les articles de journaux mentionnaient des accusations de mobbing et de violation du secret de fonction contre lui et contre l’accusé. La plupart des griefs se basaient sur les pièces du dossier pénal contre l’accusé, qui le chargeaient apparemment de manière importante. Sans savoir ce que contenait exactement ce dossier, il ne pourrait efficacement se défendre contre les articles de journaux. Il serait en particulier empêché de déposer plainte contre les auteurs des articles ou de saisir le Conseil de la presse.
Extrait des considérants II/3. (...)
Art. 101 Abs. 3 StPO regelt das Akteneinsichtsrecht von Drittpersonen. Danach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Als Dritter gilt, wer weder Partei (Art. 104 StPO) noch anderer Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 StPO) ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3).
Nach dem Gesetzeswortlaut genügt ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht; ein rechtlich geschütztes Interesse wird nicht vorausgesetzt (Markus Schmutz, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2011, N. 23 zu Art. 101 StPO). Ein solches Interesse ist aber nicht leichthin zu bejahen (Daniela Brüschweiler, Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2010, N. 11 zu Art. 101 StPO). Das geltend gemachte Interesse muss daher zumindest glaubhaft sein.
Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenze an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Mangels Nähe zum Verfahrensgegenstand der Drittpersonen ist die Interessenabwägung besonders sorgfältig vorzunehmen (...). Dabei ist auch der Zweck der Strafuntersuchung zu berücksichtigen, der durch die Akteneinsicht nicht gefährdet werden darf. Auch das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens kann der Akteneinsicht durch Drittpersonen entgegenstehen (...).
Den Verfahrensbeteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen tangiert sind, ist allenfalls vorgängig das rechtliche Gehör einzuräumen (Brüschweiler, a.a.O., N. 11 zu Art. 101 StPO; Schmid, a.a.O., N. 19 zu Art. 101 StPO).
Gestützt auf diese Erwägungen und die konkrete Verfahrenssituation ist im Folgenden das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen. (...)
Damit vermag der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsichtnahme im oben dargelegten Sinn glaubhaft zu machen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Privatkläger als Verfahrenspartei allfällig zur Begründung einer Zivilforderung gegen die Beschuldigte (teilweise) Akteneinsicht nehmen konnte (vgl. zum Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft Schmutz, a.a.O., N. 8 zu Art. 101 StPO). Dieser Umstand hindert den Beschwerdeführer nicht daran, seine Interessen in einem Verfahren gegen die Journalisten oder vor dem Presserat sachgerecht wahrzunehmen. (...)
Umgekehrt ist unter dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen davon auszugehen, dass Strafuntersuchungen grundsätzlich geheim geführt werden. Die Einsicht in die Strafakten ist in der Strafprozessordnung nur in engen Grenzen zugelassen und auch für Parteien und Betroffene nicht absolut (vgl. E. II/3 hiervor). Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer der direkte Vorgesetzte der Beschuldigten ist (bzw. war) und die mutmasslichen Straftaten im Arbeitsumfeld erfolgten. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang mittlerweile ebenfalls wegen Amtsgeheimnisverletzung angezeigt worden (...). Eine Einsichtnahme in die Untersuchungsakten könnte der ungestörten Durchführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte, die sich demnächst vor dem Bezirksgericht zu verantworten haben wird, sowie auch der Wahrheitsfindung in einem allfälligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer abträglich sein. Daraus ergeben sich gewichtige öffentliche Interessen, welche der Einsichtnahme zumindest im jetzigen Zeitpunkt entgegenstehen. (...)
Damit hält die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vor Bundesrecht stand und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet.
(Jugement UH140119 du Tribunal cantonal zurichois du 27.7.2014)