Procédure civile
Aucun certificat d’hérédité n’est nécessaire lors d’un redressement judiciaire
Lorsque, dans un cas d’ordre de succession litigieux, un redressement judiciaire est conclu, il n’est pas nécessaire de disposer d’un certificat d’hérédité. Il en va en effet ainsi parce qu’un redressement judiciaire a les effets d’un jugement entré en force.
Etat de fait
A l’ouverture d’un testament qui excluait les héritiers légaux au profit d’une tierce personne instituée héritière, un litige naquit, portant sur la validité de ce testament. Dans une procédure d’appel, les parties en présence conclurent un redressement judiciaire devant le Tribunal cantonal. Des sondages préalables avaient montré que l’une des banques admettait un tel redressement comme titre de légitimation, lorsqu’il résultait de ce document ou d’un autre titre administratif qui étaient les ayants droit potentiels. Une autre banque avait fait savoir que sans certificat d’hérédité, elle ne reconnaîtrait les droits de personne.
Extrait des considérants
Der Prozess ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ein Vergleich, der in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen und im Abschreibungsentscheid wiedergegeben wird, hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, gleich wie ein Urteil (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Das gilt nicht nur unter den Parteien, sondern auch gegenüber Behörden und Privaten. Insbesondere legitimiert er die Erben, ohne dass noch ein separater Erbschein ausgestellt werden müsste. So lange eine Einsprache besteht (und das ist bei einem Streit um die Erbfolge regelmässig der Fall), eine Berufung gegen die Testamentseröffnung oder ein Prozess um das Testament im Gang ist, kann ohnehin kein Erbschein ausgestellt werden. Und nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens (wie hier) könnte der Erbschein wegen der Wirkung der Rechtskraft nur den Inhalt des Urteils resp. des Abschreibungsentscheides wiederholen. Daran ändert nichts, dass gewisse Banken irrtümlich meinen, es bedürfe noch eines Erbscheins, und die Einzelrichter sich aus praktischen Gründen über Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO hinwegsetzen und auf Ersuchen gleichwohl Erbscheine ausstellen, was den Erben allerdings zusätzliche und unnötige Kosten verursacht.
(Arrêt LF140055-O/U du Tribunal cantonal zurichois du 18.7.2014)
Pas de droit à une indemnité pour frais d’avocat plus élevée
L’indemnité arrêtée pour le défenseur d’office le lie. Lorsqu’un recours est partiellement admis et que les parties perdent partiellement, elle est toutefois due en proportion. Le défenseur d’office n’a, en revanche, pas droit à une indemnité dépassant la partie irrécouvrable de l’indemnité.
Etat de fait
Une personne défendue d’office a gagné son procès. Dans le dispositif, le tribunal lui a accordé une indemnité de 1400 fr. plus la TVA (soit 1512 fr.). Son défenseur réclame maintenant le paiement d’une indemnité de 1569 fr. 80 au total.
Extrait des considérants
3. Ist der kostenpflichtigen Gegenpartei ihrerseits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, darf die von ihr zu leistende Parteientschädigung als voraussichtlich uneinbringlich gelten (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 67). Der unentgeltliche Rechtsvertreter der obsiegenden Partei ist in diesem Fall aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsanwalt A. hat überdies aufgezeigt, dass er vergeblich versuchte, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Die dem Beklagten zugesprochene Parteientschädigung von 1400 Franken zuzüglich 8,0% MwSt. von 112 Franken, total 1512 Franken, ist Rechtsanwalt A. daher aus der Gerichtskasse auszuzahlen. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
4.1 Ein Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf eine über die uneinbringliche Parteientschädigung hinausgehende Entschädigung besteht nicht. Die Kammer hält diesbezüglich auch im Geltungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung an der früheren Praxis unter kantonalem Zivilprozessrecht fest, wonach der Entscheid über die Höhe der Parteienschädigung gemäss dem Entscheid in der Sache auch für die angemessene Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO bindend ist (vgl. ZR 107/2008 Nr. 67).
4.2 Dass nach Art. 122 Abs. 2 ZPO nicht ohne weiteres «die uneinbringliche Parteientschädigung» auszuzahlen ist, sondern eine «angemessene Entschädigung», ändert daran nichts. Damit wird lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass die meisten Kantone auf Basis ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) die Ansätze für die Entschädigungen unentgeltlicher Rechtsvertreter tiefer ansetzen als die Parteientschädigungen gewillkürter Parteivertreter. In diesen Fällen muss, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, auf Basis des kantonalen Tarifrechts ein separater Entscheid über die «angemessene» Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO ergehen (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 122 N 71 ff.). (...)
4.3 Ein Anspruch auf eine höhere Entschädigung wäre daher mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Hauptsache (vorliegend: der Entscheid über die Beschwerde des Beklagten gegen die Verfügung vom 3. April 2014) geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren kann dem Rechtsvertreter keine zusätzliche Entschädigung zugesprochen werden.
(Arrêt PC140016-O/Z02 du Tribunal cantonal du canton de Zurich du 8.9.2014)
La valeur litigieuse d’un certificat de travail doit être établie d’après des critères objectifs
S’il faut fixer la valeur litigieuse lors de disputes portant sur l’établissement ou la formulation de certificats de travail, cette dernière doit être appréciée selon des critères objectifs et ne peut être détachée du cas concret en étant fixée à une fraction ou à un multiple du salaire mensuel. L’appréciation de la valeur litigieuse d’un certificat de travail fait donc partie de l’établissement de l’état de fait.
Etat de fait
C’est une décision de l’autorité de conciliation Z. qui était attaquée, relative à la modification d’un certificat de travail. L’autorité de conciliation avait admis une demande de la travailleuse concernant la suppression d’un passage relatif à une maladie. Le motif du litige dans la procédure de recours consistait, entre autres, dans le montant de la valeur litigieuse et, dès lors, le droit de l’autorité de conciliation de prendre une décision en application de l’art. 212 CPC.
Extrait des considérants
1.1. Streitigkeiten betreffend die Ausstellung oder Formulierung von Arbeitszeugnissen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre vermögensrechtlicherNatur, wobei bezüglich der Streitwerthöhe in erster Linie auf die übereinstimmendenAngaben der Parteien abgestellt wird (vgl. BGE 116 II 379, E. 2 b, u.a. bestätigt inBGer 4C.337/2004, E. 6). Sofern sich die Parteien über den Streitwert nicht einigenoder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind, setzt das Gericht den Streitwert fest(Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei hat es den Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,Bern 2012, N 15 zu Art. 91 ZPO; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 25 zu Art. 91 ZPO). Der Streitwert von Arbeitszeugnissen wird in der Lehre kontrovers diskutiert und auch die kantonale Praxis ist in diesem Bereich sehr heterogen (vgl. Streiff/Von Känel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012 N 6 zu Art. 330a OR).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Wert eines Arbeitszeugnisses nicht losgelöst vom konkreten Fall auf einen Bruchteil oder ein Mehrfaches des Monatslohns festgesetzt werden (BGer 8C_151/2010, E. 2.8, teilw. publ. in: ARV 2010 S. 267). Wie wichtig das Zeugnis objektiv ist, hängt von der Situation auf dem Arbeitsmarkt ab sowie von der Funktion und der Qualifikation des Arbeitnehmers (vgl. BGer 8C_151/2010, E. 2.7, mit Hinweisen). Der Streitwert ist nicht schematisch danach zu bemessen, ob das Zeugnis ganz oder teilweise umstritten ist. Massgebend ist vielmehr, ob es beim Streit um wesentliche Punkte des Zeugnisses geht (vgl. BGer 4A_45/2013, E. 4.3).
1.2. Die Schätzung des Streitwerts eines Arbeitszeugnisses nach objektiven Kriterien ist vergleichbar mit der ermessensweisen Schadenschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. BGer 4A_45/2013, E. 4.2). Diese beruht – von der ausnahmsweisen Berücksichtigung abstrakter Erfahrungssätze abgesehen – auf Tatbestandsermessen und gehört mithin zur Feststellung des Sachverhalts (vgl. BGE 131 III 360, E. 5.1; BGE 122 III 61 E. 2c/bb). Im Beschwerdeverfahren kann daher nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Streitwerts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO).
1.3. Bei der Bestimmung des Streitwerts ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich zum Zeitpunkt der Verhandlung präsentiert. Der Beschwerdeführer liess sich im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht vernehmen und wurde an der Schlichtungsverhandlung säumig erklärt (pag. 33), weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zu entscheiden hatte. Indem die Vorinstanz annahm, der Streitwert betrage einen Viertel des Bruttomonatslohns, ausmachend 1200 Franken (pag. 49), hat sie ihr Ermessen nach Ansicht der Kammer korrekt ausgeübt. Die Annahme eines Streitwerts von 1200 Franken erscheint vertretbar, da wesentliche Teile des Arbeitszeugnisses, namentlich betreffend Dauer, Funktion, Leistung und Verhalten der Beschwerdegegnerin, nicht angefochten wurden. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers neue Tatsachenbehauptungen enthalten, etwa das Vorbringen, wonach die Beschwerdegegnerin eine Stellung in einer Führungsposition annehmen könne und wonach ihr Anforderungsprofil auf dem Arbeitsmarkt ausserordentlich gesucht sei, sind diese aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. E. II/6 oben) nicht zu beachten. Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu erläutern, wie sich der von ihm geltend gemachte Streitwert von mindestens 3000 Franken zusammensetzt und weshalb dieser Betrag dem objektiven Wert der Abänderung des Zeugnisses entsprechen soll. Die vorinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 1200 Franken ist demnach zu bestätigen.
1.4. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz berechtigt, in Anwendung von Art. 212 ZPO einen Entscheid zu fällen, ohne dass sie dabei ihre Kompetenz überschritten hätte.
(Arrêt ZK 13 643 du Tribunal cantonal du canton de Berne du 27.3.2014)
Procédure pénale
L’art. 140 I CPP ne protège pas de l’erreur
Une tromperie interdite dans l’administration des preuves au sens de l’art. 140 I CPP consiste en une erreur suscitée par les autorités pénales, c’est-à-dire en une déconstruction de la vérité et de la représentation des questions juridiques ou de faits par la personne concernée. Cette disposition ne protège pas l’accusé de l’erreur, mais seulement de la tromperie consciente et intentionnelle.
Etat de fait
Le plaignant invoque l’impossibilité d’exploiter ses déclarations faites à partir du 2 juillet 2013 au sujet de ses voyages comme passeur de drogue à l’étranger. Le policier lui aurait assuré une protection personnelle après l’interrogatoire du 24 juin 2013 et en l’absence de son défenseur, pour le cas où il ferait des déclarations à propos de transferts de drogue. La Drug Enforcement Administration américaine (DEA) aurait été intéressée à une collaboration, à l’occasion de laquelle lui et sa famille auraient pu bénéficier d’une protection personnelle. Plus tard, cette promesse s’est révélée être une parole en l’air. Le plaignant allègue qu’elle a troublé la libre formation de sa volonté et sa faculté de penser. Il se serait trouvé en proie à une erreur et aurait donc fait des déclarations qu’il n’aurait pas faites autrement. Les dires concernant sa prétendue activité de passeur seraient donc soumis à une interdiction absolue de les exploiter.
Extrait des considérants
5.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Ver-sprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, bei der Beweiserhebung untersagt (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 2 lit. d StPO). Es handelt sich um absolut verbotene Beweiserhebungsmethoden. Beweise, die in Missachtung dieser Regel erhoben worden sind, dürfen in keinem Fall verwertet werden (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Dieses Verbot findet seine Rechtfertigung vorrangig im Schutz der Willensfreiheit und der Menschenwürde der von Strafverfolgungsmassnahmen betroffenen Individuen (Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 140 N 5; Brodbeck, Irrtum und Täuschung in der Einvernahme, Masterarbeit 2009, S. 24). Verboten sind alle Massnahmen, welche geeignet sind, eine freie Entscheidung über ei-ne Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken (Gless, a.a.O., Art. 140 N 10). Darüber garantiert die Bestimmung eine zuverlässige Beweisführung im Strafverfahren und einen «fair trial» (Gless, a.a.O., N 6 f.). Art. 140 Abs. 1 StPO ist ferner Ausdruck des Verbots des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO), indem er etwa unzulässige Versprechen und Drohungen ausschliesst. Ferner steht er in enger Verbindung mit der Selbstbelastungsfreiheit, nennt er doch auch solche Methoden, welche die freie Kooperationsbereitschaft von Beschuldigtenbeeinflussen können.
Die in Art. 140 Abs. 1 StPO namentlich genannten verbotenen Methoden lassen sich zum Teil nur schwer voneinander abgrenzen. So dürfte u.a. eine Gewaltanwendung auch ein Zwangsmittel sein (Gless, a.a.O., Art. 140 N 30). Eine scharfe Abgrenzung ist indessen nicht zwingend erforderlich, zumal die Aufzählung nicht abschliessend und ausreichend ist, das ein Tatbestandsmerkmal mit einer gewissen Intensität greift, so dass es ein willensbeugendes Moment entwickeln kann (Gless, a.a.O., Art. 140 N 10). Auch in der hier interessierenden Konstellation ist eine klare Abgrenzung der betroffenen Methoden schwierig. Zum einen macht der Beschwerdeführer ein unzulässiges Versprechen geltend, zum anderen beruft er sich gleichzeitig auf eine Täuschung durch den Sachbearbeiter. Da es nicht in der Kompetenz des Sachbearbeiters liegt, über die Gewährung eines Personen- oder Zeugenschutzes einer ausländischen Behörde zu befinden, dies dem Ermittlungsbeamten auch bekannt ist, er somit ein allfällig diesbezügliches Versprechen nicht in der Absicht abgegeben haben kann, dass einer Erfüllung nichts im Weg steht, wäre ein diesbezügliches Versprechen als Täuschungsmittel zu qualifizieren.
5.2 Eine verbotene Täuschung besteht in einem durch die Strafbehörden hervorgerufenen Irrtum, d.h. in einem Auseinanderfallen von Wahrheit und Vorstellung über Rechtsfragen oder Tatsachen bei der betroffenen Person. Folglich sind das Vorspiegeln belastender Beweismittel zwecks Erlangens eines Geständnisses oder einer Aussage unzulässig (...). Unter Bezugnahme auf die grammatikalische Auslegung, wonach gemäss Lexikon und Internet Enzyklopädie Wikipedia die Tätigkeit des Täuschens einer anderen Person nur vorsätzlich bzw. bewusst begangen werden kann und die Täuschung in Art. 140 Abs. 1 StPO als verbotene Beweiserhebungsmethode bezeichnet wird, so dass begriffsnotwendig von einem zielgerichteten, planmässigen Vorgehen auszugehen ist, hält Brodbeck fest, dass Art. 140 Abs. 1 StPO den Beschuldigten nicht vor Irrtum, sondern lediglich vor bewusster, vorsätzlicher Täuschung schützt (Brodbeck, a.a.O., S. 13 und S. 25). Kein Verwertungsverbot zur Folge haben somit mangels subjektiven Tatbestands vorab alle unbewussten Täuschungen, selbst wenn das mangelnde Bewusstsein des Befragers auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhen sollte. (...)
6. Von einer verbotenen Beweiserhebung kann in der hier interessierenden Konstellation aus folgenden Überlegungen nicht ausgegangen werden:
6.1 Verboten sind alle Massnahmen, welche geeignet sind, eine freie Entscheidung über eine Kooperation mit den Strafbehörden einzuschränken. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Angaben betreffend die Kurierfahrten im Ausland bzw. betreffend die im Ausland existierenden Abläufe nur aufgrund der Zusicherung, wonach ihm bzw. seiner Familie Schutz gewährt werde, gemacht zu haben, da er mit allfälligen Aussagen möglicherweise seine beiden Kinder in der Dominikanischen Republik gefährden könnte. Der Beschwerdeführer ist somit nicht davon ausgegangen, dass seine Kinder in Gefahr gebracht würden, wenn er sich auf Aussagen zu seinem Transport in der Schweiz beschränkt. Ferner wusste er, dass er in der Rolle des Beschuldigten keine Aussagen machen muss und es lag keine Situation vor, in welcher er aufgrund zeitlicher Dringlichkeit schnell hätte entscheiden müssen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer nicht frei hätte entscheiden können, ob er kooperiert oder nicht.
Abgesehen davon war die Familie zu keinem Zeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt (vgl. Einvernahme der Kindsmutter B. vom 31. Januar 2014 Z. 208 ff.). (...)
6.2 Unbestritten ist, dass der Personenschutz bereits vor der Einvernahme vom 2. Juli 2013 thematisiert worden ist. Ob er indessen auch schon am 24. Juni 2013 angesprochen worden ist, lässt sich der Aktennotiz des Sachbearbeiters vom 24. Juni 2014 nicht entnehmen. Dafür sprechen würde die Tatsache, dass das Thema gegenüber der DEA überhaupt aufgegriffen worden ist. Auf eine abschliessende Klärung dieser Frage kann an dieser Stelle verzichtet werden. Selbst wenn der Sachbearbeiter bereits in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 24. Juni 2014 den Personenschutz erwähnt hat, bestehen unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte, welche für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusicherung des Personenschutzes sprechen würden.(...) In seinem Schreben an die zuständige Staatsanwältin vom 20. September 2013 erwähnt er zwar seine Kinder und die Gefahr, der sie jetzt ausgesetzt seien, doch macht er ebenfalls nicht geltend, ihm sei Personenschutz für seine Kinder versprochen worden. Als Kooperationsgrund nennt er lediglich eine mögliche Strafmilderung. So könne er das Gefängnis früher verlassen und die Aufmerksamkeit der Organisation würde wieder auf ihn gelenkt und seine Kinder wären nicht mehr in Gefahr.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht ferner die Tatsache, dass er im März 2014 seine Rolle abgeschwächt und sich innerhalb der Organisation nur noch als Fahrer bezeichnet hat (Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2014 Z. 30 ff. und 247 ff). (...)
Dagegen, dass der Sachbearbeiter tatsächlich Personenschutz zugesichert haben soll, spricht ferner der Umstand, dass es nicht in dessen Kompetenz liegt, Entscheide ausländischer Behörden vorwegzunehmen. Ausserdem ist ein Zeugenschutzprogramm aufwändig und nicht alltäglich.
6.3 Schliesslich fragt sich, ob der Beschwerdeführer eine entsprechende Aussage des Sachbearbeiters möglicherweise falsch verstanden haben könnte. Die Verteidigung spricht im Rechtsmittelverfahren selber davon, dass dem Beschwerdeführer angeblich ein Interesse der DEA an einer Zusammenarbeit signalisiert worden sei, wobei er und seine Familie von einem Personenschutz profitieren könnten.
Aus der Aktennotiz vom 24. Juni 2014 geht nicht hervor, in welcher Sprache sich der Sachbearbeiter und der Beschwerdeführer unterhalten haben. Unter Bezugnahme auf das Einvernahmeprotokoll vom 25. März 2014 führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass die Übersetzerin noch anwesend gewesen sei. Weiter hat der Beschwerdeführer selber angegeben, mit Ausnahme einer Autofahrt in den Nordring immer mit Übersetzung kommuniziert zu haben (...). Auf seine Deutschkenntnisse angesprochen, hielt er fest, dass er im Alltag gut zurecht komme, der deutschen Sprache aber nicht genügend mächtig sei, um einer Einvernahme zu folgen oder Aussagen zu machen. Die Frage, in welcher Sprache das Gespräch geführt worden ist (deutsch oder mit spanischer Übersetzung), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, besteht doch in beiden Konstellationen die Möglichkeit, dass selbst eine in konjunktiver Form gehaltene Äusserung geeignet sein kann, eine irrige Vorstellung hervorzurufen.
Wie erwähnt schützt Art. 140 Abs. 1 StPO den Beschuldigten nicht vor Irrtum, sondern lediglich vor bewusster, vorsätzlicher Täuschung. (...)
6.4 Der Einwand, wonach die beiden Aktennotizen einem Verwertungsverbot unterliegen würden, zielt ins Leere. (...) Der Berücksichtigung der beiden Aktennotizen steht demzufolge nichts entgegen.
6.5 Gesamthaft betrachtet lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach das Verfahren nicht fair geführt worden wäre. Ein Anwendungsfall von Art. 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
(Arrêt BK 2014 68 du Tribunal cantonal du canton de Berne du 27.5.2014)