Droit international privé
La Suisse amenée à supprimer la mention du sexe dans ses registres
Selon le Tribunal cantonal argovien, une suppression de la mention du sexe inscrite à l’étranger doit être reconnue par la Suisse. La question de la suppression de cette mention sans décision étrangère est laissée ouverte.
Etat de fait
Citoyenne suisse, la recourante (A.) vit en Allemagne depuis plusieurs années pour des raisons professionnelles. En Allemagne, A. a pu changer certaines mentions à l’état civil, dont son prénom et l’absence d’indication relative à son appartenance sexuelle dès lors qu’aucune inscription ne correspondait à son identité non binaire. Courant juin 2020, la/le recourant-e a requis des autorités de son lieu d’origine que son prénom et la suppression de la référence à un genre soient reconnus. Ces changements devaient de ce fait être transposés dans les registres suisses. Après avoir essuyé un refus de la part du département compétent, A. a recouru au Tribunal cantonal argovien qui a admis son recours.
Extraits des considérants
2.
2.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen erwogen, die Eintragung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand in das schweizerische Personenstandsregister werde bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Art. 25-27 IPRG erfüllt seien. In Frage stehe die Zulässigkeit einer Streichung des in der Schweiz bestehenden Geschlechtseintrags, welche nach deutschem Recht in Berlin (Deutschland) durchgeführt worden sei. Die geltenden schweizerischen Grundsätze über die Registerführung basierten ausschliesslich auf dem binären System männlich/weiblich. Es bestehe aktuell keine rechtliche Grundlage, die eine Abweichung davon zulasse. Das heisse, mittels Ein trag im schweizerischen Personenstandsregister sei eine Person nach schweizerischem Recht stets dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zuzuordnen; dies unabhängig davon, ob die Person im Ausland unter dessen Rechtsordnung eine andere oder keine Geschlechts Bezeichnung aufweise. Damit würden zurzeit andere bzw. fehlende Geschlechtsbezeichnungen, welche im Ausland im Rechtsverkehr verwendet würden, von der schweizerischen Rechtsordnung abweichen und widersprächen offensichtlich dem Ordre public der Schweiz. Ob inskünftig die Möglichkeit eingeführt werden solle, den Eintrag zum Geschlecht offen zu lassen oder abweichend von männlich bzw. weiblich zu bezeichnen, werde zurzeit fachlich und politisch u.a. im Rahmen eines Berichts zu den Postulaten Arslan (Po. 17.4121) und Ruiz (Po. 17.4185) erörtert. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Botschaft des Bundesrats vom 6. Dezember 2019 zur Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister, welche sich auch zum Thema binäre Geschlechterordnung in der Schweiz sowie zur Handhabung von internationalen Konstellationen äussere.
Durch den Vorbehalt des Ordre public solle vermieden werden, durch eine Verweisung auf ausländisches Recht in der Schweiz Ergebnisse verwirklichen zu müssen, die mit den schweizerischen Rechtsanschauungen offensichtlich nicht übereinstimmten. Aus dem Gesagten sei abzuleiten, dass die geltende Rechtsordnung der Schweiz und das damit verbundene Rechtsgefühl (welches sich selbstverständlich laufend ändern könne) durch die Anerkennung der – in der Schweiz rechtlich nicht vorgesehenen – in Deutschland erfolgten Streichung der Geschlechtsbezeichnung im Personenstandsregister in unerträglicher Weise verletzt würde.
2.2. Mit der Beschwerde wird gerügt, nach dem Gesetzeswortlaut sei der Ordre public-Vorbehalt bei der Anerkennung ausländischer Entscheide restriktiver auszulegen als im Bereich der Anwendung fremden Rechts, zumal nur «offensichtliche» Verstösse gegen den Ordre public zu einer Nichtanerkennung führen könnten. Es genüge damit nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen Lösung abweiche oder in der Schweiz unbekannt sei. Vielmehr müsse der ausländische Entscheid an zentralen Säulen der hiesigen Rechtsordnung ritzen. Dabei seien die hiesigen Wertvorstellungen relativ und könnten sich mit der Zeit ändern, weshalb der Ordre public-Vorbehalt wandelbar sei.
Nicht binäre Geschlechtsidentitäten seien bereits gesellschaftliche Realität und die binäre Geschlechterordnung gelte auch hierzulande langsam aber sicher als überholt. Dies zeige sich in verschiedenen Formen – beispielsweise in Werbekampagnen, welche die entsprechende Terminologie verwenden würden, dem Corona Screening des Bundesamts für Gesundheit, welches als Geschlechtsbezeichnung auch «Andere» zulasse sowie dem aktuellen Aktionsplan der Stadt Bern zur Gleichstellung von Frauen und Männern und von LGBTIQ-Menschen, welcher «nicht-binäre Erwachsene und Kinder» explizit aufführe. Nach dem Gesagten stelle die Streichung der Geschlechtsangabe im Personen- und Geburtenregister keinen Verstoss gegen den materiellen Ordre public dar.
3.2. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand nach Art. 32 Abs. 1 IPRG setzt zunächst voraus, dass die Zuständigkeit der ausländischen Behörde gestützt auf eine Bestimmung des IPRG begründet ist (Art. 25 lit. a und Art. 26 IPRG). Weiter wird vorausgesetzt, dass gegen die Entscheidung oder die Urkunde kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Zuletzt darf auch kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG). Dass die Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 25 lit. a und b IPRG erfüllt sind, ist im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben und wird in der Beschwerde nicht gerügt.
3.3.
3.3.1. Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (materieller Ordre public; Art. 27 Abs. 1 IPRG). Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden. Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt jedoch diesen Eingriff. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheids in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre. Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt.
Man geht davon aus, dass in der Schweiz jährlich etwa 40 Kinder zur Welt kommen, deren Geschlecht nicht eindeutig bestimmt werden kann. In diesem Kontext wird von einer «Variante der Geschlechtsentwicklung» oder «Intersexualität» gesprochen. In diesen Fällen muss nach heute geltendem Recht eines der beiden amtlichen Geschlechter im Personenstandsregister eingetragen werden. Dies kann für die Betroffenen zu unbefriedigenden Situationen führen, wenn sie sich später nicht der ihnen zugewiesenen oder keiner der amtlichen Geschlechterkategorien zugehörig fühlen.
3.3.3.7. Nach dem Gesagten ist aktuell weder die Eintragung eines dritten Geschlechts noch der Verzicht auf eine Geschlechtsangabe im schweizerischen Personenstandsregister explizit vorgesehen. Es ist auch nicht absehbar, wie eine allfällige Anpassung des Rechtssystems konkret aussähe. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Binarität des amtlichen Geschlechts zunehmend in Frage gestellt wird. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass in der Verwaltung offenbar bereits daran gearbeitet wird, die Abbildung nichtbinärer Geschlechtseinträge ausländischer Register in schweizerischen Registern zu ermöglichen. Im Bereich der Einwohnerregister wurden entsprechende Anpassungen bereits umgesetzt. Die Vielfalt der Beweggründe und Lösungsvorschläge vermag nichts daran zu ändern, dass der Status quo – die Pflicht, sich entweder als «männlich» oder «weiblich» im Personenstandsregister eintragen zu lassen – vermehrt auf Kritik stösst. (...).
3.4. Die beantragte Eintragung nach Art. 32 IPRG stellt keine offensichtliche Verletzung des Ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG dar. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Eintragung nach Art. 32 Abs. 2 IPRG zu bewilligen. (...).
Arrêt ZBE.2020.8 du Tribunal cantonal d’Argovie du 29 mars 2021.
Assurances sociales
Assurance perte de gain dans le cadre des mesures contre le coronavirus: le décompte définitif prime
La caisse de compensation ne doit pas se limiter aux acomptes pour déterminer le droit à l’allocation.
Etat de fait
Une thérapeute indépendante augmente son taux d’occupation de 40 à 100 pour cent. Courant 2020, l’intéressée subit des pertes de gain en raison des mesures liées à la crise sanitaire. La Caisse de compensation du canton de Bâle-campagne refuse de lui octroyer des allocations pour perte de gain puisqu’elle avait versé des acomptes de cotisations pour un montant inférieur à 10 000 francs. En pareil cas, il n’existe aucun droit au versement de prestations. La thérapeute recourt avec succès au Tribunal cantonal de Bâle-campagne. Selon les comptes clôturés d’avril 2020, cette dernière a gagné 22 447 francs. Il existe, sur cette base, un droit aux prestations. Le Tribunal conclut que la Caisse de compensation ne doit pas se baser seulement sur les acomptes de cotisation.
Extrait des considérants
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis zum 16. September 2020 gültigen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 1bis lit. c COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Selbständigerwerbende, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, sind anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt (Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall).
2.2 Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf Art. 5 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall abzustellen. Demnach beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war (...), wobei zur Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952 (EOG) sinngemäss anwendbar ist (...). Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird, und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht (...). Für die Bemessung der Entschädigung von anspruchsberechtigen, selbständig erwerbstätigen Personen gemäss Art. 2 Absatz 3ter COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgeblich (...).
2.4 Im Zusammenhang mit der Corona-Erwerbsersatzentschädigung stellt die Frage nach dem massgebenden Einkommen der Selbständigerwerbenden eine Herausforderung dar, da das tatsächliche Einkommen, das aus dem steuerbaren Gewinn besteht, immer erst im Nachhinein bekannt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die Selbständigerwerbenden den zeitlichen Ablauf nach Einreichen der Steuererklärung nicht mehr beeinflussen können. Die Steuerverwaltung hat fünf Jahre Zeit, die definitive Veranlagung für ein Steuerjahr vorzunehmen. Danach können nochmals mehrere Monate vergehen, bis auch die definitive Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vorliegt. Aus diesem Grund sind Selbständigerwerbende aufgefordert, bis Ende Folgejahr eine von der provisorischen Einkommensbasis abweichende Summe an die Ausgleichskasse zu melden. Dies bedingt jedoch das Vorliegen des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens. Das für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung relevante Einkommen bemisst sich nach dem zuletzt gemeldeten Einkommen für 2019, wobei Meldungen nach dem 17. März 2020 laut Rz. 1068 KS CE nicht mehr berücksichtigt werden. Da viele Einzelunternehmen Mitte März 2020 ihre Ab- schlüsse 2019 noch nicht final erstellt hatten – wozu sie auch nicht verpflichtet waren – basiert die Einkommensbasis 2019 oftmals auf veralteten Daten.
4.1 Für die Bemessung des für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebenden Einkommens kann nun aber nicht alleine auf die Angaben in der Erfolgsrechnung 2019 vom 14. April 2020 abgestellt werden. Hintergrund bildet die Tatsache, dass die Versicherte im Jahr 2019 nebst ihrer selbständigen Tätigkeit unbestrittenermassen zusätzlich im Umfang von 60 % unselbständig tätig war und in dieser Eigenschaft bei ihrer letzten Arbeitgeberin bis Ende Oktober 2020 ein Salär von brutto Fr. 40 343.-- erzielt hat (Beilage 3 zur Beschwerdebegründung vom 4. September 2020). Diese unselbständige Erwerbstätigkeit hat sie Ende Oktober 2019 aufgegeben und sich ab November 2019 ganz selbständig gemacht. Der aus selbständiger Tätigkeit resultierende Geschäftsgewinn per 2019, wie er aus der Erfolgsrechnung vom 14. April 2020 hervorgeht (Beilage 4 zur Vernehmlassung der Kasse vom 14. Oktober 2020), widerspiegelt demnach nicht das auf einem Vollzeitpensum beruhende Salär, sondern lediglich den Gewinn einer im Jahr 2019 auf einem Pensum von 40 % beruhenden Selbständigkeit. Nachdem die Versicherte ihre Selb- ständigkeit per November 2019 auf ein Vollzeitpensum erhöht hat, gibt ihre Erfolgsrechnung 2019 die für einen Corona-Erwerbsersatz massgebenden aktuellen Einkommensverhältnisse per 2020 mithin nur unvollständig wieder.
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin zwecks Bemessung des für eine Corona-Erwerbsersatz- entschädigung massgebenden Verdienstes nun (...) das im Jahr 2019 aus selbständiger sowie unselbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen addieren will, kann ihr nicht gefolgt werden. Die zitierte Bestimmung (...) setzt voraus, dass die versicherte Person im Zeitpunkt eines Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung tatsächlich sowohl selbständig als auch unselbständig tätig gewesen ist. Diese Sachlage trifft im hier vorliegenden Fall gerade nicht zu, nachdem die Versicherte bereits Ende Oktober 2019 ihre unselbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Anders als bei Mutterschaft oder Militärdienst, wo kraft Verweises in den KS CE auf die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende, Mutter- und Vaterschaft, KS WEO das gesamte Einkommen noch vor Dienstantritt oder Mutterschaft heranzuziehen ist, ist kraft gesetzlicher Regelung bei einer Betroffenheit selbständig erwerbstätiger Personen gemäss Art. 2 Abs. 3bis COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sachlogisch lediglich das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit relevant. Eine Addition beider Tätigkeiten kommt mit anderen Worten nur im Falle einer Entschädigung zufolge Ausfalls der Fremdbetreuung oder im Falle einer angeordneten Quarantäne in Frage (Art. 2 Abs. 1bis lit. a COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Eine Addition der im Jahr 2019 aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit erzielten Saläre ist rechtlich unzulässig. Daran ändert auch der in Art. 5 Abs. 4 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall statuierten Grundsatz einer möglichst zeitnahen Bemessungsgrundlage auf der Basis des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen im Jahr 2019 nichts. Wie es sich damit im Detail verhält, und wie das für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung massgebende Einkommen letztlich hochzurechnen ist, wird im Rahmen ergänzender Abklärungen Sache der Vorinstanz sein.
5. Zusammenfassend hat die Versicherte glaubhaft belegt, dass sie im Jahr 2019 mehr als Fr. 10 000 Franken aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Der in ihrer Erfolgsrechnung ausge- wiesene Wert entspricht allerdings dem Geschäftsgewinn, welchen sie bis Oktober 2019 noch in einem Teilzeitpensum von 40 % erwirtschaftet hat. Mit Blick auf die vorliegend relevante Frage der massgebenden Einkommenshöhe (...) resultiert somit, dass das für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung per 2019 massgebende Einkommen anhand des Geschäftsabschlusses 2019 zu berechnen ist. Die Beschwerde ist im Ergebnis daher gutzuheissen, und die Angelegenheit ist zur ergänzenden Beurteilung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Kasse zurückzuweisen.
Arrêt 750 20 321 du Tribunal cantonal de Bâle-Campagne du 3 décembre 2020.
Pas de suspension au droit aux indemnités en cas de résiliation imprévue des rapports de travail
En cas de choix entre une résiliation des rapports de travail et la prise en charge de nouvelles obligations, l’employeur est tenu de laisser un temps de réflexion à l’employé.
Etat de fait
Un chauffeur perd son poste après avoir refusé de conduire une nouvelle camionnette. Il dépose une demande d’indemnités chômage auprès du Service cantonal de l’économie et du travail. Ledit service suspend son droit aux indemnités en raison de sa perte d’emploi fautive pour une durée de 36 jours. L’intéressé recourt contre la décision du service au Tribunal administratif cantonal de Glaris et obtient gain de cause.
Extrait des considérants
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Der Beschwerdegegner sei in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass er, der Beschwerdeführer, das Arbeitsverhältnis gekündigt habe. Die Gründe, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin geführt hätten, seien allerdings vielmehr darauf zurückzuführen, dass diese ihn entgegen des Anstellungsvertrags und ohne begründeten Anlass aufgefordert habe, künftige Warentransporte mit einem Lieferwagen mit Anhänger auszuführen, was er indes verweigert habe, da die Schutzbestimmungen der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni 1995 aufgrund des Gesamtgewichts des Lieferwagens keine Anwendung finde. Darüber hinaus habe er infolge interner Weisungen mehrmals gegen gesetzliche Bestimmungen, wie insbesondere das Überschreiten der gesetzlich erlaubten maximalen Lenkzeit gemäss ARV 1, verstossen müssen. Hierauf habe er das Gespräch mit seiner Arbeitgeberin gesucht, welche anstelle ihn auf die Konsequenzen seines Handelns hinzuweisen, ihn umgehend unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist entlassen habe. Folglich könne ihm kein Selbstverschulden zur Last gelegt werden, weshalb auch kein Grund für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestehe.
2.2
Der Beschwerdegegner führt in seinem Einspracheentscheid aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin durch sein Verhalten dazu bewogen habe, ihn zu entlassen. Von einem Angestellten mit der Führerausweiskategorie C könne aus betriebswirtschaftlichen Gründen erwiesenermassen erwartet werden, dass er das Frachtgut auch mit einem Lieferwagen spediert. Indessen trage die Arbeitgeberin aufgrund der Verletzung von arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wohl eine gewisse Mitverantwortung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dem sei durch die angemessene Reduktion der Einstelltage genügend Rechnung getragen worden. Damit sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung insgesamt rechtmässig erfolgt.
3.1 Die obligatorische Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit garantieren. Gemäss der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht muss der Versicherte jedoch alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu verhindern. Ist er durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden, ist er in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.2 (...). Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.
5.1 Die Arbeitgeberin führte in ihren Stellungnahmen vom 22. Januar 2020 sowie vom 6. Februar 2020 aus, aufgrund interner Umstrukturierungen sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, künftige Transportaufträge nicht – wie vertraglich vereinbart – mit einem Lastwagen, sondern mit einem Lieferwagen bzw. Lieferwagen mit Anhänger oder abwechslungsweise mit einem Liefer- und Lastwagen auszuführen. Dabei seien diese veränderten Bedingungen dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Die für den Beschwerdeführer unerwarteten veränderten Umstände hätten ihn frustriert, weshalb er seine Arbeitgeberin um ein Gespräch ersucht habe. Anstelle ihn allerdings über die vorgenommene interne Umstrukturierung zu instruieren und ihn auf das beanstandete Verhalten aufmerksam zu machen, habe sie umgehend die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Zudem gab sie dem Beschwerdegegner an, dass der Beschwerdeführer weder arbeitsvertragliche Pflichten noch interne Weisungen verletzt habe.
5.2 Es lässt sich aus den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch die Arbeitgeberin vor die Wahl gestellt wurde, entweder künftig mit dem Lieferwagen zu fahren oder aber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Kauf zu nehmen. Vielmehr erfolgte die Kündigung bereits, als der Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin um ein Gespräch über die veränderten Arbeitsbedingungen ersuchte. Auch wenn er am Gespräch zeigte, dass er mit der neuen Situation nicht einverstanden war, kam die ohne Androhung erfolgte Kündigung für ihn offenkundig unerwartet. Berücksichtigt man, dass die Umstrukturierung nicht kommuniziert wurde, der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 für die Arbeitgeberin tätig war und sein Verhalten nie Anlass zu Beanstandungen gab, musste er auch nicht damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis ohne Androhung gekündigt wird. Zu erwarten wäre vielmehr gewesen, dass ihm die Arbeitgeberin die Wahl zwischen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und dem Fahren mit dem Lieferwagen lässt und ihm hierfür eine gewisse Bedenkzeit einräumt.
Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Kündigung zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführt hat. Damit ist nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 AVIV auszugehen. Daraus folgt, dass die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht rechtmässig war. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Arrêt VG.2020.00033 du Tribunal administratif cantonal de Glaris du 11.6.2020.
Droit administratif
Un test PCR négatif raccourcit la durée de la quarantaine
La quarantaine de dix jours peut être réduite dès le 7e jour après un test PCR ou un test antigénique rapide négatif.
Etat de fait
La recourante a ressenti des symptômes du Covid-19 et a été testée positive au coronavirus en date du 20 mars. Selon les informations de traçage, l’intéressée aurait eu des contacts rapprochés avec son conjoint jusqu’au 17 mars. Le médecin cantonal prononça la quarantaine de son époux pour une durée de dix jours. Bien qu’il puisse présenter un test PCR négatif, la durée de la quarantaine ne fut pas réduite. Le couple recourt avec succès devant le Tribunal administratif.
Extrait des considérants
2.1 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Epidemiengesetzes kann eine Person, die krankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, unter Quarantäne gestellt werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. (..). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. (...).
2.2 Nach Art. 3d Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie (...) stellt die zuständige kantonale Behörde Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor Auftreten der Symptome oder Entnahme der Probe und bis zehn Tage danach bzw. bis zur Absonderung engen Kontakt zu einer Person hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist.
Die Kontaktquarantäne dauert laut Art. 3e Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts mit der Person nach Art. 3d Abs. 1. Personen in Kontaktquarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie der zuständigen kantonalen Behörde das negative Resultat einer frühestens am 7. Tag der Quarantäne durchgeführten molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests gemäss diagnostischem Standard vorweisen und die kantonale Behörde der vorzeitigen Beendigung der Quarantäne zustimmt. (...).
2.3 (...). Symptombeginn bei der Ehefrau war am 19. März 2021 und der letzte Kontakt mit dem Ehemann fand innerhalb von 48 Stunden davor statt. Damit ist die bis zum 27. März 2021 angeordnete Quarantäne gestützt auf Art. 3d Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage nicht zu beanstanden. Auch wenn verständlich ist, dass die Quarantäne für den Beschwerdeführer eine grosse berufliche Einschränkung bedeutet, kann doch eine Ansteckung nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Quarantäne rechtmässig angeordnet wurde.
2.4 Nicht richtig ist hingegen die Ausführung in der Verfügung, wonach ein negativer Test die Quarantäne nicht verkürzt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann sich der Beschwerdeführer gemäss Art. 3e Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ab dem 7. Tag, also ab dem 24. März 2021 testen lassen und bei einem negativen Testergebnis mit Zustimmung der Behörde die Quarantäne beenden.
3.1 Die Beschwerde erweist sich damit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Anordnung, wonach die Quarantänezeit bei einem negativen PCR-Testergebnis nicht verkürzt wird, ist aufzuheben und durch folgende Regelung zu ersetzen: «Sie können diese Dauer verkürzen, indem Sie sich frühestens am 7. Tag der Quarantäne (also am 24. März 2021) testen lassen (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2). Bei einem negativen Ergebnis kann die Quarantäne nach Zustimmung der Behörde aufgehoben werden. Das negative Ergebnis muss den zuständigen kantonalen Behörden weitergeleitet werden (tracing@ddi.so.ch). Sie sind jedoch verpflichtet, bis zum effektiven Ablauf der Quarantäne, d.h. bis zum 10. Tag (am 27. März 2021), ausserhalb Ihrer Wohnstätte eine Maske zu tragen und einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Fällt der Test hingegen positiv aus, gelten die Anweisungen zur Isolation (siehe www.bag.admin.ch/isolation-und-quarantaene).»
Arrêt VWBES.2021.111 du Tribunal cantonal administratif de Soleure du 24.3.2021.