Assurances sociales
Rechercher un appartement avec l’aide des services sociaux
Une commune peut demander à un bénéficiaire de l’aide sociale de chercher un appartement moins cher, à condition qu’elle le soutienne
dans ses démarches. L’obligation de déménager représente en effet une opération de grande envergure pour ces personnes.
Etat de fait
Une bénéficiaire de l’aide sociale de Beringen (SH) a emménagé dans un appartement de 2,5 pièces pour un loyer mensuel de 1 110 francs. Quelques mois plus tard, le bureau de l’aide sociale a réduit sa contribution au logement à 800 francs. L’affaire s’est retrouvée devant le Tribunal cantonal de Schaffhouse. Celui-ci a jugé que le bureau d’aide sociale ne pouvait pas simplement réduire sa participation au loyer et devait continuer à payer les 1 110 francs convenus pour l’appartement. La Municipalité a cependant été autorisée à obliger la femme à chercher un nouvel appartement moins cher, à condition qu’elle l’aide dans ses démarches.
Extrait des considérants
2. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe. Diese besteht aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung. Es können daruber hinaus weitere Leistungen zugesprochen werden (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 28. Oktober 2013). Das Departement des Innern legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest (...). Diese enthalten u.a. auch Bestimmungen darüber, wie vorzugehen ist, wenn die Wohnkosten nicht als ortsüblich qualifiziert werden (vgl. Ziff. B.3.1 sowie B.5.4 Schaffhauser Richtlinien). Insoweit diese Richtlinien klare Vorgaben enthalten, besteht kein Raum für davon abweichendes Handeln der Gemeinden. Diese sind indes autonom, wenn ihnen das kantonale Recht eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 105 KV; BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 55 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der kantonalen Sozialhilfebestimmungen erfolgt sodann praxisgemäss in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. (...)
4. Die Beschwerdeführerin akzeptiert die Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von Fr. 1 110.– bis zum 31. Juli 2020. Die von ihr gestellte Bedingung des Nachweises tatsächlich angefallener Mietkosten gilt als erfüllt, zumal die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (...) unbestritten geblieben sind. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden einzig die Frage, ob – und auf welchen Zeitpunkt – sich die Beschwerdegegnerin eine günstigere Wohnung suchen muss bzw. welcher Mietzins ihr seit 1. August 2020 anzurechnen ist. (...).
4.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschluss (...) u.a. festgehalten, die Beschwerdegegnerin müsse auf den 1. August 2020 eine neue Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 800.– haben, ansonsten von der Sozialhilfe kein Mietanteil mehr bezahlt werde. Eine solche vollumfängliche Nichtübernahme des Mietzinses wäre indes rechtswidrig gewesen. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin daher an diesem Teil ihres Beschlusses nicht weiter fest. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten lediglich auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (...).
4.3. Eine sozialhilferechtliche Auflage, in eine andere Wohnung umzuziehen, stellt für hilfesuchende Personen einen Eingriff von erheblicher Tragweite dar. Die Verpflichtung zur Wohnungssuche obliegt zwar primär der unterstützten Person, doch hat sie die Sozialhilfebehörde im Rahmen der persönlichen Hilfe, zu der hinreichende Beratung und Betreuung gehören, bei ihren Bemühungen um eine günstigere Wohnung angemessen zu unterstützen. Dies bedeutet vor allem, dass die Person auf geeignete freie Wohnungen hinzuweisen ist (vgl. Art. 20 sowie Art. 23 SHEG; Mösch Payot, Rz. 39.61 mit Hinweisen; Sozialamt des Kantons Schaffhausen, Handbuch öffentliche Sozialhilfe im Kanton Schaffhausen, Ausgabe 2015 [nachfolgend: Handbuch Sozialhilfe], S. 43). Eine Unterstützung erscheint umso mehr als geboten, wenn – wie vorliegend unstrittig der Fall – eine hilfesuchende Person gesundheitlich angeschlagen und das Angebot günstiger Wohnungen in einer Gemeinde knapp ist. Jedenfalls soweit aufgrund der Akten ersichtlich wurde die Beschwerdegegnerin jedoch bei der angeordneten Wohnungssuche nicht unterstützt.
4.4. Mit Bezug auf die von ihr verwendeten Richtwerte der ortsüblichen Wohnungsmietzinse weist die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass aufgrund einer einzelnen, negativ ausgefallenen Suchanfrage auf einem einzigen Internet-Suchportal (...) noch nicht davon ausgegangen werden kann, der von ihr verwendete Richtwert für einen Einpersonenhaushalt (Bruttomiete max. Fr. 800.–) sei unrealistisch. Das Departement klärte mithin den Sachverhalt nicht hinreichend sorgfältig ab und griff übermässig in den kommunalen Gestaltungsspielraum ein, indem es anstelle des kommunalen Richtwerts ohne weitere Abklärung den Betrag der Wohnkosten gemäss Ergänzungsleistungen von Fr. 1 100.– berücksichtigte (...). Im Ergebnis ist dem Departement jedoch beizupflichten, dass der vom Gemeinderat [...] beschlossene Richtwert von Fr. 800.– für Einpersonenhaushalte unrealistisch tief angesetzt wurde und daher nicht als ortsüblicher Wohnungsmietzins für preiswerte bedarfsgerechte Wohnungen für Einzelpersonen in Beringen bezeichnet werden kann. (...).
4.5. Die der Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin (...) gemachte Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, war somit rechtswidrig – dies zufolge Androhung unverhältnismässiger Folgen, mangelnder Unterstützung bei der Wohnungssuche sowie Verwendung ortsunüblich tiefer Richtwerte. Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist daher im Ergebnis zu bestätigen. Folglich hätte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin grundsätzlich weiterhin – d.h. auch seit dem 1. August 2020 – die effektiven Wohnkosten zu erstatten. Nicht zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Mietzins gemäss Staffelmietvertrag ab 1. August 2020 auf Fr. 1 410.– (inkl. Nebenkosten) erhöhte. Dieser Umstand war der Beschwerdegegnerin bereits bekannt, als sie im November 2019 das Gesuch um Sozialhilfe stellte. (...). Dennoch hat sie sich soweit ersichtlich nicht bemüht, eine günstigere Wohnung zu finden. (...). Jedenfalls ist das untätige Verbleiben in einer Wohnung, deren Miete in absehbarer Zeit zufolge einer zum Voraus bekannten erheblichen Mietzinserhöhung deutlich überteuert sein würde, als Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 SHEG zu bewerten; die Sozialhilfebehörde ist daher nicht verpflichtet, die Erhöhung der Mietkosten zu übernehmen (...).
4.6. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerdegegnerin eine Auflage zur Wohnungssuche zu erteilen, ist teilweise zu entsprechen. Die von dieser aktuell bewohnte 2.5 Zimmer-Wohnung ist seit August 2020 klarerweise überteuert. Für Einzelpersonen in der Sozialhilfe ist in der Regel eine Einzimmerwohnung zumutbar (vgl. Mösch Payot, Rz. 39.59 mit Hinweisen). (...)
Arrêt 60/2020/8 du Tribunal cantonal de Schaffhouse du 8.12.2020
Droit administratif
Accident de vélo: le cycliste paie l’intervention inutile de l’ambulance
Une victime d’accident n’est souvent pas en mesure d’appeler elle-même une ambulance. Tout comme il arrive que l’hôpital n’ait pas obtenu son consentement avant l’appel. Il doit donc être possible, pour quiconque, d’appeler une ambulance pour un tiers.
Etat de fait
Une bicyclette et un vélo électrique sont entrés en collision à Oensingen (SO). Le conducteur de l’e-bike a appelé l’ambulance, pour que les secouristes examinent l’autre cycliste. Il s’est avéré inutile de le transporter à l’hôpital. L’Hôpital de Soleure lui a néanmoins facturé 900 francs pour le trajet à vide et 100 francs pour «le petit service médical». L’homme s’est défendu devant le Tribunal administratif, arguant qu’il n’avait pas appelé l’ambulance. L’instance a estimé que cela n’y changeait rien, sachant qu’un hôpital ne peut pas toujours obtenir le consentement de la personne concernée avant d’appeler l’ambulance. Puisque l’intervention était dans son intérêt, l’homme a dû supporter les coûts comme dans le cas d’une gestion d'affaire sans mandat.
Extrait des considérants
Die Solothurner Spitäler AG ist ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform, welches gegenüber der kantonalen Verwaltung weitestgehend verselbständigt ist. Sie hat alle Befugnisse, die einer Verwaltungsstelle eigen sind, namentlich auch die Verfügungsbefugnis (...).
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), welches das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und den Rechtsschutz in Verwaltungssachen regelt, gilt nach § 4 sinngemäss nicht nur für Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts, sondern auch für Private und für privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Die Solothurner Spitäler AG gilt daher als Behörde, handelt in Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts in Verwaltungssachen und ist befugt, Verfügungen zu erlassen.
2.2 Das Spitalgesetz regelt in § 19 die Rechtsbeziehungen der Solothurner Spitäler AG zu Dritten. Für die Vergütung von Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, gilt öffentliches Recht. Die Kosten werden dem Benutzer durch Verfügung auferlegt. Bei den Spitaltaxen handelt es sich um für die Nutzung einer öffentlichen Unternehmung (in Form einer «privatrechtlichen» AG) geschuldete Benutzungsgebühren; dies aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses ohne vertragliche Komponente zum behandelnden Arzt (vgl. Thomas Poledna/Brigitte Berger in: Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 105 ff.). Die entsprechenden Verfügungen können mittels Beschwerde angefochten werden.
2.3 Nach § 29 VRG können Verfügungen und Entscheide durch Beschwerde an die nächsthöhere Verwaltungsbehörde bis zum zuständigen Departement und danach ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden, soweit nicht ein anderes Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde an den Regierungsrat, zulässig ist. Die Solothurner Spitäler AG ist gegenüber der kantonalen Verwaltung verselbständigt. Es gibt somit keine nächsthöhere Verwaltungsbehörde und auch kein für sie zuständiges Departement. Auch der Regierungsrat ist aufgrund der Verselbständigung der Solothurner Spitäler AG nur noch für die normativ-politischen Aufgaben zuständig. Die Leistungen selber werden von den Spitälern in eigener Verantwortung erbracht, wofür ihnen die nötigen Kompetenzen und Ressourcen übertragen wurden (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Kantonsrat von Solothurn vom 1. Juli 2003, RRB Nr. 2003/1275, S. 21).
Im Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS 125.12) war die Solothurner Spitäler AG bis zur Revision vom 29. Oktober 2008 (Anpassung an die Rechtsweggarantie) in § 49 Abs. 1 lit. j explizit als «Behörde», deren Verfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlagen, aufgeführt. Mit der Revision sollte daran nichts geändert werden. Statt einer Aufzählung der Vorinstanzen, deren Verfügungen (direkt) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar waren, wechselte der Gesetzgeber zur generellen Anfechtbarkeit von kantonal letztinstanzlichen Verfügungen und Entscheiden. Nach dem heute geltenden § 49 Abs. 1 GO beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen. Die Solothurner Spitäler AG ist als öffentliche Unternehmung in Privatrechtsform eine «Behörde» des Kantons. Gegen Verfügungen der Solothurner Spitäler AG ist kein anderes kantonales Rechtsmittel vorgesehen. Es findet die Generalklausel von § 49 Abs. 1 GO Anwendung. Ein Ausschlussgrund gemäss § 50 GO liegt nicht vor.
3.1 Das Entgelt, das die Solothurner Spitäler AG verlangt, ist rechtlich eine Benutzungsgebühr. Die Preise des Spitals stehen in keinem Gebührentarif. Dies ist aber auch nicht zwingend nötig. Die maximale Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip (Häfelin/Müller/Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz 2769 und 2809; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00213).
3.2 Im Bereich der Sozialversicherung gilt Folgendes: Gemäss Art. 43 Abs. 4 KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung, SR 832.10) werden die Tarife in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Ein Tarifvertrag bedarf der Genehmigung durch die Kantonsregierung (Art. 46 Abs. 4 KVG). Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarif zustande, setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47 Abs. 1 KVG). Vor der Tarifgenehmigung oder -festsetzung ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Abs. 1 Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985, PüG; SR 942.20). Als Beispiel möge der Beschluss Nr. 2018/100 betreffend die Vereinbarung zwischen der Solothurner Spitäler AG und der tarifsuisse ag dienen.
Wenn für die Fahrt zu einer Behandlung aus medizinischen Gründen ein spezielles Transportmittel nötig ist (z.B. eben eine Ambulanz) oder der Gesundheitszustand der Patienten und Patientinnen einen Transport mit einem öffentlichen oder privaten Transportmittel nicht erlaubt, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Hälfte der Kosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von CHF 500.00 vergütet (Art. 26 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31).
3.3 Nun aber handelt es sich hier nicht um eine Leistung, die wegen einer Krankheit erfolgt und von einer Krankenkasse zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer weigert sich, den Vorfall einer Versicherung zu melden (Unfall- oder Haftpflichtversicherung).
Wer verunfallt ist, wird oftmals nicht in der Lage sein, selber eine Ambulanz zu rufen. Das Spital kann vor dem Einsatz auch nicht das Einverständnis des Betroffenen einholen. Es muss möglich sein, dass jemand die Ambulanz für einen Dritten ruft. Es geht in analoger Rechtsanwendung um eine echte Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR (Obligationenrecht, SR 220; Häfelin et al., a.a.O., Rz 252 ff.). Dem Geschäftsführer, dem Spital, sind alle «Verwendungen» zu ersetzen (Art. 422 OR). Nach Ziffer 7 der jeweils vom Verwaltungsrat herausgegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Spitals beträgt die Grundtaxe für «Primär-Krankentransporte» CHF 900.00. Leerfahrten werden der Person in Rechnung gestellt, die von der Leistung hätte profitieren sollen. Hinzu kommt eine Pauschale für «kleine medizinische Leistungen» von CHF 100.00. Rechnerisch ist die Faktura korrekt. Dass die Ambulanz ausgerückt ist, ergibt sich aus dem Protokoll. Dies ist auch nicht bestritten. Das Team hat sich auch um den Beschwerdeführer gekümmert, ihn jedoch nicht ins Spital eingewiesen, da dazu (nach der Untersuchung) keine Notwendigkeit bestand. Es hat folglich auch eine «kleine medizinische Leistung» stattgefunden.
4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Arrêt VWBES.2020.379 du Tribunal administratif de Soleure du 11.1.2021
Assujettissement à l’impôt sur le lieu de travail à partir de 30 ans
Ceux qui ne parviennent pas à prouver qu’ils ont des relations prioritaires dans leur canton d’origine doivent payer des impôts dans leur lieu de résidence hebdomadaire.
Etat de fait
Un Tessinois a vécu et travaillé pendant deux ans dans une Municipalité de Zurich. Il y a résidé de manière hebdomadaire. Après son 30e anniversaire, l’Office d’impôt a décidé qu’il était désormais assujetti dans le canton de Zurich. L’homme s’est défendu en vain. Le Tribunal administratif du canton de Zurich a fait valoir que ce dernier n’avait pas pu prouver qu’il avait des racines plus fortes dans sa commune d’origine qu’à Zurich. Il n’était, en l’occurrence, pas retourné au Tessin chaque semaine et avait déménagé dans un appartement plus grand dans le canton de Zurich. L’Administration fiscale zurichoise pouvait donc partir du principe qu’il était désormais assujetti à l’impôt sur son lieu de travail.
Extrait des considérants
2.2 Die bundesgerichtliche Praxis hat zu diesen Grundsätzen typische Fallkonstellationen entwickelt. Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben seht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort regelmässig höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt (BGE 132 I 29 E. 4.2) und täglich («Pendler») oder regelmässig an den Wochenenden («Wochenaufenthalter») an den Familienort zurückkehrt (zum Ganzen: BGr, 16. März 2018, 2C_580/2017, E. 4.2). Dasselbe gilt an sich auch, wenn es sich um eine unverheiratete Person handelt, die sowohl zum Arbeits- wie zum Familienort Beziehungen unterhält. Als Familie gelten diesfalls die Eltern und Geschwister (BGE 113 Ia 465 E. 4b). Da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin aber lockerer ausfällt als jene unter Ehegatten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen (BGr, 2C_296/2018, E. 2.2.2).
2.3 Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen. Bei unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 121 I 14 E. 4a = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGr, 20. Januar 1994, ASA 63 [1994/95], 839). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I 29 E. 4.2; BGr, 30. April 2015, 2C_311/2014, E. 2.2).
2.4 Die Beziehung unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Gelingt ihr der Nachweis solcher familiärer, privater und gesellschaftlicher Beziehungen zum Familienort, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält (BGr, 2C_296/2018, E. 2.2.3; BGr, 2C_270/2012, E. 2.5).
2.5 Zur Frage der Beweislastverteilung hat das Bundesgericht kürzlich Folgendes festgehalten (BGr, 3. Juni 2019, 2C_73/2018, E. 3.3):
Die für die Bestimmung des Steuerwohnsitzes konstituierenden Sachverhaltselemente seien von den Steuerbehörden von Amtes wegen abzuklären (BGE 138 II 300 E. 3.4). Im Einklang mit den allgemeinen Beweislastregeln seien die zur Annahme des Steuerwohnsitzes führenden Umstände als steuerbegründende Tatsachen von den Steuerbehörden nachzuweisen. Den Nachteil der Beweislosigkeit trügen die Steuerbehörden (…). Die praktische Bedeutung dieser Beweislastverteilung sei insofern überschaubar, als das Bundesgericht verschiedene tatsächliche Vermutungen anerkannt habe, welche den Zustand der Beweislosigkeit gar nicht erst eintreten liessen. Solche auf allgemeinen Erfahrungssätzen aufbauende tatsächliche Vermutungen liessen es zu, aufgrund bewiesener, für die konkrete Frage nicht unmittelbar erheblicher Tatsachen, auf das Vorliegen ansonsten unbewiesener, erheblicher Tatsachen zu schliessen (…). Wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Tatsachenvermutung gegeben seien, so hielt das Bundesgericht weiter fest, müsse die abgabepflichtige Person den Gegenbeweis antreten und nachweisen, dass Vermutungsbasis oder Vermutungsfolge nicht zuträfen.
3.1 Vorliegend ist streitig, in welchem Kanton sich das Hauptsteuerdomizil des 1985 geborenen und somit in der zur Diskussion stehenden Steuerperiode dreissig Jahre alt gewordenen Beschwerdeführers ab 1. Januar 2015 befindet.
3.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit 2015 bereits dreissig Jahre alt und damit in einem Alter, in dem man naturgemäss beginne, sich im Beruf zu etablieren und sich von früheren Bindungen zu Eltern und teilweise auch Freunden zu lösen. Er arbeite in einem qualifizierten Beruf als ... in R und sei auch finanziell unabhängig. Seit 2012 sei er, zuerst in der Stadt R und ab 2013 in B, in einer geräumigen Wohnung als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen. Damit spreche die natürliche Vermutung für einen Wohnsitz in B.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich des Bestehens der natürlichen Vermutung für den Wohnsitz in B erweist sich angesichts der gegebenen Umstände, so das Alter des Beschwerdeführers, seine berufliche Stellung und insbesondere die Wohnsituation in einer Loftwohnung, als korrekt. Dass der Beschwerdeführer im Lauf des Jahres 2015 bzw. erst nach seinem Gesuch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Wochenaufenthalter vom 18. Mai 2015 den dreissigsten Geburtstag feierte, ist unerheblich, ist doch der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der fraglichen Steuerperiode massgeblich (E. 2.1). Davon abgesehen ist das Gesamtbild massgebend und ein rein schematisches Abstellen auf Alter und Aufenthaltsdauer am Arbeitsort unter Missachtung anderer Kriterien unzulässig (vgl. Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N 52).
3.4 Der Beschwerdeführer bringt neu vor, Anfang April 2017 eine Frau kennengelernt und ein Jahr später geheiratet zu haben. Erst ab diesem Moment habe sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach R verschoben.
Hinsichtlich des früheren Zeitraums könnten seine Familie und Freunde bestätigen, dass er regelmässig an den Wochenenden nach D gefahren sei. In diesem Zusammenhang nennt er die Adresse diverser Personen. Als erstes ist daher als erstes auf die Frage der im E verbrachten Wochenenden einzugehen:
3.4.1.1 Der Beschwerdeführer hatte im Fragebogen der Stadt B am 20. Juni 2015 angegeben, wöchentlich die Wochenenden im Kanton E zu verbringen und am Ort des Wochenaufenthalts voraussichtlich bis 2016/2017 zu bleiben. Am 8. Februar 2016 kreuzte er im Fragebogen an, monatlich die Wochenenden am Wohnort in D zu verbringen und unbefristet am Ort des Wochenaufenthalts bleiben zu wollen. Mit Einsprache vom 7. Mai 2016 gegen den negativen Vorentscheid vom 12. April 2016 machte er geltend, «regelmässig» am Wochenende in den Kanton E zu gehen. In der Folge reichte er diverse Belege ins Recht, unter anderem den Kilometerstand für die Zeit vom 6. Februar 2015 bis zum 30. Oktober 2015, also rund neun Monate. Die gefahrenen Kilometer beliefen sich dabei auf 9 750.
Gestützt darauf wurden im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2017 die im Jahr 2015 gefahrenen Kilometer auf 12 996 hochgerechnet. Die möglichen Rückkehrwochenenden wurden, nach Abzug von Ferienwochen bzw. andernorts verbrachter Wochenenden, auf deren 45 angesetzt. Bei einer Wegstrecke hin und zurück von 414 Kilometern ergäben sich aber lediglich 31 im Kanton E verbrachter Wochenenden (12 996 km : 414 km = 31).
3.4.1.2 In der Rekursschrift vom 25. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an, vier Ferienwochen in D und neun Tage in F sowie je ein Wochenende in G, N und in F verbracht zu haben. 40 Wochenenden habe er nicht in R verbracht, zuzüglich weiterer zwei Wochenenden, an denen er mit dem Auto der Mutter gefahren sei. In Wirklichkeit habe er demnach nicht nur 31, sondern 35 Fahrten nach D gemacht (inklusive Ferien). Fünf Mal sei er an anderen Orten gewesen. 40 von 52 Wochen entsprächen 75% und somit einer regelmässigen Frequenz.
Die Vorinstanz erachtete eine wöchentliche Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nach D, Ferien und auswärtige Wochenenden ausgenommen, als nicht als erstellt. Aufgrund der mit dem Auto im Jahr 2015 gefahrenen Kilometer könne von 31 Fahrten in den Kanton E ausgegangen werden, sofern der Beschwerdeführer keine anderweitigen Fahrten unternommen habe, was aber nicht lebensnah sei. Selbst wenn gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers noch zwei weitere Fahrten mit dem Auto der Mutter hinzugezählt würden, ergäbe sich keine wöchentliche Rückkehr. (…).
3.4.1.4 Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 oft, und so gesehen «regelmässig», nach D gefahren ist, weshalb es diesbezüglich keiner Befragungen oder Auskünfte weiterer Personen bedarf. Ebenso ist aber auch erstellt, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der in D und F verbrachten Aufenthalte von einer Woche und mehr sowie der drei auswärtigen Wochenenden in G, N und F gerade nicht wöchentlich nach D zurückgekehrt ist, sondern zahlreiche dieser Wochenenden wohl im Kanton Zürich, jedenfalls nicht in D, verbracht hat.
Spätestens seit Juli 2013 hatte der Beschwerdeführer eine feste Anstellung als ... bei C GmbH in R inne, die ihn seinen eigenen Angaben zufolge sehr beanspruchte, sei es mit abendlichen Meetings, sei es mit Auslandreisen. Es kann daher gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sein Arbeitsverhältnis bei C GmbH nur von kurzer Dauer war, auch nicht aus der Sicht im Jahr 2015 (vgl. Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N. 51). Dies spricht ebenfalls dafür, dass sich der Lebensmittelpunkt des damals alleinstehenden Beschwerdeführers ab 2015 in B befand, zumal seine Arbeit für ihn als besonders gewichtiges Lebensinteresse galt (vgl. Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N. 50). Selbstredend spielen in diesem Zusammenhang damalige Umstrukturierungen und die Möglichkeit, dass davon auch seine Stelle hätte betroffen sein können, keine Rolle. Auch der aus psychischen Gründen erforderliche Aufenthalt in der Klinik L in M zwischen dem 5. Juli und 24. August 2016 ändert nichts am Gesagten. Solche Unterbrechungen schaden jedenfalls nichts am begründeten steuerlichen Wohnsitz (vgl. Oesterhelt/Seiler, Kommentar StHG, Art. 3 N. 63).
3.4.3 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe sowohl von der ersten Wohnung an der N-Strasse in der Stadt R als auch seiner Wohnung in B bis zum Arbeitsplatz ca. 30 Minuten gebraucht. Ebenso sei vom gleichen Zeitaufwand für die Autofahrten in den Kanton E auszugehen, nämlich zwischen 2.30 und 3.30 Stunden. Entsprechend sei zu vermuten, dass der Umzug in die grosszügige Loft-Wohnung in B dazu dienen sollte, dass sich der Beschwerdeführer ein eigenes und möglicherweise auch komfortables Wohnumfeld schaffen wollte. Daran ändere nichts, dass die Einrichtung der Wohnung zunächst nur aus wenigen und möglicherweise geliehenen Möbeln bestanden habe.
Der Beschwerdeführer bringt erneut vor, die Wohnung an der N-Strasse sei nicht praktisch gewesen, weil er für die Fahrten in den Kanton E die Stadt habe überqueren müssen. (…). Zur Arbeitsstelle habe er keine direkte Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gehabt und daher Wartezeiten gehabt. Er habe ein- oder zweimal umsteigen oder eine längere Strecke mit vielen Haltestellen hinnehmen müssen. Die Wohnung in B sei ideal gewesen, weil sie in der Nähe des Bahnhofs gewesen sei. Ausserdem sei in der Nähe ein Autobahnanschluss gewesen, sodass er für die Fahrten in den Kanton E die Stadt nicht habe überqueren müssen, woraus ein Zeitgewinn von ca. 15 Minuten resultiert habe. (…). Die Einrichtung sei aber nur auf das Wesentliche beschränkt gewesen, ein Bett, ein Sofa, ein Arbeitstisch sowie ein kleiner Esstisch. Gerade dass er nach B in eine Einzimmerwohnung und nicht eine grössere Wohnung gezügelt sei, zeige, dass sich seine Lebensinteressen nicht in R befunden hätten, andernfalls er an der N-Strasse geblieben wäre. Es treffe zu, dass die Wohnung in B grösser gewesen sei als sein Zimmer in D. Sie habe aber «keinen familiären Kern» gehabt. Auch während seines Studiums und der Tätigkeit bei der Firma J in I habe er zuhause gelebt. Er habe die Idee gehabt, dort mit jemandem eine Wohnung zu kaufen. Die Besichtigung diverser Wohnungen zeige, dass seine Lebensinteressen immer noch im Kanton E gewesen seien.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu widerlegen, dass sich ab 2015 der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in B befand. Der Umzug nach B erfolgte seinen eigenen Angaben zufolge zwar auch, um schneller und einfacher die Autobahn für die Fahrten in den Kanton E zu erreichen. Mit dem Umzug vereinfachte er aber ebenso seinen Arbeitsweg, befand sich die Wohnung doch in der Nähe des Bahnhofs. Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer selber an, dass die Wohnung in B im Vergleich zu seinem Zimmer in D grosszügiger gewesen sei. Die letztgenannten Punkte sprechen aber gerade dafür, dass sich seine Lebensinteressen objektiv gesehen hauptsächlich im Kanton Zürich befanden, wo er seinen Arbeitsplatz und eine Loft-Wohnung hatte. Daran ändert auch die zurückhaltende Möblierung nichts. Es entspricht dem natürlichen Lebenslauf, dass sich bei fortschreitendem Alter und der damit einhergehenden Bestrebung, sich beruflich zu etablieren, der Mittelpunkt der Lebensinteressen vom ursprünglichen «familiären Kern» im Elternhaus wegverschiebt. So ist dies auch hier geschehen. Nach wie vor hatte der Beschwerdeführer ein ausgezeichnetes Verhältnis zu seinem Elternhaus und Bekanntenkreis im Kanton E und stand ihm dort auch sein Zimmer zur Verfügung. Auch war es für ihn nicht ausgeschlossen, gegebenenfalls in den Kanton E zurückzukehren, sofern er eine Arbeit und Wohnung finden würde. Dies alles ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile hier beruflich Fuss gefasst hatte, sich dabei sehr engagierte und sich eine eigene grosszügige, bequeme 1-Zimmer-Attikawohnung für Fr. 1 800.- zuzüglich einem Einstellplatz gemietet hatte. Wohl mag der Beschwerdeführer gefühlsmässig seinen Lebensmittelpunkt im Kanton E gesehen haben, zumal er hier psychische Probleme entwickelt hatte, was im Jahr 2016 zum Klinikaufenthalt in M führte. Dies vermag aber die gewichtigen übrigen objektiven Anknüpfungspunkte, die für die Steuerhoheit im Kanton Zürich sprechen, nicht aufzuheben.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung und Gewichtung der Gesamtumstände vorliegend für den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich ab der Steuerperiode 2015 und nicht erst ab der später erfolgten Heirat sprechen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Arrêt SB.2019.00108 du Tribunal administratif du canton de Zurich du 1.4.2020