Procédure civile
Leasing: dédommagement pour dévaluation en cas de retour anticipé du véhicule
Le Tribunal cantonal zurichois a jugé que, lors d’un retour anticipé d’un véhicule de leasing de plus de 80000 fr., une indemnité pour dévaluation pouvait être exigée sur la base de l’art. 266k CO (fin de bail d’une chose mobilière).
Etat de fait
Les parties ont conclu le 20 septembre 2013 un contrat de leasing sur une BMW 640i, au prix net (y compris TVA) de 109 230 fr.. Etaient prévues une durée du contrat de leasing de 48 mois et un kilométrage de 15 000 km/an; le loyer mensuel était de 1305 fr. (TVA comprise). En outre, le défendeur et requérant (ci-après: le défendeur) a aussi accepté et signé les conditions générales du contrat de leasing tout comme un tableau relatif à la rupture anticipée du contrat, qui prévoyait pour chaque échéance possible la valeur résiduelle du véhicule ainsi que le montant à régler en plus des loyers déjà payés. Le véhicule fut remis au défendeur le 8 octobre 2013. Le 26 mai 2014, ce dernier informa la demanderesse qu’il résiliait le contrat de leasing pour le 30 juin 2014 «sans frais supplémentaires». Après avoir reçu le véhicule en retour, la demanderesse proposa de fixer le calcul final au 20 août 2014, annoncé par courrier du 4 juin 2014. Elle chiffra alors le montant dû en sus des neuf loyers déjà payés, en se basant sur le tableau précité, à 24’189 fr. 90 (TVA à 8% comprise). Le défendeur conteste cette prétention, que le juge de première instance admit entièrement. Le 3 février 2016, le défendeur recourt au TC.
Extrait des considérants
3.1. Streitpunkt und Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage der Rechtmässigkeit der Forderung, welche die Klägerin zusätzlich zu den bereits bezahlten Leasingraten zufolge vorzeitiger Beendigung des Vertrags geltend macht. Dabei herrscht – zu Recht – Einigkeit darin, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 23. März 2001 (KKG) fällt, da der Barkaufpreis des Leasingobjekts (und damit auch die Kreditsumme) 80 000 Franken übersteigt (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Iit. e KKG). Die Vorschriften des KKG finden mithin keine direkte bzw. unmittelbare Anwendung.
(…)
Anders als ein Auto-Mietvertrag regle ein Auto-Leasingvertrag die Finanzierung des Leasingobjekts. Mit der Leasingentschädigung werde im Wesentlichen das eingesetzte Kapital verzinst und der Wertverlust des Fahrzeugs amortisiert. Dieser verlaufe bei neuen Automobilen nicht linear, sondern sei anfänglich sehr hoch und nehme mit zunehmender Vertragsdauer ab. Die Leasingentschädigung lasse sich so für jede beliebige Vertragsdauer im Voraus berechnen. Dabei seien zwei Berechnungsmethoden möglich: entweder eine degressive Kalkulation der periodisch geschuldeten Leasingraten mit Berücksichtigung der effektiven Zinskosten und des mutmasslichen Wertverlusts des Fahrzeugs für jeden einzelnen Monat (degressive Monatsraten) oder die Kalkulation der Gesamtentschädigung für die vereinbarte Vertragsdauer mit gleichmässiger Verteilung auf die einzelnen Monate (lineare Monatsraten). Die Klägerin habe sich für Letztere entschieden.
(…) Bei den monatlich zu bezahlenden periodischen Leasingraten handle es sich um Akontozahlungen an die effektive Gesamtüberlassungsentschädigung, die erst im Falle der vorzeitigen Kündigung definitiv ermittelt werden könne und sich nach den Entschädigungsansätzen gemäss Tabelle richte. Sinn und Zweck der vertraglich festgelegten Berechnung der Leasingentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingverhältnisses lägen darin, bereits im Voraus die wirtschaftlich gerechtfertigte Entschädigung für die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung festzulegen. Es handle sich dabei weder um eine Kündigungspönale noch um eine Vertragsstrafe. (…)
3.3. Die Vorinstanz qualifizierte den von den Parteien am 20. September 2013 unterzeichneten Leasingvertrag als «typischen Finanzierungsleasingvertrag» und damit als Innominatkontrakt resp. als gemischten Vertrag mit mietrechtlichen Elementen. Zur Frage der Anwendbarkeit von Art. 266k OR auf Leasingverträge, welche – wie der vorliegende – nicht dem KKG unterstehen, erwog sie, dass sowohl das Bundesgericht (in BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008) als auch das Obergericht des Kantons Zürich (in OGer ZH LBO70019 vom 8. Juli 2008) eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf einen solchen Vertrag bejaht hätten. Das Bundesgericht habe die hier entscheidende und in der Lehre umstrittene Frage allerdings offengelassen, ob Art. 266k OR lediglich Forderungen wie Konventionalstrafen und Kündigungspönalen verbiete, welche über das für die Gebrauchsüberlassung ordentlicherweise Geschuldete hinausgingen, oder ob auch eine Nachzahlungsforderung, die im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung für die konkrete Vertragsdauer nach einer im Voraus in den Vertrag aufgenommenen Tabelle berechnet werde, eine verbotene Entschädigung im Sinne von Art. 266k OR darstelle. Es habe lediglich festgestellt, dass Art. 266k OR jedenfalls Entschädigungsforderungen verbiete, die sich ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Leasingobjekts während der effektiven Leasingdauer rechtfertigen liessen. (…) Lediglich eine Minderheit habe damals die Ansicht vertreten, Art. 266k OR verbiete einzig eine ausschliesslich an den Tatbestand der vorzeitigen Kündigung geknüpfte, die Kündigungsfreiheit faktisch beeinträchtigende Vertragsstrafe, stehe dem von der Klägerin gewählten System aber nicht entgegen, bei welchem der Zeitpunkt der Bezahlung des für die effektive Vertragszeit geschuldeten, wirtschaftlich gerechtfertigten Mietzinses durch Parteivereinbarung bestimmt werde, zumal Art. 2570 OR derartige Vereinbarungen ausdrücklich zulasse. Diese Minderheitsmeinung werde in der neueren Literatur gestützt und vermöge zu überzeugen. (…) Der Leasingnehmer schulde dem Leasinggeber eine periodengerechte Amortisation und Verzinsung des Leasingobjekts und damit im Falle einer vorzeitigen Kündigung allenfalls eine der verkürzten Vertragslaufzeit entsprechende Entschädigung, zumindest wenn eine solche explizit vereinbart worden sei und ihre Höhe einer vorausberechneten Tabelle entnommen werden könne. (…) (Urk. 21 S. 7 ff. E. Ill/2.123).
Aus heutiger Sicht, so die Vorinstanz weiter, sei mit Blick auf die Beantwortung der vorliegend relevanten und vom Bundesgericht bislang offengelassenen Frage festzuhalten, dass die Regelung des Art. 11 Abs. 2 lit. 9 KKG sich seit deren Erlass in der Praxis bewährt habe und auch ausserhalb des Anwendungsbereichs des KKG (Art. 7 Abs. 1 lit. e KKG, Obergrenze von 80 000 Franken) eine tausendfach gelebte Realität sei. Art. 266k OR wolle «Knebelverträge» verhindern, d.h. Verträge, welche ein Mieter bzw. (analog) ein Leasingnehmer vernünftigerweise nicht kündigen könne, da seine finanzielle Belastung im Falle einer vorzeitigen Kündigung aufgrund von Konventionalstrafen oder Kündigungspönalen (zumindest annähernd) gleich hoch bleibe, wie wenn er den Vertrag zu Ende führe würde. (…) Das treffe vorliegend aber trotz der zugegebenermassen hohen Nachforderung von 24189.90 Franken nicht zu, könne der Beklagte durch die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages doch zukünftigen finanziellen Verpflichtungen in der Höhe von 26705.10 Franken entgehen. (…) Die Nachforderung sei sodann deshalb so hoch, weil der Beklagte das von ihm ausgesuchte und speziell für ihn nach seinen Wünschen gefertigte Fahrzeug bereits nach neun Monaten der Leasinggeberin zurückgegeben habe, obwohl ursprünglich eine Vertragsdauer von vier Jahren vereinbart und die monatlichen Leasingraten im Wissen des Beklagten für diese Vertragsdauer kalkuliert worden seien (Urk. 21 S. 11 f. E. Ill/3.1).
(…)
Die in der Tabelle zur vorzeitigen Vertragsauflösung (Urk. 5/3) aufgeführten Restwerte des Leasingfahrzeugs seien sodann analog den Erfordernissen von Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG nach anerkannten Grundsätzen berechnet worden. Bei der Festlegung des formellen Tabellen-Ansatzes sei es dem Gesetzgeber wohl in erster Linie um Transparenz gegangen, indem ein Leasingnehmer bereits beim Abschluss des Vertrags darüber informiert sein solle, wie teuer ihn eine Kündigung in jedem beliebigen Vertragsstadium zu stehen komme. Anerkannten Grundsätzen entspreche eine Tabelle im idealtypischen Fail dann, wenn sie sich am sorgfältig geschätzten, mutmasslichen Wertverlust des Fahrzeugs wahrend einer maximalen Vertragsdauer orientiere und die für die einzelnen Kündigungszeitpunkte festgesetzten Entschädigungsbeträge weder eine Vertragsstrafe beinhalteten noch den Leasinggeber sonstwie ungerechtfertigt bereicherten. Zwar finde das KKG auf den vorliegenden Leasingvertrag keine Anwendung. Dennoch sei ein Blick auf die Schutzfunktionen des Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG auch in casu interessant. Transparenz über allfällige Nachforderungen im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung sowie das Verbot von Vertragsstrafen und ungerechtfertigter Bereicherung des Leasinggebers seien allesamt Schutzvorkehrungen zugunsten des Leasingnehmers. Indem die Klägerin dem Beklagten die Tabelle zur vorzeitigen Vertragsauflösung (Urk. 5/3) als Vertragsbestandteil zur Unterzeichnung vorgelegt habe, habe sie den Beklagten über den Restwert des Fahrzeugs und allfällige Nachzahlungen bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags für jeden einzelnen Kündigungszeitpunkt betragsmässig genau aufgeklärt. Die Tabelle sinke zudem degressiv und ende nach 48 Monaten bei vollständiger Erfüllung des Vertrags mit einem zusätzlich zu den bereits bezahlten Raten zu zahlenden Betrag von 0 Franken. (…) Zudem sei allgemein bekannt, dass bei vorzeitiger Kündigung von Leasingverträgen Nachzahlungen fällig würden. (…) Auch der Beklagte habe dies mit Unterzeichnung des Leasingvertrags, der LVB und insbesondere der Beilage 1 zum Leasingvertrag (Urk. 5/1-5/3) ausdrücklich zur Kenntnis genommen (Urk. 21 S. 14 E. Ill/3.4). In quantitativer Hinsicht sei schliesslich erstellt, dass die Klägerin bei der Kalkulation der Tabelle zur vorzeitigen Vertragsauflösung den mutmasslichen Wertverlust des Fahrzeugs sorgfältig geschätzt habe und die Tabelle demnach «anerkannten Grundsätzen» entspreche. Der eingeklagte Betrag liege sogar noch unter der kalkulatorischen Entwertung des Fahrzeugs und sei demnach nicht zu beanstanden (Urk. 21 S. 14 f. E. Ill/4). Als Fazit hielt die Vorinstanz fest, dass durch die analoge Anwendung von Art. 266k OR auf Leasingverträge, welche nicht dem KKG unterstehen, zwar die Geltendmachung von Konventionalstrafen und Kündigungspönalen, nicht aber die Forderung einer Entschädigung für tatsächlich erbrachte vertragliche Leistungen ausgeschlossen sei. Da die vorliegend eingeklagte Forderung keine Kündigungspönale, sondern nur die ausgewiesene Fahrzeugentwertung und somit eine durch die Klägerin tatsächlich erbrachte Leistung beinhalte, sei die Klage gutzuheissen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 24189.90 Franken nebst Zins zu 3.9 Prozent seit dem 6. September 2014 zu bezahlen (Urk. 21 S. 16 E. III/5).
(…)
3.6.5. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass eine analoge Anwendung von Art. 266k Satz 2 OR im Zusammenhang mit Finanzierungsleasingverträgen nicht jedwelche Entschädigung ausschliesst. Als unzulässig haben bei solchen Verträgen vielmehr nur Entschädigungen zu gelten, die sich ihrer Höhe nach wirtschaftlich nicht als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache wahrend der effektiven Vertragsdauer rechtfertigen lassen und damit eigentliche Vertragsstrafen für die vorzeitige Kündigung oder ungerechtfertigte Bereicherungen des Leasinggebers darstellen (ebenso Krummenacher, a.a.O., S. 100 ff., 8. 105 ff.; Stengel, Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes, 2014, R2 238; im Ergebnis auch Schatz, a.a.O., S. 1048; BK Konsumkredit-Giger, S. 179 N 36). Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Lösung, die der Gesetzgeber für die dem KKG unterstellten Leasingvertrage gewählt hat (Art. 11 Abs. 2 lit. 9 KKG), und vermeidet einen Widerspruch in der Rechtsanwendung, für den angesichts der identischen Interessenlage keine plausible Rechtfertigung ersichtlich wäre. Es kann nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, dass ein Konsument, dessen Vertragsverhältnis wegen seiner als geringer eingestuften sozialen Schutzbedürftigkeit nicht unter das KKG fallt, im Falle einer hier (Art. 266k OR analog) wie dort (Art. 17 Abs. 3 KKG) zwingend zulässigen vorzeitigen Beendigung des Vertrags im Ergebnis – zum Schaden des Leasinggebers – wesentlich besser gestellt ist als ein vom KKG erfasster schutzbedürftigerer Konsument. Würde man der herrschenden Lehre folgen, wäre eine nachträgliche Erhöhung der Leasingraten bei Ersterem aber prinzipiell ausgeschlossen, wahrend sie bei Letzterem zulässig wäre. Soweit der Beklagte auch nachträgliche Entschädigungen für unzulässig halt, die betragsmassig nicht über das wirtschaftlich gerechtfertigte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache wahrend der effektiven Vertragsdauer hinausgehen, ist die Berufung somit unbegründet.
3.7. (…) Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
(Arrêt NP160007 du Tribunal cantonal zurichois du 16.12.2016)
Commentaire
Es war eigentlich schon lange zu erwarten, dass die strenge Praxis zu Art. 266k OR irgendeinmal fallen wird. Im Autogeschäft sind Leasingverträge über 80000 Franken immer wieder anzutreffen. Das hängt vermutlich damit zusammen, dass mit dem Leasingobjekt eine Sicherheit vorhanden ist, welche es erlaubt, höhere Risiken einzugehen. Ich erwarte in Zukunft dank der neuen Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, dass noch vermehrt auf Verträge ausserhalb des KKG-Bereichs ausgewichen wird: Dem Kunden, welcher mit einem Auto für 70000 Franken liebäugelt, welches er aber wegen mangelnder Kreditfähigkeit nicht Leasen kann, wird in Zukunft einfach ein solches über 80000 Franken angeboten. Gefordert ist nun also wieder der Gesetzgeber, welcher dringend die Grenze von 80000 Franken im KKG überprüfen und anpassen, oder noch besser aufheben sollte. (…) Vermögende Personen, welche den Schutz des KKG nicht brauchen, werden eine Kreditfähigkeitsprüfung ohne weiteres bestehen oder können eine solche auch durch einen Vermögensnachweis umgehen. Es gibt somit keinen vernünftigen Grund, nur bei Konsumkreditgeschäfte unter 80000 Franken eine Kreditfähigkeitsprüfung vorzuschreiben.
Konrad Rothenbühler, avocat, Berne
La présence de l’avocate ne conduit pas à invalider l’autorisation de procéder
Un défaut important de la procédure de conciliation ne peut conduire qu’à invalider l’autorisation de procéder. Ce qui est déterminant est toutefois de savoir si, en dépit du défaut de procédure, une tentative de conciliation a eu lieu effectivement entre les parties. Malgré la présence de l’avocate du plaignant, une telle tentative a bel et bien eu lieu dans la procédure en cause. L’autorisation de procéder reste donc valable.
Etat de fait
Les deux parties comparaissent personnellement lors de la procédure de conciliation, le plaignant est toutefois assisté de son avocate X. Comme la tentative de conciliation judiciaire a échoué, l’autorisation de procéder est émise pour le demandeur. Il se pose la question de savoir si la présence de l’avocate X. conduit à la nullité de l’autorisation de procéder, dès lors qu’elle était mandatée par une assurance de protection juridique.
Extrait des considérants
III./5.1 Gemäss Art. 197 ZPO geht dem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Bevor die Parteien das Gericht anrufen, soll grundsätzlich ein formalisierter Aussöhnungsversuch stattfinden. Dieses Vorverfahren trägt einerseits zur Entlastung der Gerichte bei, andererseits soll den Parteien wenn möglich ein zeit- und kostenintensiver Prozess erspart bleiben (Möhler, OFK-ZPO, Art. 197 N 1). Ausserdem soll damit den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, ihren Streit selbständig, d.h. ohne Entscheid des Richters, zu lösen. Indem die Parteien bei der selbständigen Lösungsfindung unterstützt werden, wird auch deren Selbstverantwortung gestärkt (BK ZPO II-Peter, Art. 197 N 4). In diesem Sinne hat die Partei im Schlichtungsverfahren ihre Sache selbst zu führen und zu vertreten; dies in Abweichung von der Regel, dass sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen darf (ZK ZPO-Honegger, Art. 204 N 1). Entsprechend bestimmt Art. 204 Abs. 1 ZPO, dass die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen müssen. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung war der Gedanke, dass eine Schlichtungsverhandlung meist dann am aussichtsreichsten ist, wenn die Parteien persönlich erscheinen, da nur so «eine wirkliche Aussprache» stattfinden kann. Durch die Pflicht zum persönlichen Erscheinen zur Schlichtungsverhandlung soll ein persönliches Gespräch zwischen den Parteien vor einer allfälligen Klageeinreichung ermöglicht werden. Art. 204 Abs. 1 ZPO zielt in diesem Sinne – wie das Schlichtungsverfahren überhaupt – darauf ab, diejenigen Personen zu einer Aussprache zusammenzubringen, die sich miteinander im Streit befinden und die über den Streitgegenstand auch selber verfügen können (BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 III 70 E. 4.3). Dieser Grundgedanke des Schlichtungsverfahrens ist vorliegend vollumfänglich zum Tragen gekommen. Der Kläger und die Beklagte als direkt betroffene Verfahrensbeteiligte kamen vor der zuständigen Schlichtungsbehörde persönlich zu einer Aussprache zusammen. Der eigentliche und ursprüngliche Sinn und Zweck einer Schlichtungsverhandlung, d.h. der Versuch einer Aussöhnung, wurde in casu vollständig erfüllt. Nun stellt sich die Frage, ob die Anwesenheit von Rechtsanwältin X. an dieser Ausgangslage etwas zu ändern vermag bzw. ob dadurch die Klagebewilligung als ungültig zu betrachten ist.
5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, geht aus der Botschaft zur ZPO nicht hervor, worin die Ungültigkeit einer Klagebewilligung genau liegen kann, und auch der Wortlaut des Gesetzes äussert sich zu dieser Problematik nicht. Aus der Regelung im 3. Absatz von Art. 209 ZPO lässt sich immerhin schliessen, dass eine Klagebewilligung mit ihrer Eröffnung durch die Schlichtungsbehörde Gültigkeit bzw. Wirksamkeit erlangt und in der Regel mit dem Ablauf der Dreimonatsfrist diese wieder verliert, also insofern ungültig wird (OGer ZH NP 130005 vom 10. Juli 2013, E. 4.1). Darüber hinaus gibt es weitere Konstellationen, die zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen können. Neben dem Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde (vgl. BGE 139 III 273 E. 2.1 f.; Müller, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 31, wonach ein am falschen Ort durchgeführter Schlichtungsversuch den Sinn und Zweck der Schlichtung vereiteln kann) wäre dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts etwa dann denkbar, wenn wegen der Mitwirkung eines befangenen Friedensrichters die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch ist und das Schlichtungsverfahren dadurch seines Zweckes beraubt wird (BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014, E.3.2, nicht publiziert in BGE 140 III 70). Gemäss diesem vorgenannten Bundesgerichtsentscheid ist eine Klagebewilligung überdies auch dann ungültig, wenn die klagende Partei pflichtwidrig nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheint und dennoch eine Klagebewilligung ausgestellt wird (BGE 140 III 70 E. 5; Pahud, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 220 N 13). In diesem Sinne hat auch die erkennende Kammer einen Fall entschieden, in dem die – an der Verhandlung nicht anwesenden – Kläger durch eine juristische Person vertreten wurden. Weil diese Vertretung als berufsmässig qualifiziert wurde, war sie vor der Schlichtungsbehörde nicht zulässig. Entsprechend wurde erwogen, dass im zu beurteilenden Fall das Schlichtungsverfahren mit «falschen» Parteien (nämlich einem unzulässigen Vertreter) durchgeführt wurde, weshalb die Klagebewilligung ungültig sei (OGer ZH PP120007 vom 02.10.2012, E. II./A.9 ff.). Nach dem Gesagten kann ein gravierender Mangel im Schlichtungsverfahren (offensichtliche Unzuständigkeit, Befangenheit des Friedensrichters, unentschuldigtes Fernbleiben des Klägers, Durchführung der Schlichtungsverhandlung mit falschen Parteien) durch- aus zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen. Dies ist auch folgerichtig, da in solchen schwerwiegenden Fällen «das Schlichtungsverfahren seines Zweckes beraubt wird» und somit «die Möglichkeit einer Einigung der Parteien illusorisch wird», wie es das Bundesgericht formuliert (BGer 4A_387/2013 vom 17. Februar 2014, E.3.2). Bei den übrigen (geringfügigeren) Verfahrensmängeln erscheint ein Nichteintreten wegen der Ungültigkeit der Klagebewilligung nur dann angezeigt, wenn Aussicht besteht, ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren führe zu einer gütlichen Einigung (Pahud, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 220 N 13). Wenn also anlässlich der Schlichtungsverhandlung ein tatsächlicher Versuch einer Aussöhnung zwischen den Parteien stattgefunden hat, sollen unwesentliche Verfahrensfehler nicht zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen. (…) Eine solche pragmatische und prozessökonomische Vorgehensweise hat auch heute noch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung ihre Berechtigung. (…) Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der die Ungültigkeit der Klagebewilligung zur Folge hat.
5.3 In den in Art. 204 Abs. 3 ZPO aufgeführten Ausnahmefällen muss die Partei nicht persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen und kann sich vertreten lassen. Dies war an der streitgegenständlichen Schlichtungsverhandlung jedoch nicht der Fall. Der Kläger war persönlich anwesend und hat sich nicht durch eine Drittperson im Sinne von Art. 204 Abs. 3 ZPO vertreten lassen.
5.4 Schliesslich sei noch erwähnt, dass auch der Grund, weshalb Angestellte von Rechtsschutzversicherungen nicht als berufsmässige Vertreter zugelassen werden, gegen die Ungültigkeit der Klagebewilligung spricht. Wie bereits ausgeführt, werden im Bereich des Anwaltsmonopols nach geltender Rechtslage bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Anwälte nicht vor Gericht zugelassen, um versicherte Personen zu vertreten (vgl. BGE 123 I 193). (…) Mit anderen Worten hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren keinerlei Nachteile dadurch erlitten, dass die Rechtsbeiständin des Klägers möglicherweise noch andere Interessen als diejenigen des Klägers vertrat und somit allenfalls nicht unabhängig war. (…) Auch in diesen Fällen ist stets entscheidend, ob trotz unzulässiger Begleitung ein effektiver Schlichtungsversuch zwischen den eigentlichen Parteien stattfinden konnte oder nicht. Wie vorstehend bereits ausgeführt (E. III./5.3), war dies vorliegend der Fall, weshalb die Klagebewilligung vom 15. September 2015 Gültigkeit hat.
Arrêt LA160012-O du Tribunal cantonal zurichois du 14.10.2016